BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 327/02 -
- 2 BvR 328/02 -
- 2 BvR 1473/02 -
1. des Herrn M ...
- 2 BvR 327/02 -,
2. des Herrn M ...
- 2 BvR 328/02 -,
3. des Herrn B ...
- 2 BvR 1473/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 5. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Konsequenzen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen
Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
2
1. Mit Urteil vom 11. September 2001
verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken die Beschwerdeführer
zu 1. und 2. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf
Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit
Vergewaltigung und in zwei Fällen mit sexueller Nötigung,
sowie wegen Vergewaltigung in zwei weiteren Fällen zu einer
Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Der
Verurteilung lagen Straftaten aus den Jahren 1988 bis 1992 zu
Grunde; die Beschwerdeführer waren zu dieser Zeit
Jugendliche, lediglich der Beschwerdeführer zu 2. war im
letzten der verurteilten Fälle Heranwachsender.
3
Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung
der Beschwerdeführer hielt das Landgericht die Verhängung
einer Jugendstrafe aufrecht, die es in seinem Urteil vom 9.
Januar 2002 allerdings auf drei Jahre reduzierte.
4
Dieser Verurteilung liegt ein Strafverfahren
zu Grunde, das nach Eingang einer Strafanzeige am 13. Februar
1996 eingeleitet wurde und insgesamt fast sechs Jahre
dauerte. Im Wesentlichen ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
5
Knapp 14 Tage nach Einleitung des
Ermittlungsverfahrens kam es zu einer ersten Vernehmung der
Geschädigten, in der sie die Beschwerdeführer im Sinne der
späteren Verurteilung erheblich belastete. Die
Beschwerdeführer erschienen nicht zu einer im April 1996
anberaumten Vernehmung, erklärten aber, die vorgeworfenen
Taten nicht begangen zu haben, und erstatteten mit Schreiben
vom 17. April 1996 ihrerseits Strafanzeige gegen das Tatopfer
wegen falscher Verdächtigung. Dies veranlasste die
Staatsanwaltschaft, am 12. Juni 1996 ein Ermittlungsverfahren
gegen das Tatopfer einzuleiten und am 9. Juli 1996 das
Landeskriminalamt zu beauftragen, bei den behandelnden Ärzten
der Geschädigten Berichte einzuholen. Das Landeskriminalamt
forderte mit Schreiben vom 16. Juli 1996 die notwendigen
Stellungnahmen an und übersandte die Akten am gleichen Tag
der Staatsanwaltschaft, die in der Zeit vom 23. Juli bis 8.
August 1996 eingehende Antwortschreiben erhielt. Darunter war
das Schreiben einer die Geschädigte früher behandelnden
Privatärztin, die berichtete, dass diese ihr gegenüber schon
vor einiger Zeit von sexuellem Missbrauch erzählt habe, sowie
die Antwort der sie aktuell behandelnden Psychotherapeutin,
die die Übersendung eines "Gutachtens" bis Ende September
1996 ankündigte.
6
In der Folgezeit wartete die
Staatsanwaltschaft vergeblich auf den Eingang des in Aussicht
gestellten "Gutachtens", ohne ihrerseits nach Ablauf der
Frist nachzufragen oder das Verfahren ansonsten zu fördern.
Als am 28. November 1996 eine Stellungnahme der Verteidiger
der Beschwerdeführer einging, mit der diese zur Entlastung
sechs Zeugen benannten, beauftragte die Staatsanwaltschaft am
6. Dezember 1996 das Landeskriminalamt mit der Durchführung
dieser Beweiserhebung. Nach Vernehmung von vier Zeugen in der
Zeit vom 28. Januar bis 3. Februar 1997 sandte das
Landeskriminalamt einen Tag später die Vorgänge der
Staatsanwaltschaft zurück, die mit Verfügung vom
10. März 1997 das Amtsgericht St. Ingbert um
richterliche Vernehmung eines weiteren Zeugen ersuchte. Der
in Frankreich lebende Zeuge konnte nicht in Deutschland
geladen werden; davon erhielt die Staatsanwaltschaft am 27.
März 1997 Kenntnis, die am 17. April 1997 erneut um
richterliche Vernehmung mit formloser Ladung in Frankreich
bat. Am 9. Mai 1997 gelang es dem Amtsgericht schließlich,
den Zeugen anzuhören.
7
Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits am 30.
Juni 1997 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass der
Bericht der behandelnden Psychotherapeutin wegen
"Arbeitsüberlastung" bisher nicht habe erstellt werden
können, fragte sie mit Schreiben vom 10. November 1997
an, wann nunmehr mit dem Eingang gerechnet werden könne.
Schließlich traf mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 der
erwartete Bericht ein, der einen Umfang von zweieinhalb
Seiten hatte und die Anregung enthielt, ein
Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Daraufhin übersandte
die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 1997 die Akten
dem Landeskriminalamt, das abklären solle, ob die Geschädigte
bereit sei, an einem solchen Gutachten mitzuwirken. Das
Landeskriminalamt holte das Einverständnis des Tatopfers am
17. Dezember 1997 ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 5.
Januar 1998 unter Übersendung der Verfahrensakten einen
Gutachtenauftrag erteilte und um Mitteilung bat, wann mit
einer Erledigung zu rechnen sei. Es dauerte bis zum 11. März
1999, bis das Gutachten schließlich einging; weitere Hinweise
über den vorangegangenen Verfahrensgang finden sich in der
Akte nicht.
8
In der Folgezeit gewährte die
Staatsanwaltschaft sowohl der Verteidigung als auch dem
Beistand des Tatopfers Akteneinsicht, bevor sie am 7.
Dezember 1999 vermerkte, dass eine Vernehmung der
Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft stattfinden solle. In
einem weiteren Vermerk vom 3. Januar 2000 hielt sie fest,
dass es nach den bisherigen Angaben der Geschädigten
schwierig sei, konkrete Taten festzustellen, und deshalb eine
Nachvernehmung von Nöten sei, sofern sich die Geschädigte zu
entsprechenden Angaben in der Lage sähe. Schließlich fand am
9. März 2000 eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung des
Tatopfers statt. Im Anschluss daran wurde dem bei der
Vernehmung anwesenden Rechtsbeistand des Tatopfers
Akteneinsicht gewährt. Nachfragen der anwaltlichen
Vertreterin des Tatopfers im Juni und August 2000, ob
zwischenzeitlich Anklage erhoben worden sei, blieben
unbeantwortet.
9
Erst am 5. September 2000 erhob die
Staatsanwaltschaft sodann Anklage, die allerdings das
Amtsgericht wegen offensichtlicher Mängel am
20. September 2000 zurücksandte. Zwischenzeitlich fand
ein Dezernentenwechsel bei der Staatsanwaltschaft statt, die
zur weiteren Sachaufklärung nochmals das Landeskriminalamt
einschaltete. Nach Erledigung nahm die Staatsanwaltschaft am
21. November 2000 die alte Anklage zurück und fertigte
eine neue, die am 6. Dezember 2000 bei Gericht einging.
Versuche des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2000 und
31. Januar 2001, die Anklage zuzustellen, scheiterten.
Dies gelang erst auf Grund richterlicher Verfügung vom
5. März 2001. Am 28. Mai 2001 erging sodann
Eröffnungsbeschluss; zugleich ordnete das Amtsgericht dem
Tatopfer einen Zeugenbeistand bei und lud zur
Hauptverhandlung am 6. Juli 2001.
10
An diesem Tag erschien eine der Zeuginnen
nicht; da sie sich bis Ende August in Urlaub befand, vertagte
das Gericht die Hauptverhandlung auf den 5. September
2001. Nach weiteren Verhandlungstagen am 7. und
11. September 2001 kam es schließlich zu der
Verurteilung der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht. Es
stellte die Schwere der Schuld und zudem bei beiden
Beschwerdeführern, bei denen angesichts der Rohheit und
Brutalität der Vorgehensweise von einer besonders menschen-
und frauenverachtenden Gesinnung auszugehen sei, schädliche
Neigungen fest. Es hielt eine Jugendstrafe im oberen Bereich
für notwendig und berücksichtigte bei seiner Strafzumessung,
dass die Strafe bei zeitnäherer Verhandlung noch höher
ausgefallen wäre. Zugleich mit der Verurteilung erließ das
Amtsgericht Haftbefehl und nahm die Beschwerdeführer in
Untersuchungshaft.
11
Sowohl die Beschwerdeführer als auch die
Staatsanwaltschaft legten Berufung ein, woraufhin die
Berufungskammer mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 die
Hauptverhandlung auf den 14. November 2001 anberaumte.
Die Beschwerdeführer legten ein Geständnis ab und
beschränkten ihr Rechtsmittel - ebenso wie die
Staatsanwaltschaft - auf das Strafmaß. Zur Untersuchung der
Beschwerdeführer auf ihre Schuldfähigkeit wurden sodann die
Hauptverhandlung ausgesetzt und die Einholung eines
Gutachtens beschlossen, das dem Gericht bereits am 21.
Dezember 2001 vorgelegt werden konnte. Daraufhin fand die
erneute Hauptverhandlung am 9. Januar 2002 statt, in der
die Verteidiger u.a. die unangemessene Länge des Verfahrens
als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK beanstandeten.
Das Urteil des Landgerichts vom selben Tag führte zu einer
Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zu einer
Reduzierung der Jugendstrafe auf jeweils drei Jahre. Die
Berufungskammer verneinte schädliche Neigungen bei den
Beschwerdeführern, nahm aber die besondere Schwere der Schuld
an. Zudem stellte es einen deutlich unterdurchschnittlichen
IQ von 61 bzw. 63 fest und ging deshalb für den Tatzeitraum
von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB
aus. Minderschwere Fälle im Sinne der §§ 176, 177 StGB
a.F. verneinte das Landgericht angesichts des Tatbildes
gleichwohl.
12
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn
berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten der
Beschwerdeführer das von ihnen abgelegte Geständnis, ihr
Bedauern hinsichtlich der von ihnen begangenen Taten und ihre
gegenüber dem Opfer erklärte Entschuldigung. Strafmildernd
berücksichtigte die Kammer auch die lange Dauer des
Verfahrens, das durch die Anzeige vom 13. Februar 1996
eingeleitet worden sei und bis zur Berufungshauptverhandlung
fast sechs Jahre gedauert habe. Dabei wies das Gericht aber
darauf hin, dass dies auch auf dem Prozessverhalten der
beiden erst in der Hauptverhandlung vom 14. November
2001 geständigen Angeklagten beruhe, die zunächst gegen die
Geschädigte Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung hätten
erstatten lassen und deshalb umfangreiche Ermittlungen,
darunter auch die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens,
veranlasst hätten.
13
Der Vollzug der gegen die Beschwerdeführer zu
1. und 2. verhängten Jugendstrafe wurde mit Beschluss vom 17.
Dezember 2002 zum 23. Dezember 2002 zur Bewährung
ausgesetzt.
14
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Malchin vom
20. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer zu 3., zur
Tatzeit zwischen 1991 und 1992 bis auf einen Fall
Heranwachsender, wegen Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in zwölf Fällen, des Diebstahls in vier
Fällen und der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung
unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zu
Grunde liegen im Wesentlichen die gemeinschaftlich mit
anderen Beteiligten begangene Anmietung und Entwendung von
Kraftfahrzeugen (in einem Gesamtwert von annähernd
350.000 DM), die später unter Verwendung neuer Papiere
und Kraftfahrzeugkennzeichen gewinnbringend weiter veräußert
wurden. Auf die Berufung des - nicht geständigen -
Beschwerdeführers zu 3. und der Staatsanwaltschaft hielt das
Landgericht mit Urteil vom 17. Juni 2002 den
Schuldspruch aufrecht und verhängte gegen ihn eine
Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.
15
Der Beschwerdeführer zu 3. befand sich während
des Strafverfahrens etwa sechs Monate in Untersuchungshaft
(22. Juni bis 9. Juli 1993, 20. August bis 15.
September 1993, 26. November 1993 bis 24. März
1994, 20. Mai bis 9. Juni 1997). Er wurde
zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom
7. Juni 1994 wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt.
16
Das Strafverfahren, das sich ausweislich der
Strafakten spätestens ab Juni 1993 (auch) gegen den
Beschwerdeführer zu 3. richtete, dauerte bis zu seinem
rechtskräftigen Abschluss neun Jahre. Ihm liegt folgender
Verfahrensgang zu Grunde:
17
Die Ermittlungen, die sich auf Taten bis zum
12. Mai 1992 bezogen und sich zunächst gegen andere
Beschuldigte richteten, wurden spätestens im Juni 1993 auch
auf den Beschwerdeführer zu 3. erstreckt. Diese führten noch
im selben Monat zum Erlass eines Haftbefehls, der freilich
alsbald außer Vollzug gesetzt wurde. Weitere Ermittlungen
gegen den Beschwerdeführer zu 3. im September 1993 führten
zur Erhebung neuer gegen ihn gerichteter Tatvorwürfe, die die
Staatsanwaltschaft Neubrandenburg in ihrer Anklageschrift vom
8. März 1994 zusammenfasste. Die beim Jugendschöffengericht
erhobene und gegen mehrere Beteiligte gerichtete Anklage
hielt das Amtsgericht in einem Vermerk vom 25. April
1994 wegen ihres Umfangs nicht geeignet für eine Verhandlung
vor dem Amtsgericht, woraufhin die Staatsanwaltschaft die
Anklage zurücknahm und nunmehr Anklage beim Landgericht
erhob. Durch Beschluss vom 27. Mai 1994 eröffnete das
Landgericht das Hauptverfahren, allerdings vor dem
Jugendschöffengericht, bei dem die Anklage am 25. Juni
1994 einging. Dieses befasste sich - abgesehen von
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Haftbefehl, den das Landgericht
am 30. August 1994 unter Hinweis "auf einen zögerlichen
Verfahrensablauf" aufhob - inhaltlich zunächst mit dem
Verfahren nicht. Erst am 23. Juni 1996 ordnete das
Jugendschöffengericht die Durchführung der Hauptverhandlung
im November 1996 an.
18
Die Hauptverhandlung vor dem
Jugendschöffengericht begann schließlich am 6. November 1996
und endete nach 23 Verhandlungstagen und etwa 44
Verhandlungsstunden mit dem Urteil des Amtsgerichts am
20. Mai 1997 und dem Erlass eines Haftbefehls, der am 5.
Juni 1997 wieder außer Vollzug gesetzt wurde. Dabei nahm nach
dem 9. Verhandlungstag - abgesehen von der Urteilsverkündung
- die Dauer der täglichen Sitzungszeit gegenüber den ersten
Verhandlungstagen rapide ab. So wurde an sieben
Verhandlungstagen nicht einmal eine Stunde verhandelt, die
Gesamtverhandlungszeit zwischen dem 10. und 22.
Verhandlungstag betrug annähernd zwölf Stunden, während an
den ersten neun Tagen insgesamt fast 29 Stunden verhandelt
worden war.
19
Nach Berufungseinlegung gelangten die Akten
spätestens im September 1997 an das Landgericht, das zunächst
auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. am 25. Februar
1998 den Haftbefehl aufhob. Es folgte trotz aktenmäßig
festgehaltener Absicht des Strafkammervorsitzenden, im Jahr
1998 die Berufungshauptverhandlung durchzuführen, eine lange
Zeit der Untätigkeit, bis das Landgericht schließlich am
25. Februar 2002 zur Hauptverhandlung am 16. April
2002 lud. Dazwischen lagen verschiedentliche
Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft und anderer
Gerichte sowie Aktenanforderungen, die ausweislich der
Verfahrensakte nicht alle eine Antwort erhielten.
20
Schließlich führte das Landgericht die im
Wesentlichen allein gegen den Beschwerdeführer zu 3.
gerichtete Hauptverhandlung an neun Verhandlungstagen in der
Zeit vom 16. April 2002 bis zum 17. Juni 2002 durch und
verhandelte insgesamt 20 Stunden. Dabei lehnte das Gericht es
ab, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses
einzustellen. Zur Verfahrensverzögerung äußerte sich der
Vorsitzende der Kammer darüber hinaus im Rahmen eines
Befangenheitsantrags. Er erklärte diese mit der Belastung der
Kammer, insbesondere mit erst- und zweitinstanzlichen
Haftsachen, und merkte an, dass dies letztendlich dem
Beschwerdeführer zu 3. auch nur zu Gute komme.
21
Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer zu 3. zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten. Die Verhängung einer Jugendstrafe
hielt das Landgericht "auch unter Berücksichtigung des sehr
lange zurückliegenden Tatzeitraums" für unerlässlich, selbst
wenn bei dem Beschwerdeführer, der heute erwachsen und
längere Zeit strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung
getreten sei sowie in stabilen sozialen Verhältnissen lebe,
keine schädlichen Neigungen festzustellen seien. Die Schwere
der Schuld, der neben dem Erziehungsgedanken im konkreten
Fall eigenständige Bedeutung zukomme und die vor allem im
Hinblick auf die Zahl der Fälle, die Dauer des
Gesamttatzeitraums und den erheblichen Schaden anzunehmen
sei, war für das Gericht Anlass für die Notwendigkeit der
Verhängung einer Jugendstrafe.
22
Bei der Strafzumessung in dem zur Verfügung
stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren
berücksichtigte die Kammer die "überlange Verfahrensdauer"
und die "psychische Belastung, der der Beschwerdeführer auf
Grund der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens
ausgesetzt gewesen" sei. Zudem stellte es ausdrücklich in
Rechnung, dass die Verfahrensverzögerung ein Ausmaß erreicht
habe, das gegen das in Art. 6 EMRK niedergelegte
Beschleunigungsgebot in rechtsstaatlich nicht mehr
hinzunehmender Weise verstoßen habe und das in der
Strafzumessung zu kompensieren sei. Zur Begründung der Höhe
der verhängten Jugendstrafe führte das Landgericht aus:
23
"Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass auch
die Jugendstrafe dem gerechten Schuldausgleich dient, wäre
angesichts des großen Schadens, den der Angeklagte
angerichtet hat und der ihm zuzurechnen ist, unter
Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ohne
Berücksichtigung von Art. 6 MRK die Verhängung einer
Jugendstrafe in Höhe von vier Jahren und zehn Monaten der
Tat, dem Erziehungsbedarf und der Persönlichkeit des
Angeklagten angemessen, wobei dabei bereits berücksichtigt
ist, dass der Angeklagte Untersuchungshaft verbüßt hat und
hinsichtlich der Nichteinbeziehungsfähigkeit der bereits
erledigten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle ein
Härteausgleich durchzuführen ist. Die bis zum Urteil des
Amtsgerichts verstrichene, ebenfalls unzumutbar lange
Verfahrensdauer in allen ihren rechtlichen Auswirkungen ist
ersichtlich bei der Urteilsfällung berücksichtigt worden und
ist deshalb nicht noch einmal in voller Höhe in die Abwägung
einzustellen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht, so wie
dies erstinstanzlich geschehen ist, eine Strafe von deutlich
über fünf Jahren bei Einzelstrafen, die über den
erstinstanzlich gefundenen Einzelstrafen liegen, tat- und
schuldangemessen wäre.
24
Unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen
Art. 6 MRK hat die Kammer diese Strafe auf eine
Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten vermindert.
25
Auch bei Berücksichtigung des lange
zurückliegenden Tatzeitraumes und der erörterten
Gesichtspunkte ist es nicht zu rechtfertigen, auf das
Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum mit der Verhängung
einer Jugendstrafe zu reagieren, die noch zur Bewährung
ausgesetzt werden könnte. Hierbei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Zeit, in der der
Angeklagte in vorliegender Sache haftverschont war, weitere
gravierende und einschlägige Straftaten begangen hat und
dafür auch durch Urteil des Amtsgerichts Celle zur
Verantwortung gezogen wurde."
26
Am 10. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer
zu 3. zum Strafantritt geladen. Auf seinen Antrag auf
Zurückstellung der Vollstreckung wurde ihm mit Beschluss vom
8. November 2002 Strafaufschub von vier Monaten gewährt.
27
1. a) Mit ihren wortgleichen
Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer zu 1.
und 2. gegen den Strafausspruch in den Urteilen des Amts- und
des Landgerichts. Sie machen geltend, die übermäßige
Verfahrensdauer verletze sie in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Rechtsstaatsgebot des
Grundgesetzes fordere die angemessene Beschleunigung des
Strafverfahrens. Die vor allem von der Staatsanwaltschaft zu
verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens von
mindestens 73 Monaten, die nicht auf ihrem eigenen Verhalten
beruhe, verletze ihr Recht auf ein faires rechtsstaatliches
Verfahren und verstoße zudem auch gegen Art. 6
Abs. 1 EMRK. Eine besondere Belastung ergebe sich für
sie aus der Dauer des Verfahrens an sich, aber auch aus der
Verhaftung nach über fünf Jahren seit der Anzeigeerstattung
und insbesondere aus ihrem jungen Alter. Gerade im
Jugendstrafverfahren erhalte das Beschleunigungsgebot wegen
des Erziehungsgedankens besondere Bedeutung. Dem sei das
Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht gerecht
geworden. Es hätte eine andere, sie deutlich weniger
belastende Sanktion verhängen müssen.
28
b) Das Saarland hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
29
2. a) Der Beschwerdeführer zu 3. wendet sich
gegen die Entscheidung des Landgerichts, die den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen und darüber
hinaus Art. 6 EMRK in nicht mehr zu rechtfertigender
Weise verletzt habe. Die Verfahrensverzögerungen und damit
die Verstöße gegen das Recht auf ein faires rechtsstaatliches
Verfahren in angemessener Zeit seien in so schwerwiegender
Weise verletzt, dass ein Verfahrenshindernis eingetreten sei
und "Freispruch" nach § 260 StPO erfolgen müsse. Die
gesamte Verfahrensverzögerung betrage insgesamt 96 Monate,
also 8 Jahre. Allein das Landgericht habe 55 Monate, ohne
etwas zu tun, verstreichen lassen. Der Beschwerdeführer gibt
an, in einer festen Lebensgemeinschaft zu leben, aus der ein
Kind hervorgegangen sei. Die Verhängung der Freiheitsstrafe
gefährde den Unterhalt des Kindes und seine gesamte Existenz.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten nach Ablauf eines so extremen Zeitraums sei deshalb -
zumal er sich straffrei geführt habe - unverhältnismäßig.
30
b) Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von der
Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
31
Die Verfassungsbeschwerden werden - soweit sie
sich gegen die Entscheidungen der Landgerichte wenden - zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind
insoweit in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die
Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Landgerichte haben
Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip
wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.
32
Dagegen werden die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht zur Entscheidung
angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung durch das
Amtsgericht wenden. Ein Annahmegrund liegt nicht vor;
insbesondere ist die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1. und 2. angezeigt. Denn
sie entspricht nicht den an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde zu richtenden Anforderungen und ist
deshalb insoweit unzulässig. Zum einen greifen die
Beschwerdeführer zu 1. und 2. den - durch die
Berufungsbeschränkung - rechtskräftig gewordenen Schuldspruch
des Amtsgerichts nicht an; zum anderen legen sie nicht dar,
warum sie der amtsgerichtliche Strafausspruch als Gegenstand
ihrer Verfassungsbeschwerde, der durch die Entscheidung des
Landgerichts hinfällig geworden ist, gleichwohl in
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen
sollte.
33
1. a) Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes
fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die
angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche
Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in
seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl.
BVerfGE 63, 45 ; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S.
967).
34
Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des
Grundgesetzes nicht im Einklang stehende
Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349
zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen
Revisionsverfahrens), die in einer umfassenden
Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl.
BGHSt 46, 159 <169, 171>). Faktoren, die regelmäßig von
Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die
Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der
Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die
Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des
schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen
besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden
hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst
verursacht hat (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984,
S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR
1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).
35
b) Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden
dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder
Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der
Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der
davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den
Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch
erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277
; vgl. schon BVerfGE 46, 17 ; im
Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe
auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR
1/91 -, NJW 1992, S. 2472, 2473; ferner Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR
1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255), verpflichtet er im Falle
eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden
überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit
welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch)
strafrechtlich vorgehen kann. Ein Strafverfahren von
überlanger Dauer kann den Beschuldigten - zumal dann, wenn
die Dauer durch vermeidbare Verzögerung der Justizorgane
bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen
(vgl. für das Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17
), die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst
gleichkommen können. Infolge des Zeitablaufs veränderte
Umstände können negative Wirkungen, die von einer staatlichen
Sanktion für das künftige Leben des Betroffenen zu erwarten
sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), etwa bei
einem zwischenzeitlich sozial integrierten Täter, verstärken.
Diese Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den
Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die
bereits erwähnten Umstände, die den Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot begründet haben.
36
Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus
einer Verfahrensverzögerung ziehen Gerichte und
Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und
Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls. Ihre Möglichkeiten reichen von
einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a
StPO, einer Beschränkung der Strafverfolgung nach
§§ 154, 154a StPO über eine Beendigung des Verfahrens
durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt bis hin zu einer Berücksichtigung bei der
Strafzumessung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993
- 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254; ferner Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR
1072/94 -, NJW 1995, S. 1277). Mit Blick auf die
Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes
geforderten Verfahrensbeschleunigung ist es regelmäßig
angezeigt, dass Art und Umfang der Verletzung des
Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt und das
Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmt
werden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984,
S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591;
siehe auch EGMR, EuGRZ 1983, S. 371, 381 f.).
Reichen die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten in Fällen,
in denen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders
schwer wiegt und zu besonderen Belastungen des Betroffenen
geführt hat, nicht aus, kommt die Einstellung wegen eines von
Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in
Betracht (vgl. allgemein zur Annahme eines
Verfahrenshindernisses bei einem Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BVerfGE 92, 277
; im Zusammenhang mit der überlangen
Verfahrensdauer früher schon Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984,
S. 967; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993
- 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255; der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend BGHSt
46, 159 ).
37
2. a) Gemessen daran hält der die
Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu drei Jahren Jugendstrafe
verurteilende Strafausspruch des Landgerichts einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die
Entscheidung lässt nicht erkennen, ob die ausgesprochene, in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifende
Rechtsfolge angesichts der von den Strafverfolgungsorganen zu
verantwortenden erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens
noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an dem Strafen
grundsätzlich zu messen sind, im Einklang steht.
38
aa) Die erheblichen Verzögerungen, mit denen
das Verfahren von den Ermittlungsbehörden und dem Amtsgericht
betrieben worden ist und die dadurch bedingte Gesamtdauer des
Verfahrens von fast sechs Jahren seit Kenntnis der
Beschwerdeführer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
bis zum rechtskräftigen Abschluss sind mit rechtsstaatlichen
Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens in
Jugendsachen nicht vereinbar.
39
Schon die Verfahrensdauer von sechs Jahren
seit Einleitung des Strafverfahrens ist für sich genommen
unangemessen lang, zumal es - wie sich aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidungen ergibt - besondere rechtliche
oder tatsächliche Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung
nicht gegeben hat. Der Verfahrensstoff war nicht sonderlich
umfangreich. Zur Feststellung des für die Vorwürfe des
sexuellen Missbrauchs, der sexuellen Nötigung und der
Vergewaltigung maßgeblichen Sachverhalts waren außer der
Vernehmung von sechs Zeugen und der Anhörung eines
Sachverständigen keine weiteren Ermittlungen erforderlich.
Dafür bedurfte es - auch bei die Tatvorwürfe bestreitenden
Beschuldigten - keiner mehrjährigen Ermittlungstätigkeit.
40
Hinzu kommen nicht zu rechtfertigende
Verfahrensverzögerungen, die vor allem von der
Staatsanwaltschaft, aber auch vom Amtsgericht verursacht
worden sind. Sie lassen sich feststellen, auch wenn man
berücksichtigt, dass sowohl die Ermittlungsbehörden wie auch
die Strafgerichte regelmäßig nicht allein auf die Förderung
eines einzigen Verfahrens konzentriert sein können, sondern
vielmehr immer wieder gehalten sind, nebeneinander zahlreiche
Verfahren zu bearbeiten. Dies kann zwar zur Folge haben, dass
sich weitere Maßnahmen zur Förderung des Verfahrens nicht
unmittelbar an vorangegangene anschließen, vermag es aber
nicht zu rechtfertigen, wenn Organe der Strafjustiz über
längere Zeiten hinweg untätig bleiben oder - gemessen an der
Schwere der dem Verfahren zu Grunde liegenden Tatvorwürfe,
der bisherigen Dauer des Verfahrens und dem Ausmaß der mit
dem Andauern des Verfahrens für den Beschuldigten verbundenen
Belastungen - die gebotene nachhaltige Förderung eines
Verfahrens vermissen lassen.
41
Aus dem in der Strafakte dokumentierten
Verfahrensgang ergibt sich für die Zeit zwischen der
Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Februar 1996 und der
ersten Anklageerhebung am 5. September 2000 ein Zeitraum von
annähernd dreieinhalb Jahren, in dem das Verfahren von der
Staatsanwaltschaft nicht oder nicht ausreichend gefördert
worden ist. So belegen allein 15 staatsanwaltschaftliche
Verfügungen, mit denen die Wiedervorlage der Akte zu einem
späteren Zeitpunkt angeordnet wurde, eine Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft von mehr als 45 Wochen, für die sich eine
Rechtfertigung jedenfalls aus den Akten nicht entnehmen
lässt. Ergänzt wird die Dauer des Untätigbleibens der
Staatsanwaltschaft durch solche Zeiten, in denen sie
nachweisbar keine weiteren Schritte zur Beschleunigung
unternommen hat, ohne dass sie dies durch
Wiedervorlage-Verfügungen in den Akten deutlich gemacht
hätte. Die mangelnde Förderung des Verfahrens durch die
Staatsanwaltschaft zieht sich durch das gesamte
Ermittlungsverfahren. Sie setzte (spätestens) ein, als nach
der Mitteilung der Beschuldigten vom 17. April 1996, die
Taten nicht begangen zu haben, fast drei Monate vergingen,
bevor die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 1996 das
Landeskriminalamt mit der Einholung von die
Anzeigeerstatterin betreffenden ärztlichen Berichten
beauftragte. Sie setzte sich fort, als die
Ermittlungsbehörden nach dem letzten Eingang einer Antwort am
8. August 1996 auf eine weitere für Ende September 1996
angekündigte Stellungnahme warteten und erst am
6. Dezember 1996 die Tataufklärung durch Vernehmung von
sechs benannten Entlastungszeugen fortsetzten. Nicht von
entschlossenem Betreiben des Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft und das hierfür eingeschaltete Amtsgericht
zeugt auch - trotz der nicht von der Justiz zu
verantwortenden Schwierigkeit, einen Zeugen zu laden - der
Umstand, dass die Vernehmung der Zeugen insgesamt mehr als
ein halbes Jahr in Anspruch nahm. Dass die Staatsanwaltschaft
sich zwischenzeitlich nicht weiter um die Einholung des noch
offenen Berichts mühte, sondern erst nach Eingang einer
Mitteilung am 30. Juni 1997 über die "Arbeitsüberlastung" der
behandelnden Psychotherapeutin am 10. November 1997
nachfragte, wann nunmehr mit dem Eingang gerechnet werden
könne, belegt, wie wenig die Staatsanwaltschaft zu dieser
Zeit um die Aufklärung der Tatvorwürfe bemüht war.
42
Dies wird noch deutlicher, wenn man
berücksichtigt, dass es 14 Monate dauerte, bis das im Januar
1998 im Anschluss an den Bericht in Auftrag gegebene
Glaubwürdigkeitsgutachten bei der Staatsanwaltschaft einging.
Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die
Staatsanwaltschaft insoweit auf den Beschleunigungsgrundsatz
hingewiesen oder ihn gegenüber der beauftragten Gutachterin
durchgesetzt hätte.
43
Auch in der Folgezeit blieben effektive
Maßnahmen zur Verfahrensförderung aus. Erst am 3. Januar
2000, also zehn Monate später, fertigte die
Staatsanwaltschaft einen Vermerk, in dem sie sich (erstmals)
inhaltlich mit den Taten befasste, dort angesichts fehlender
konkreter Tatvorwürfe die Schwierigkeiten einer
Anklageerhebung feststellte und deshalb eine Nachvernehmung
des Tatopfers veranlasste, die schließlich am 9. März
2000 stattfand. Es dauerte nochmals fast sechs Monate, bevor
die Staatsanwaltschaft sodann am 5. September 2000
Anklage erhob, die allerdings das Amtsgericht wegen
offensichtlicher inhaltlicher Mängel zurücksandte.
44
Schließlich förderte auch das Amtsgericht das
Verfahren, dem immerhin Taten aus den Jahren 1988 bis 1991 zu
Grunde lagen, nicht in der rechtsstaatlich gebotenen Weise.
Nachdem die nachgebesserte Anklage am 6. Dezember 2000
eingegangen war, dauerte es bis zum 28. Mai 2001, bis
Eröffnungsbeschluss erging. Selbst wenn man berücksichtigt,
dass es dem Amtsgericht zunächst zweimal nicht gelang, die
Anklage zuzustellen, ist der Zeitraum von sechseinhalb
Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und der Eröffnung
des Hauptverfahrens unangemessen lang.
45
Nicht ohne Weiteres nachvollziehen lässt sich
auch, warum das Amtsgericht schließlich die auf den 6. Juli
2001 terminierte Hauptverhandlung nicht durchführte, obwohl
trotz Präsenz zahlreicher Zeugen nur eine Zeugin
urlaubsbedingt abwesend war. Bei der Vorgeschichte wäre es
aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz fernliegend gewesen,
das Verfahren - ohne auf die mögliche Aussage dieser Zeugin
Bedacht zu nehmen - zunächst weiterzuführen. Je länger ein
Verfahren auf Grund von von der Strafjustiz zu
verantwortenden Verzögerungen dauert, um so größere
Anstrengungen müssen die Strafverfolgungsorgane unternehmen,
das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen. Jedenfalls
dauerte es insgesamt fünfeinhalb Jahre, bis endlich am
11. September 2001 eine Entscheidung des Amtsgerichts
getroffen wurde.
46
bb) Die durch das Landgericht verhängte
Jugendstrafe von drei Jahren wird - trotz der deutlichen
Reduzierung um dreieinhalb Jahre gegenüber der
amtsgerichtlichen Sanktion - in Anbetracht der langen Dauer
des Verfahrens und der dargestellten justizbedingten
Verfahrensverzögerungen dem Prinzip verhältnismäßigen
Strafens nicht gerecht.
47
Zwar ist es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht überhaupt auf eine Strafe
erkannt und das Verfahren nicht wegen Vorliegens eines
Verfahrenshindernisses oder aus anderen Gründen eingestellt
hat. Schon mit Blick auf die Schwere der Taten wiegen die
justizbedingten Verfahrensverzögerungen nicht so schwer, als
dass der Abschluss des Verfahrens mit einer förmlichen
Sanktion für sich gesehen unverhältnismäßig wäre. Dies gilt
umso mehr, als weder von den Beschwerdeführern vorgetragen
noch sonst ersichtlich ist, dass das Verfahren mit
zusätzlichen Belastungen einhergegangen wäre, die allein
durch eine Einstellung ausgeglichen werden könnten. Die gegen
die Beschwerdeführer vollzogene Untersuchungshaft ist erst
mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils angeordnet
worden; danach sind keine nennenswerten Verzögerungen mehr
aufgetreten.
48
Auf der Grundlage der mitgeteilten
Strafzumessungserwägungen begegnet die Höhe der vom
Landgericht festgesetzten Jugendstrafe allerdings
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es
versäumt, der überlangen Verfahrensdauer bei der
Strafzumessung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.
49
Es hat zwar strafmildernd gewertet, dass die
Verfahrensdauer sehr lang war, diesen Umstand aber in
verfassungsrechtlich angreifbarer Weise relativiert, als es
darauf hinwies, die Verzögerung sei auch durch ein
unzulässiges prozessuales Verhalten der Beschwerdeführer zu
1. und 2. verursacht, die Gegenanzeige erstattet und dadurch
umfangreiche Ermittlungen erforderlich gemacht hätten. Zwar
entbehrte die Gegenstrafanzeige jeder tatsächlichen Grundlage
und stellte ihrerseits eine Straftat nach § 145 d
bzw. § 164 StGB dar. Sie löste freilich keine besonderen
Ermittlungen aus, weil diese auch bei schlichtem Bestreiten
erforderlich gewesen wären. Zudem sind die rechtsstaatswidrig
bedingten Zeitverzögerungen, wie dargelegt, gerade nicht
durch den Ermittlungsaufwand erklärbar, sondern allein auf
eine zögerliche Sachbearbeitung durch Justizorgane
zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. erst
in der Berufungsinstanz ein Geständnis abgelegt haben, kann
ihnen im Übrigen nicht vorgehalten werden.
50
Verfassungsrechtlich noch schwerer wiegt, dass
die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob dem Gericht
bewusst war, dass die Verfahrensdauer durch dem
Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen
bedingt war und dies zusätzlich als besonderer
Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist. Dazu hätte es
nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht festgehalten hat
(vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984,
S. 967) - einer ausdrücklichen Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der
Berücksichtigung dieses Umstands bedurft. Ein Fall, in dem
die exakte Bestimmung der Strafmilderung ausnahmsweise nicht
notwendig gewesen wäre, weil sich ihr Maß schon aus dem
Vergleich der in den verschiedenen Instanzen verhängten
Strafen ergebe (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 1984, S. 967),
ist hier nicht anzunehmen. Die deutliche Reduzierung des
Strafmaßes durch das Landgericht war nicht durch die -
zusätzliche - Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen
Verzögerungen, die das Amtsgericht völlig unbeachtet gelassen
hatte, bedingt. Vielmehr beruhte die Strafmaßentscheidung des
Landgerichts neben der Berücksichtigung einer langen
Verfahrensdauer vor allem auch auf dem in der
Berufungsinstanz abgelegten Geständnis der Beschwerdeführer
zu 1. und 2. und auf ihrer erheblich verminderten
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die nach Einholung
psychiatrischer Gutachten erst im Berufungsverfahren
festgestellt wurde. Deshalb lässt sich der landgerichtlichen
Entscheidung nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang sich
die rechtsstaatswidrigen Verzögerungen auf die - an sich
maßvolle - Strafe ausgewirkt haben. Von daher kann zumindest
nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei
verfassungsrechtlich genügender Berücksichtigung der
genannten Umstände zu einer abweichenden, für die
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
51
b) Auch das den Beschwerdeführer zu 3.
verurteilende Erkenntnis hält einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht Stand. Die Durchführung des Verfahrens in
nahezu neun Jahren seit seiner Kenntnis von gegen ihn
gerichteten Ermittlungen im Juni 1993 verletzt das Grundrecht
auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren; die Verhängung
einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten steht mit
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Einklang.
52
aa) Die erheblichen Verzögerungen des
Strafverfahrens, vor allem durch die Gerichte, und die
dadurch bedingte Länge des Verfahrens, das vom Abschluss der
Ermittlungen bis zur rechtskräftigen Erledigung fast neun
Jahre dauerte, sind mit rechtsstaatlichen Anforderungen an
die Durchführung eines Strafverfahrens nicht vereinbar. Das
Landgericht hat die Pflicht zur Erledigung von Strafverfahren
in angemessener Zeit nicht nur selbst nachhaltig verletzt,
sondern bei seiner Entscheidung die von Verfassungs wegen aus
einer solchen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
ziehenden Konsequenzen nicht hinreichend beachtet und dadurch
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
53
Die Verfahrensdauer von zumindest neun Jahren
ist - für sich betrachtet - unangemessen lang und wird nicht
durch die besondere Schwierigkeit der Sache oder ihren
besonderen Umfang gerechtfertigt. Auch wenn das
Strafverfahren auf die Aufklärung von siebzehn bzw. zwanzig
Straftaten gerichtet war, zumindest in der ersten Instanz
drei Angeklagte betraf und der Beschwerdeführer zudem nicht
geständig war, bedurfte es zur Aburteilung der genannten
Straftaten keiner so langen Zeit.
54
Hinzu kommen nicht zu rechtfertigende
Verfahrensverzögerungen, die allein von der Justiz verursacht
worden sind. So gibt es keine greifbare Erklärung dafür,
warum nach Abschluss der Ermittlungen spätestens im September
1993 erst nach sechs Monaten Anklage erhoben worden ist, noch
findet sich ein nachvollziehbarer Grund, warum nach Eröffnung
des Hauptverfahrens im Mai 1994 29 Monate vergingen, bis der
erste Hauptverhandlungstermin am 6. November 1996 stattfand.
Die Dauer der Hauptverhandlung, die sich nahezu sechs Monate
hinzog, weist - auch mit Blick auf viele kleinere
Hauptverhandlungstermine (immerhin sieben von Mitte Januar
bis Mai 1997), die nicht einmal eine Stunde dauerten -
zusätzlich darauf hin, dass dem Amtsgericht das
Beschleunigungsgebot aus dem Blick geraten ist. Ihm war
offenbar nicht bewusst, dass es angesichts der bereits
eingetretenen Verfahrensverzögerung in besonderer Weise zu
einer nachhaltigen Förderung des Verfahrens verpflichtet
war.
55
Nicht zu rechtfertigen ist, dass es weitere 54
Monate dauerte, bis nach erstinstanzlichem Urteil und Abgabe
der Akten an das Berufungsgericht die
Berufungshauptverhandlung begann. Selbst wenn mit Blick auf
das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
vorrangig Haftsachen verhandelt werden müssen, darf dies doch
nicht zu so langer Untätigkeit in einem ohnehin schon
zögerlich geführten Strafverfahren führen. Zumindest bleibt
eine Mitteilung an das zuständige Präsidium, das im Wege
einer Geschäftsverteilungsänderung Abhilfe schaffen muss.
56
Insgesamt ergeben allein die Zeiten zwischen
Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung in erster
Instanz sowie zwischen Eingang der Akten beim
Berufungsgericht und Beginn der Berufungshauptverhandlung
einen Zeitraum von 83 Monaten und damit von fast sieben
Jahren, in denen das Verfahren des Beschwerdeführers nicht
gefördert worden ist.
57
bb) Die Verfahrensdauer und die
justizbedingten Verfahrensverzögerungen hat das Landgericht
bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. Es hat
ausdrücklich einen Verstoß gegen das in Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegte
Beschleunigungsgebot angenommen und es insoweit für notwendig
erachtet, dies durch die Strafzumessung zu kompensieren.
Anstelle an sich verwirkter Jugendstrafe von vier Jahren und
zehn Monaten ist deshalb auf eine Jugendstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten erkannt worden.
58
Diese Sichtweise des Landgerichts wird der
Bedeutung des durch die Verfahrensverzögerung bewirkten
Verstoßes gegen ein faires rechtsstaatliches Verfahren in
angemessener Zeit nicht gerecht. Die ausgesprochene
Rechtsfolge steht insoweit nicht mit dem Prinzip
verhältnismäßigen Strafens im Einklang.
59
Es mag dahinstehen, ob die Annahme des
Landgerichts, an sich sei - unter Berücksichtigung der
erlittenen Untersuchungshaft und angesichts der mangelnden
Einbeziehungsfähigkeit einer bereits erledigten Strafe - eine
Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verwirkt, einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte. Selbst wenn
dies der Fall wäre, gerät eine Strafe, die im Hinblick auf
die Verfahrensverzögerung lediglich um zwei Jahre und zwei
Monate reduziert ist und zu einer vollziehbaren, nicht
aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe führt, mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Konflikt. Der mit dem
Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Eingriff in die
Freiheit des Beschwerdeführers zu 3. steht mit Blick auf die
vom Landgericht mitgeteilten Gründe nicht mehr in einem
angemessenen Verhältnis zu dem heute bestehenden öffentlichen
Interesse an der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 92, 277
). Das Landgericht nimmt nicht hinreichend wahr,
in welchem Umfang sich angesichts des erheblichen Zeitablaufs
dieses Interesse abgeschwächt hat, und übersieht zudem, dass
der Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers zum
jetzigen Zeitpunkt umso schwerer wiegt, als dieser offenbar
sozial integriert ist und bereits ohne den Vollzug von
Freiheitsstrafe gelernt hat, ein Leben ohne Straftaten zu
führen. Das Landgericht stellt in seine Strafbemessung nicht
den bedeutsamen Umstand ein, dass durch die Verbüßung einer
längeren Jugendstrafe die Grundlagen einer positiven
Entwicklung wieder beseitigt würden (vgl. BGH, Beschluss vom
3. Dezember 2002 - 4 StR 426/02). Unberücksichtigt
bleibt auch, dass der angeordnete Eingriff in die Freiheit
den Beschwerdeführer zu 3., der nunmehr Verantwortung für
eine Familie trägt, von seinen Wirkungen her heute viel
stärker träfe als noch zu einem Zeitpunkt, zu dem bei einer
angemessenen Verfahrensdauer gewöhnlicherweise mit einer
Endentscheidung zu rechnen gewesen wäre.
60
Soweit es das Landgericht im Übrigen unter
Hinweis auf die Schwere der Schuld und den gerechten
Schuldausgleich ausschließt, eine Freiheitsstrafe zu
verhängen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte,
macht es hinreichend deutlich, dass die Situation des
Beschwerdeführers zu 3. und seine heutige
Strafempfindlichkeit mehr als zehn Jahre nach seinen Taten
aus dem Blick geraten ist. Wenn stattdessen der
Schuldgrundsatz sowie der Vorwurf mehr als acht Jahre
zurückliegenden nicht rechtstreuen Verhaltens (noch während
des laufenden Ermittlungsverfahrens) die Strafzumessung
wesentlich prägt, wird dies den an die Bemessung einer
Jugendstrafe zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, nach
denen auch bei einem Heranwachsenden erzieherische
Gesichtspunkte vorrangig sind und deshalb das Gewicht des
Tatunrechts sorgfältig gegen die Folgen der Strafe für die
weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen werden muss
(vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261 ; StV 1996, S. 269;
NStZ-RR 1998, S. 285). Eine insoweit einseitig an Schuld
und Tatunrecht ausgerichtete Jugendstrafe gibt nicht das
heute bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
des Beschwerdeführers zu 3. wieder.
61
Der Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wiegt allerdings nicht so
schwer, dass von Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis
anzunehmen und das Verfahren vom Bundesverfassungsgericht
einzustellen wäre. Die Schwere der vom Landgericht
festgestellten Straftaten und das sich daraus heute noch
ableitende Strafbedürfnis sorgen dafür, dass trotz der
genannten verfassungsrechtlichen Einwände gegen die bisher
angestellten Strafzumessungsüberlegungen eine strafrechtliche
Sanktion nicht unverhältnismäßig wäre.
62
Es wird - nach Aufhebung der Entscheidung
durch das Bundesverfassungsgericht - Aufgabe des Landgerichts
sein, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung eines jetzt
noch bestehenden Interesses an der Strafverfolgung einerseits
und des Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers zu 3.
andererseits vorzunehmen. Dabei wird - gegebenenfalls nach
Feststellung neuer hierfür bedeutsamer Umstände sowie unter
näherer Betrachtung der aktuellen Lebenssituation des
Beschwerdeführers zu 3. - festzustellen sein, ob die von ihm
begangenen Straftaten eine förmliche Sanktion verlangen oder
ob das Verfahren möglicherweise unter Nutzung im Straf- und
Strafverfahrensrecht ausdrücklich geregelter Möglichkeiten
ohne eine solche staatliche Reaktion abgeschlossen werden
kann.
63
3. Die mit der Verfassung nicht im Einklang
stehenden Entscheidungen sind im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben, die Ausgangsverfahren an das jeweilige
Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Dabei beschränkt sich die Aufhebung auch im Falle
des Beschwerdeführers zu 3. auf den Strafausspruch.
Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Schuldspruch als
solchen hat der Beschwerdeführer zu 3. nicht vorgebracht; die
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Rechtsfolgenentscheidung lassen im konkreten Fall den
Schuldspruch unberührt, der im Übrigen bei einer
Verfahrensbeendigung ohne Urteil ohne Rechtswirkungen bliebe
und deshalb für den Beschwerdeführer keine
verfassungsrechtlich bedeutsame Beschwer darstellte.
64
4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
65
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.