BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 328/07 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zugang
zu Informationen zwecks Überprüfung der Angemessenheit der
Entgelte für ein in einer Maßregelvollzugsklinik zur Nutzung
durch die Patienten aufgestelltes Telefongerät.
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Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug
der Maßregel gemäß § 63 StGB. Bei der Klinik, in der er
untergebracht ist, beantragte er die Aushändigung einer Kopie
der letzten verfügbaren Bilanzabrechnung für das auf seiner
Station aufgestellte, einem Privatunternehmen gehörende
Patiententelefon. Die Telefonentgelte stellten Wucher dar. Es
bestehe der Verdacht einer nicht gerechtfertigen Bereicherung
zulasten der Patienten an den erwirtschafteten Überschüssen.
Die Klinik lehnte den Antrag ab. Sie erhalte keine
Überschüsse. Für eventuell erwirtschaftete Überschüsse müsse
der Beschwerdeführer sich an den Betreiber wenden.
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Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 26 Abs. 2 SMRVG,
§ 138 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 109 StVollzG),
mit dem er eingangs „Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG“ und
gemäß abschließender Antragsformulierung die Verpflichtung
der Klinik begehrte, „dem Antragsteller … eine
Bilanzabrechnung des Patiententelefons“ seiner Station
vorzulegen. Durch einen Hausmeister entleere die Klinik in
regelmäßigen Abständen den Münzbehälter des Telefongeräts,
nehme Einstellungen vor und führe einfache Reparaturarbeiten
durch. Ihren Aufwand könne sie zulasten der Patienten in
Rechnung stellen, dürfe aber keine Überschüsse erzielen. Bei
Einschaltung eines privaten Betreibers habe sie die
wirtschaftlichen Interessen der Patienten zu wahren und sich
um günstige Entgelte zu bemühen.
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Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag
zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vorlage
einer Bilanzabrechnung des Patiententelefons. Ein
Vertragsverhältnis bestehe lediglich zwischen der Klinik und
der Betreiberfirma; hieraus könne der Beschwerdeführer keine
Rechte herleiten. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde
und eine nachfolgende Anhörungsrüge blieben erfolglos.
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Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste
die Möglichkeit des Rechtsschutzes bei Verdacht auf
überhöhter Telefontarife. Wenn das Gericht ihm den Zugang zur
notwendigen Beurteilungsgrundlage verwehre, müsse es die
Überprüfung der Billigkeit der Entgelte selbst vornehmen. Da
dies nicht geschehen sei, sei der Beschwerdeführer in
unakzeptabler Weise schutzlos gestellt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Grundrechte des Beschwerdeführers sind
nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht der Sache nach
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht aus
§ 29 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(SVwVfG) verneint hat. Ein solches Akteneinsichtsrecht
bestand hier offensichtlich nicht (vgl. zum Anwendungsbereich
der Verwaltungsverfahrensgesetze § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG;
dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 Vollz (Ws)
89/92 -, NStZ 1993, S. 255 ; vgl. außerdem, zur
Beschränkung des Anspruchs aus § 29 VwVfG auf Akten, die
Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zwischen den
Beteiligten sind, und dazu, dass diese Voraussetzung nicht
schon deshalb erfüllt ist, weil die Beteiligten gerade über
die Akteneinsicht streiten, BVerwG, Urteil vom 20. Februar
1990 - 1 C 42/83 -, NJW 1990, S. 2761 , sowie
BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, NVwZ 1984,
S. 445 f.).
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2. Dass eine einfachgesetzliche
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf
Einsicht in die Bilanzunterlagen für das Patiententelefon -
jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts,
zu dem das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz vom 12.
Juli 2006 (ABl v. 14. September 2006, S. 1624) noch nicht in
Kraft getreten war - nicht bestand, verletzt auch nicht
deshalb Grundrechte des Beschwerdeführers, weil dieser ohne
einen solchen Anspruch schutzlos der von ihm vermuteten
Missachtung seiner wirtschaftlichen Interessen seitens der
Anstalt ausgeliefert wäre.
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a) Zu recht geht der Beschwerdeführer
allerdings davon aus, dass die Einrichtung, in der er
untergebracht ist, die wirtschaftlichen Interessen der
Untergebrachten auch insoweit berücksichtigen muss, als sie
den Untergebrachten bestimmte Leistungen nicht unmittelbar
selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet.
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Für den Strafvollzug geht die fachgerichtliche
Rechtsprechung davon aus, dass die Fürsorgepflicht der
Anstalt es gebietet, die finanziellen Interessen der
Gefangenen zu wahren (vgl. KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 -
5 Ws 112/01 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27.
Juni 2007 - 2 Ws 38/07 -, StV 2008, S. 89 ; OLG
Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 -,
NStZ 1988, S. 247). Diese Annahme ist nicht nur im einfachen
Recht begründet. Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen
der Gefangenen wäre unvereinbar mit dem
verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz (vgl.
BVerfGE 98, 169 ).
11
Zur Begründung dafür, dass dem Gefangenen
unter anderem die Möglichkeit des Telefonierens nicht
entgeltfrei eingeräumt werden muss, hat die Rechtsprechung
den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im
Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen
Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (§ 3 Abs.
1 StVollzG, vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 5 Ws
326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 ; siehe auch
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws
174/04 (Vollz) -, NStZ 2005, S. 289, betr. Hygieneartikel).
Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der
Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl.
BVerfGE 45, 187 ; zum Angleichungsgrundsatz als
Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes auch OLG Hamburg,
Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 Vollz (Ws) 38/00 -,
NStZ 2000, S. 615; OLG Dresden, Beschluss vom 18.
Oktober 1999 - 2 Ws 1/99 -, NStZ 2000, S. 391), nicht
die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann,
die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des
Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den
außerhalb des Vollzuges üblichen liegen. Auch mit dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der
es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach
Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE
116, 69 m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar.
Dementsprechend ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
anerkannt, dass Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an
den Gefangenen erhebt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen müssen (vgl. für die Beteiligung an Stromkosten
OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 4 Ws 118/08
(R), juris; für den Anschluss an die anstaltseigene
Satellitenempfangsanlage ThürOLG, Beschluss vom 11. Juli 2007
- 1 Ws 111/05 -, NStZ 2006, S. 697 , betr.
Nutzungsentgelt, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. März
2007 - 2 Ws 73/07 -, juris, betr. Stromkostenbeitrag).
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Aus solchen Bindungen kann die Anstalt sich
nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von
Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum
Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05 -, StraFO 2008, S. 114
). Jedenfalls für Konstellationen, in
denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen
Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber
erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei
wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend
anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der
ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten
Preisen erbringt (vgl. für den Anschluss an
Fernsehempfangsanlagen OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9.
Dezember 2003 - 3 Ws 1140/03 -, NStZ-RR 2004, S. 127; für die
anstaltsinterne Einkaufsstelle LG Hamburg, Beschluss vom 4.
Juni 1991 - 613 Vollz 135/90 -, ZfStrVO 1992, S. 258
; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn.
2; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG,
5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 2 m.w.N.). Gegen eine
Verletzung dieser Grundsätze kann der Gefangene nach den
§§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz suchen.
13
Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als
der Strafvollzug im engeren Sinne auf den
Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG
Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -,
NStZ-RR 2009, S. 262 ; Volckart/Grünebaum,
Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge
für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.
März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG
Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06
-, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der
sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE
98, 169 ; BVerfGK 2, 55 ;
8, 285 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -,
juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts
anderes gelten.
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b) Der Beschwerdeführer wäre daher einer von
ihm befürchteten Übervorteilung durch wucherische
Telefonkosten nicht schutzlos ausgeliefert. Einem geltend
gemachten Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung seiner
finanziellen Interessen bei Beauftragung Dritter mit vom
Untergebrachten zu entgeltenden Leistungen hätte die
Strafvollstreckungskammer auf einen zulässigen Antrag gemäß
Art. 109 StVollzG hin, der sich gegen die Belastung mit
den als überhöht angesehen Kosten richtet, im Wege der
Amtsermittlung nachzugehen.
15
c) Grundrechte des Beschwerdeführers sind auch
nicht dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer
seinen Antrag nicht in diesem Sinne ausgelegt hat. Der
ausdrücklich gestellte Antrag war allein auf die
Verpflichtung der Klinik zur Vorlage einer Kopie der
Bilanzabrechnung gerichtet. Auch dem sonstigen Vorbringen des
Beschwerdeführers war nicht zu entnehmen, dass er sich -
zumindest hilfsweise - unmittelbar gegen die Bereitstellung
der Telefondienstleistung zu von ihm als überteuert
angesehenen Preisen wenden und damit die Überprüfung der
Angemessenheit der Telefonentgelte dem Gericht überlassen
wollte. Der zuvor bei der Klinik gestellte und von dieser
abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers war ebenfalls nicht
auf die Bereitstellung einer preisgünstigeren Möglichkeit, zu
telefonieren, sondern ausschließlich auf die Übermittlung
einer Kopie der Bilanzabrechnung gerichtet gewesen. Unter
diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die
Strafvollstreckungskammer ihre aus Art. 19 Abs. 4 GG
folgende Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung der recht
verstandenen Interessenlage des Antragstellers auszulegen
(vgl. BVerfGE 122, 190 ), verletzt hätte, indem
sie den Antrag des Beschwerdeführers als allein auf die
Offenlegung der Bilanzabrechnung gerichtet behandelte.
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3. Gründe, deretwegen das Oberlandesgericht
die Rechtsbeschwerde als zulässig hätte behandeln müssen,
sind nach alledem nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.