BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 328/03 -
des Herrn L ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Die Rüge des Beschwerdeführers, die
angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem
Anspruch auf ein faires Strafverfahren, da das verspätete
Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der
Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt worden sei,
ist unbegründet. Es lässt sich bereits nicht feststellen,
dass eine Festnahme oder eine Beschuldigtenvernehmung des
Beschwerdeführers vor dem 4. November 2001 unabweisbar
geboten gewesen wäre. Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Tätigwerdens durch die Strafverfolgungsbehörden enthält
§ 152 Abs. 2 StPO keine Regelung. Auszugehen ist von dem
Grundsatz, dass Gründe der Prozessökonomie und der
Ermittlungstaktik, etwa im Interesse einer umfassenden
Aufklärung, eine Zurückstellung von Ermittlungshandlungen
gebieten können (vgl. Plöd, in: KMR, Kommentar zur
Strafprozessordnung, § 152 Rn. 9-12). Die Frage des
Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem
Beschuldigten hängt dabei erfahrungsgemäß von vielfältigen
Einschätzungen auch kriminalpolitischer Natur ab, deren
Nachprüfung im Einzelnen dem Bundesverfassungsgericht
entzogen ist. Eine auf sachfremden Erwägungen beruhende
Gestaltung des Ermittlungsverfahrens durch die
Strafverfolgungsbehörden ist nicht ersichtlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.