BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 328/09 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 20. Juli 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken
vom1. Dezember 2008 - I StVK 637/08 - und der Beschluss
des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2009
- 1 Ws 256/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Saarbrücken zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe
zurückverwiesen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu ersetzen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen
Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Mindestdauer von fünfzehn
Jahren.
2
1. Das Landgericht Saarbrücken hatte den
Beschwerdeführer 1994 wegen Mordes am Säugling seiner
damaligen Freundin zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt. Der Ablauf der Mindestdauer von 15 Jahren wurde
für den 2. Januar 2009 vorgemerkt. Im Jahr 2003 bewarb
sich der Beschwerdeführer erstmals um Aufnahme in die
sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt.
Diese wurde ihm jedoch nicht gewährt, da das
Behandlungskonzept eine Behandlungsdauer von zwei bis vier
Jahren vor der voraussichtlichen Entlassung vorsah, so dass
dem Beschwerdeführer empfohlen wurde, sich zum Januar 2005
erneut um die Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung
zu bewerben. Mit Schreiben vom 29. September 2004
beantragte er bei der Justizvollzugsanstalt, ihm die
Möglichkeit zu eröffnen, therapeutische Maßnahmen
aufzunehmen. Laut einem Vermerk der Justizvollzugsanstalt vom
Dezember 2005 befand sich der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt auf der Warteliste für Einzelgespräche mit einem
Therapeuten. Diese wurden im März 2006 aufgenommen. Ab August
2006 nahm der Beschwerdeführer für sechs Monate an der
geschlossenen therapeutischen Gruppe „Alkohol und Delikt“
teil, nach deren Beendigung ihm aus therapeutischer Sicht zur
weiteren Festigung und Rückfallprophylaxe eine stationäre
Entwöhnungstherapie nach Haftentlassung empfohlen wurde. Am
22. August 2007 wurde er in die Orientierungsphase der
Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung
aufgenommen. Diese musste jedoch im Dezember 2007 abgebrochen
werden, weil der Beschwerdeführer einen Mitgefangenen tätlich
angegriffen hatte. Nach einer Bewerbung des Beschwerdeführers
um Wiederaufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung wurde
er im März 2008 erneut in die Orientierungsphase aufgenommen.
Im Rahmen der Vorbereitung der Aussetzungsentscheidung nach
Vollstreckung von 15 Jahren fragte der Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt an, ob dessen
Begutachtung vorgesehen sei. Tatsächlich fand eine
Begutachtung nicht statt.
3
2. Durch den hier angegriffenen Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 2008 wurde die
Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe abgelehnt. Die
Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergebe, dass die
Aussetzung gegenwärtig unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht
verantwortet werden könne, da dem Beschwerdeführer keine
ausreichend günstige Prognose gestellt werden könne. Zwar
bescheinige ihm die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ein
meist freundliches Verhalten, sehr gute Leistungen auf seiner
Arbeitsstelle und eine motivierte Mitarbeit bei
Einzeltherapiegesprächen. Dennoch könne ihm keine günstige
Prognose gestellt werden, da seine der Tatbegehung zu Grunde
liegende Persönlichkeits- und Alkoholproblematik bisher nicht
aufgearbeitet worden sei. Er befinde sich erst seit März
beziehungsweise September 2008 in der sozialtherapeutischen
Abteilung. Darauf, dass dieser späte Beginn nicht von ihm
verschuldet sei, könne er sich nicht berufen. Zum einen
beeinflusse ein vorhandenes oder fehlendes Verschulden nicht
die in der Therapie vollzogene Entwicklung und somit nicht
die Prognose. Zum anderen sei der Beschwerdeführer im August
2007 schon einmal in die sozialtherapeutische Abteilung
aufgenommen worden, aus der er jedoch noch innerhalb der
Orientierungsphase habe zurückverlegt werden müssen, weil er
einen Mithäftling tätlich angegriffen habe. Dies zeige nicht
nur, dass auch der Beschwerdeführer zu dem späten Beginn
beigetragen habe, und dass die Gewaltproblematik nach wie vor
bestehe. Aufgrund seines Verhaltens habe der Beschwerdeführer
auch noch nicht in Außenlockerungen erprobt werden können,
was angesichts der Länge der bisherigen Inhaftierung
erforderlich sei.
4
3. Die gegen diesen Beschluss eingelegte
sofortige Beschwerde wurde durch den angegriffenen Beschluss
des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2009
als unbegründet verworfen. Der Einholung eines
Prognosegutachtens bedürfe es nicht, weil auch der Senat nach
Würdigung aller relevanten Umstände die Aussetzung nicht in
Erwägung ziehe (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
StPO). Die im Urteil festgestellte massive Persönlichkeits-
und Alkoholproblematik habe sich entgegen dem
Beschwerdevorbringen nicht lediglich in einem einzelnen
konflikthaften Kapitalverbrechen geäußert. Der
Beschwerdeführer sei vielmehr schon als Jugendlicher und
Heranwachsender mehrfach mit Gewalt gegen Personen und Sachen
in Erscheinung getreten; fünf weitere gegen ihn wegen zum
Teil massiver Körperverletzungsdelikte geführte Verfahren
seien lediglich im Hinblick auf die Anklage wegen Mordes
gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Diese kriminogene
Problematik habe noch nicht soweit aufgearbeitet werden
können, dass eine hinreichend günstige Prognose möglich
wäre.
5
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG. Durch den verspäteten Zugang zur
Sozialtherapie sei eine günstige Prognose verhindert worden.
Da die Therapie auf eine Dauer von vier Jahren konzipiert
sei, hätte sie von Seiten der Justizvollzugsanstalt so
rechtzeitig angeregt werden müssen, dass diese vier Jahre vor
der Entscheidung über die Aussetzung abgelaufen wären. Nur
dann hätte ihm der Erfolg der Therapie bei Erreichen der
Mindestverbüßungszeit zugute kommen können. Die Gerichte
hätten außerdem ihre Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Für
eine fundierte Prognoseentscheidung sei ein Fachgutachten
einzuholen gewesen.
6
Das Ministerium der Justiz des Saarlandes hat
von einer Stellungnahme
abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Gefangenenpersonalakten vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
8
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 2 Satz 1 GG.
9
1. Die Regelung des § 57a StGB über die
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
konkretisiert eine Forderung der Menschenwürde in der
Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261
). Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem
Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem
Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl.
BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).
10
Ob die Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen ist, ist eine Frage
der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Die im
Aussetzungsverfahren nach § 57a Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung obliegt
daher in erster Linie den Strafvollstreckungsgerichten und
ist einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich entzogen. Dieses kann aber auf
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen, wenn Grundrechte des
Gefangenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich
verkannt worden sind oder die Entscheidung der
Strafvollstreckungsgerichte objektiv willkürlich ist (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 29, 312 ; 72,
105 ; 74, 102 ; stRspr). Ob
dies der Fall ist, lässt sich - vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zu treffende
Prognoseentscheidung - nur auf der Grundlage aller
Umstände des Einzelfalls beurteilen.
11
Für den besonders intensiven Eingriff eines
möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich
verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem
Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis
zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu
erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem
gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl.
BVerfGE 117, 71 ).
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a) Das Übermaßverbot stellt zunächst
materielle Anforderungen an die
Prognoseentscheidung. Je länger der Freiheitsentzug dauert,
umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen
Verhältnismäßigkeit. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger
werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo
es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden
Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen
in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71
). Die im Rahmen der
Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose betrifft die
Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter
Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige
Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das
Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord
(§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind, ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besonders
hoch zu veranschlagen. Wegen der Art der im Versagensfall zu
befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der
lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen
Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71
).
13
Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens
rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine
fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv
festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach
Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender
richterlicher Sachaufklärung eine günstige
Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil
verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose
zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71
).
14
b) Darüber hinaus begründet das Übermaßverbot
verfahrensrechtliche Anforderungen. Sie betreffen vor allem
das Verfahren zur Wahrheitserforschung und damit insbesondere
die Feststellung der der Aussetzungsentscheidung zu Grunde
liegenden Prognosebasis. Denn es ist unverzichtbare
Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 <102, 105>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S.
1941 ff., m.w.N.).
15
Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges
steigen die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung. Dem
verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen
Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die
Bedeutung eines Verfassungsgebots zu. Das Gericht hat sich
ein möglichst umfassendes Bild von der zu beurteilenden
Person zu verschaffen und die Grundlagen seiner
Prognose selbständig zu bewerten.
16
Im Rahmen des unbefristet wirkenden
Freiheitsentzuges fordert das Gebot der bestmöglichen
Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu
ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend
substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet. Die
Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich daher im Regelfall auch
über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 454
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hinaus auf ein
Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen
Tragweite dieser Entscheidung gerecht wird. Dabei ist auch
darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten
anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt. Der Gefahr
repetitiver Routinebeurteilungen muss der Richter durch eine
sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken (BVerfGE
117, 71 m.w.N.).
17
Im Falle der erstmaligen Prognoseentscheidung
nach der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren darf das Gericht
in aller Regel die Einholung eines Gutachtens nicht allein
mit der Begründung verweigern, dass es eine
Strafrestaussetzung nicht beabsichtige. Nach einem derart
langen Zeitraum fehlt es im Regelfall an
Beurteilungsgrundlagen, die einem Gericht erlauben, ohne
sachverständige Beratung, eine gesicherte Prognose darüber
abzugeben, ob die durch die Tat zutage getretene
Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht. Das Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung erfordert daher regelmäßig für
die erstmalige Entscheidung über die Strafrestaussetzung bei
einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein zeitnahes
wissenschaftlich fundiertes Gutachten.
18
2. Diesem Maßstab halten die angegriffenen
Entscheidungen nicht stand. Sie genügen nicht dem
verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung,
denn sie haben ihrer Entscheidung kein zeitnahes Gutachten
zur Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers zu Grunde
gelegt. Das Oberlandesgericht hat dies zwar damit begründet,
dass es nach Würdigung aller relevanten Umstände eine
Aussetzung nicht in Erwägung ziehe. Dabei hat sich das
Gericht aber wesentlich auf die ausweislich des Strafurteils
aus dem Jahre 1995 bestehende massive Persönlichkeits- und
Alkoholproblematik gestützt. Auch der Verweis auf die
Gewaltproblematik des Beschwerdeführers stützt sich auf
Vorgänge, die in die Zeit vor seiner Verurteilung im Jahre
1995 fallen.
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Soweit die angegriffenen Urteile darauf
abstellen, dass die unmittelbare kriminogene Problematik
- trotz der anerkennenswert frühzeitigen Bemühungen des
Beschwerdeführers - noch nicht so weit aufgearbeitet
worden sei, dass eine hinreichend günstige Prognose möglich
wäre, genügt diese Begründung nicht, um von einem
sachverständigen Prognosegutachten nach einem derart langen
Freiheitsentzug abzusehen. Es wird schon nicht deutlich,
worauf die Erkenntnisse der Gerichte im Einzelnen beruhen.
Allein der Hinweis, dass eine Therapie wegen eines tätlichen
Angriffs des Beschwerdeführers auf einen Mithäftling einmal
abgebrochen werden musste, begründet für sich genommen noch
nicht eine negative Prognose, die ein Verzicht auf
sachverständige Beratung rechtfertigen könnte. Es wird auch
nicht erkennbar, worauf die Gerichte ihre Annahme stützen,
dass von einem bereits eingetretenen (charakterlichen) Wandel
derzeit noch nicht ausgegangen werden könne. Diese
richterliche Einschätzung bedarf mit Blick auf die hohe
Bedeutung des Freiheitsgrundrechts einer sachverständigen
Absicherung. Insbesondere kann nur auf diese Weise geklärt
werden, ob und wie die bereits erfolgte Teilnahme des
Beschwerdeführers an Einzeltherapiestunden und der
therapeutischen Gruppe „Alkohol und Delikt“ gewirkt hat. Nach
alledem stützt sich die Entscheidung nicht auf
Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Absehen von einer
Begutachtung hätten rechtfertigen können.
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Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
21
Die Auslagenerstattung folgt aus § 34a
Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG.