BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 332/05 –
des Herrn W ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten.
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1. Der Beschwerdeführer, ein 17-jähriger
Jugendlicher, wurde auf Grund eines Haftbefehls des
Amtsgerichts Mönchengladbach vom 17. November 2004
festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Ihm wird die Beteiligung an Planung und Ausführung eines
Bankraubes zur Last gelegt. Zur Begründung für die Annahme
von Fluchtgefahr führt der Haftbefehl aus, dass beim
Jugendschöffengericht noch drei weitere Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer anhängig seien, die Staatsanwaltschaft
darüber hinaus ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen einer
gemeinschaftlich begangenen Raubtat führe. Die letztlich zu
erwartende Verhängung einer hohen Haftstrafe sowie die
griechische Abstammung des Vaters des Beschwerdeführers
begründeten die Gefahr, dass er sich zu Vewandten nach
Griechenland absetzen und damit dem Strafverfahren entziehen
werde. Angesichts der aus der Vielzahl der begangenen
Straftaten ablesbaren kriminellen Energie sowie einer daraus
resultierenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
erweise sich die Anordnung von Untersuchungshaft auch als
verhältnismäßig.
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Den Haftbefehl hat der nach der
Geschäftsverteilung zuständige Ermittlungsrichter M. des
Amtsgerichts Mönchengladbach erlassen, dem über die
Zuständigkeit "in Gs-Sachen in Straf- und Bußgeldverfahren
betreffend Jugendliche und Heranwachsende (als
Jugendrichter)" hinaus keine weiteren jugendrichterlichen
Geschäfte im Jahr 2004 zugewiesen waren.
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2. Mit Haftbeschwerde vom 1. Dezember 2004
rügte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG bei Erlass des Haftbefehls. Nach § 34
Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 162, § 125 Abs. 1
StPO sei hiermit zwingend ein Jugendrichter zu betrauen.
Demgegenüber habe der Geschäftsverteilungsplan des
Amtsgerichts Mönchengladbach für das Jahr 2004 die Aufgaben
des Ermittlungsrichters bei Strafverfahren gegen Jugendliche
keinem Jugendrichter zugewiesen. Durch den
Geschäftsverteilungsplan lasse sich im Übrigen bei einem
ansonsten nur im Bereich des Erwachsenenstrafrechts tätigen
Ermittlungsrichter die Funktion eines Jugendrichters nicht
begründen. Schließlich sei fälschlich vom Vorliegen von
Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer ausgegangen worden.
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3. Das Landgericht Mönchengladbach verwarf die
Haftbeschwerde mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 als
unbegründet. Der Beschwerdeführer sei seinem gesetzlichen
Richter nicht entzogen worden, da den Haftbefehl der nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mönchengladbach
zuständige Jugendrichter erlassen habe. In Strafverfahren,
die sich gegen Jugendliche richteten, werde der zuständige
Ermittlungsrichter "als Jugendrichter" tätig. § 34 Abs.
1 JGG enthalte insoweit keine zwingende gesetzliche Vorgabe.
Darüber hinaus sähen § 102 JGG, § 120 GVG
gesetzliche Ausnahmen zu § 34 Abs. 1 JGG vor.
Schließlich verfüge der zuständige Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts Mönchengladbach auf Grund der Vielzahl der von
ihm bearbeiteten Haftsachen bei Jugendlichen über die
notwendige Sachkunde und Erfahrung. Dringender Tatverdacht
und Fluchtgefahr lägen beim Beschwerdeführer weiterhin
vor.
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4. Die gegen diesen Beschluss am 24. Dezember
2004 erhobene weitere Beschwerde verwarf das
Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 2. Februar
2005 als unbegründet. Der Geschäftsverteilungsplan des
Amtsgerichts Mönchengladbach verstoße zwar gegen § 34
Abs. 1 JGG und sei daher unwirksam. Der Beschwerdeführer sei
mithin seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Eine
Heilung des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
erlaube auch nicht § 22d GVG, da die Anwendbarkeit
dieser Bestimmung ihrerseits das Vorliegen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungsplans voraussetze. Zu
einer Aufhebung des Haftbefehls führe der Verstoß gegen die
Garantie des gesetzlichen Richters vorliegend allerdings
nicht. Einerseits schließe die Rechtsnatur eines
gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans dessen Anfechtbarkeit
aus. Andererseits sei das Amtsgericht beim Beschluss über den
Geschäftsverteilungsplan nur durch das Willkürverbot gebunden
gewesen. Anhaltspunkte für Willkür seien auf Grund der
organisatorischen Überlegungen, die das Gericht zur
Verteilung der richterlichen Geschäfte angestellt habe, nicht
ersichtlich. Nach wie vor bestehe beim Beschwerdeführer der
Haftgrund der Fluchtgefahr.
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5. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde
hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach am 7. März 2005
gegen den Beschwerdeführer Anklage zur Jugendkammer des
Landgerichts Mönchengladbach erhoben, vor der am 9. März 2005
ein mündlicher Haftprüfungstermin stattfand, bei dem der
Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach aufrechterhalten
und Haftfortdauer angeordnet wurde. Eine gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2005 erhobene
Gegenvorstellung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
14. März 2005 als nunmehr gegenstandslos zurück, da die
weitere Beschwerde durch die neuerliche Haftentscheidung der
Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach prozessual
überholt und nur die jeweils letzte, den Bestand des
Haftbefehls betreffende Haftentscheidung anfechtbar sei.
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Mit der am 28. Februar 2005 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1
GG und Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 5
Abs. 4 EMRK.
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Wie bereits das Oberlandesgericht im Beschluss
vom 2. Februar 2005 im Hinblick auf § 34 Abs. 1 JGG zu
Recht festgestellt habe, sei der Beschwerdeführer bei Erlass
des Haftbefehls seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Wenn das Oberlandesgericht dagegen weiter annehme, dass nur
bei einer willkürlichen Fassung des Geschäftsverteilungsplans
des Amtsgerichts ein zur Aufhebung des Haftbefehls führender
Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vorliege, verkenne es
Inhalt und Reichweite der Garantie des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Ebenso habe das Landgericht im Rahmen der
Entscheidung über die Haftbeschwerde § 34 Abs. 1 JGG
falsch interpretiert und dabei den Bedeutungsgehalt von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt. Weiter hätte zur
Begründung der beim Beschwerdeführer vorliegenden
Fluchtgefahr die Tatsache nicht berücksichtigt werden dürfen,
dass gegen ihn weitere Strafverfahren anhängig seien, da sein
Verteidiger entgegen Art. 5 Abs. 4 EMRK und dem
Grundsatz des fairen Verfahrens in deren Akten keine
Akteneinsicht erhalten habe. Dies stelle gleichzeitig einen
Verstoß gegen Art. 104 GG dar.
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Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, ihn
im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Die Verfassungsbeschwerde sei
weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Im Rahmen der anzustellenden Folgenabwägung
spreche zu seinen Gunsten, dass er nur im Falle der
unverzüglichen Entlassung aus der Untersuchungshaft die
Möglichkeit besäße, dieses Schuljahr mit dem
Hauptschulabschluss abzuschließen.
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In Ergänzung der ursprünglichen
Verfassungsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer am 11.
März 2005 nunmehr die Haftfortdauerentscheidung der
Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. März
2005 in die Verfassungsbeschwerde einzubeziehen. Die
verfassungsrechtlichen Mängel der vorausgegangenen
Haftentscheidungen schlügen auch auf den neuerlichen
Beschluss durch. Bereits der ursprüngliche Haftbefehl
verletze die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit scheide eine Heilung
durch zeitlich nachfolgende Haftentscheidungen aus. Dem
Vollzug der Untersuchungshaft fehle es nach wie vor an einer
rechtlichen Grundlage.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist
die Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung
des Rechtsweges zulässig. Bezogen auf den letzten,
ausdrücklich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach
vom 9. März 2005 im Verfahren der mündlichen Haftprüfung nach
§ 117 Abs. 1 StPO sind die von der Strafprozessordnung
eröffneten Rechtsbehelfe der Beschwerde und der weiteren
Beschwerde gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2, § 304,
§ 310 StPO vom Beschwerdeführer bislang nicht
ausgeschöpft worden. Mithin ist dem Gebot der
Rechtswegerschöpfung – jedenfalls bislang – nicht Genüge
getan.
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2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus
auch den Haftbefehl vom 17. November 2004 sowie die diesen
bestätigenden Beschlüsse des Landgerichts Mönchengladbach vom
8. Dezember 2004 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2.
Februar 2005 mit der Verfassungsbeschwerde angreift, ist
durch den nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergangenen
Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach
vom 9. März 2005 prozessuale Erledigung eingetreten.
Ausschließlich die zeitlich letzte Haftentscheidung bildet
die Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft, während
die vorangegangenen Haftentscheidungen die Haftfortdauer beim
Beschwerdeführer nicht mehr zu beeinflussen vermögen (zum
Grundsatz der Anfechtbarkeit nur der zeitlich letzten, den
Bestand des Haftbefehls betreffenden gerichtlichen
Entscheidung, vgl. Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, § 117 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO,
47. Aufl. 2004, § 117 Rn. 8, jeweils mit weiteren
Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Dem
Beschwerdeführer fehlt für die Aufhebung vorangegangener
Haftentscheidungen sonach in der Regel das
Rechtsschutzbedürfnis.
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Ausnahmsweise besteht das
Rechtsschutzbedürfnis trotz des Eintritts prozessualer
Überholung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren allerdings in
denjenigen Fällen fort, in denen andernfalls die Klärung
einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher
Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff
besonders belastend wirken würde, wenn eine Wiederholung der
angegriffenen Maßnahme zu besorgen wäre oder wenn die
gegenstandslose Maßnahme den Beschwerdeführer auch weiterhin
beeinträchtigte (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004
- 2 BvR 785/04 -, EuGRZ 2004, S. 437 ff. und vom
24. September 2002 - 2 BvR 66/01 -, NJW 2003, S. 1175;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR
1730/99 - , jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die genannten Voraussetzungen liegen indes im vorliegenden
Verfahren nicht vor, soweit Verstöße gegen Art. 104 Abs.
1, Art. 103 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 5 Abs. 4
EMRK gerügt werden. Im Übrigen kann die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde dahin gestellt bleiben, weil sie in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
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a) Der Beschwerdeführer begründet die
behauptete Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Entscheidungen in erster Linie mit einer Verletzung der
Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
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aa) Seinem Gewährleistungsinhalt nach möchte
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Garantie des
gesetzlichen Richters der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz
durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe
sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden
werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl
der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der
Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von
welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (BVerfGE 95,
322 m.w.N.; stRspr). Die Verfahrensgarantie des
gesetzlichen Richters erfordert daher, dass im einzelnen
durch gesetzliche Regelung und gerichtliche
Geschäftsverteilung bestimmt werden muss, wer im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG "gesetzlicher" Richter ist.
Zugleich besteht ein Verbot, von Regelungen, die der
Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen
(BVerfG, a.a.O.).
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Adressat der Garantie des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ist neben den Organen der Legislative und der
Exekutive auch die Judikative selbst. Die Schutzfunktion des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfaltet sich daher auch nach
"innen", mit der Folge, dass niemand durch gerichtliche
Maßnahmen dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter
entzogen werden darf (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82,
286 ; stRspr).
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Während bei gezielten Einmischungen der
Legislative oder der Exekutive eine Verletzung der Garantie
des gesetzlichen Richters zumeist offenkundig vorliegt, ist
dies bei Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt, in denen
normative Zuständigkeitsregeln angewandt werden, nicht ohne
weiteres der Fall. Denn nicht jede fehlerhafte Anwendung
derartiger Regeln stellt zugleich auch eine
Verfassungsverletzung dar. Wäre dies anders, würde die
Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des
Verfassungsrechts gehoben. Ein Verfassungsverstoß ist bei
Zuständigkeitsentscheidungen der Judikative folglich nur dann
gegeben, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
willkürlich erfolgt oder offensichtlich unhaltbar ist, ferner
wenn die Gerichte bei ihrer Entscheidung Inhalt und
Reichweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend
verkennen (BVerfGE 82, 286 m.w.N.). Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG bietet somit nur Schutz gegen Willkür, nicht
hingegen gegen Irrtum (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 - 2
BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2913 f.).
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bb) Für Strafverfahren gegen Jugendliche legt
§ 34 Abs. 1 JGG fest, dass die Aufgaben, die im Bereich
des Erwachsenenstrafrechts dem Richter beim Amtsgericht
zukommen, dem Jugendrichter obliegen. Damit ist gemäß
§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO nur der
Jugendrichter für den Erlass von Haftbefehlen gegen
Jugendliche sowie für weitere richterliche
Untersuchungshandlungen zuständig. Gemäß § 37 JGG sollen
Jugendrichter über spezifische Befähigung und Erfahrung in
der Erziehung von Jugendlichen verfügen. Ziel der
gesetzlichen Regelung ist es, das gesamte
Jugendgerichtsverfahren beginnend bereits mit dem
Ermittlungsverfahren bei einem Richter mit besonderer
Sachkunde und Erfahrung zu konzentrieren (vgl. Eisenberg,
JGG, 10. Aufl. 2004, § 34 Rn. 7). Hiervon bestehen
jedoch von Gesetzes wegen verschiedene Ausnahmen. So fehlt es
an der Entscheidungskonzentration auf einen Jugendrichter
dann, wenn bei bestimmten schweren Straftaten die
Jugendkammer gemäß § 41 JGG zur erstinstanzlichen
Entscheidung berufen ist. Ferner sieht § 72 Abs. 6 JGG
die Möglichkeit der Übertragung die Untersuchungshaft
betreffender richterlicher Entscheidungen auf einen anderen
Jugendrichter aus wichtigem Grund vor. Schließlich ist in den
Fällen der § 102 JGG, § 120 GVG die
jugendrichterliche Zuständigkeit insgesamt zugunsten der
allgemeinen Strafgerichtsbarkeit aufgehoben.
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cc) Ausgehend von dem jugendstrafrechtlichen
Grundgedanken der Verfahrenskonzentration (vgl. Eisenberg,
a.a.O.) wird in der Literatur die Auffassung vertreten,
§ 34 Abs. 1 JGG schließe eine gerichtliche
Geschäftsverteilung aus, bei der einem Richter ausschließlich
jugendrichterliche Geschäfte im Ermittlungsverfahren
übertragen werden, er folglich als "Jugendermittlungsrichter"
tätig wird (Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. 2002,
§ 34 Rn. 2; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl.
2002, § 34 Rn. 2 f.; Eisenberg, JGG, 10. Aufl.
2004, § 34 Rn. 5 f.; Ostendorf, JGG, 6. Aufl. 2003,
§ 34 Rn. 2). Diesem Ansatz folgt auch die zu § 34
Abs. 1 JGG ergangene Rechtsprechung (LG Göttingen, NdsRPfl
1977, S. 218 f.; OLG Köln, Zbl 1981, S. 34; VG
Schleswig, NVwZ-RR 1992, S. 111 f.).
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b) Ob und inwieweit § 34 Abs. 1 JGG
angesichts der aufgezeigten gesetzlichen Ausnahmeregelungen
und eines fehlenden gesetzlichen Verbots des
"Jugendermittlungsrichters" zwingend eine gerichtliche
Geschäftsverteilung ausschließt, bei der ein Richter
ausschließlich mit jugendrichterlichen Tätigkeiten im
Ermittlungsverfahren betraut wird, braucht im vorliegenden
Verfahren nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bestehen,
worauf das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss
vom 2. Februar 2005 zu Recht hingewiesen hat, im vorliegenden
Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Präsidium
des Amtsgerichts Mönchengladbach beim Beschluss über die
Geschäftsverteilung des Jahres 2004 willkürlich gehandelt
hat. Da Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerade den Schutz vor
manipulativer Einflussnahme auf die gerichtliche
Zuständigkeit im Einzelfall bezweckt, vorliegend mit der
Bestimmung des Richters M. als Ermittlungsrichter in
Jugendsachen ohne konkreten Bezug zum Strafverfahren des
Beschwerdeführers eine an abstrakten Kriterien orientierte,
im vorhinein getroffene Zuständigkeitsentscheidung vorliegt,
hat das Amtsgericht überdies auch Inhalt und Reichweite der
Garantie des gesetzlichen Richters nicht grundlegend
verkannt. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist deshalb nicht
verletzt.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.