BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 334/10 -
des kanadischen und libanesischen
Staatsangehörigen N...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die
Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zum Zwecke der
Strafverfolgung.
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1. Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die
kanadische als auch die libanesische Staatsangehörigkeit. Dem
Auslieferungsersuchen der USA liegt ein Haftbefehl des
Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den
District Columbia vom 7. August 2008 in Verbindung mit
einer Anklageschrift vom selben Tage zugrunde. Dem
Beschwerdeführer werden die folgenden Taten zur Last
gelegt:
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a) Er soll als selbständiger Handelsvertreter
im Rahmen des „Oil for food“-Programms der Vereinten Nationen
den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von zur
Kraftstoffherstellung benötigtem Tetraethylblei (TEL)
zwischen dem US-amerikanischen Unternehmen „I. Inc.“
(nachfolgend: I.) beziehungsweise dessen schweizer
Tochterunternehmen „A. Ch. Vertriebs GmbH“ (nachfolgend: A.)
und dem irakischen Ölministerium vermittelt haben. I. ist
weltweit der einzige Lieferant von TEL.
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aa) Das Programm „Oil for food“ diente dazu,
dem Irak den Verkauf seines Erdöls zu ermöglichen unter der
Voraussetzung, dass die Erlöse aus dem Verkauf des Öls zur
Bezahlung von humanitären Lieferungen für das irakische Volk
verwendet würden. Zahlungen an die irakische Regierung für
deren Erdöl, denen die Vereinten Nationen nicht zuvor
zugestimmt hatten, waren verboten. Die Zahlungen an den
irakischen Staat aus den Ölverkäufen erfolgten auf ein
Treuhandkonto, das von den Vereinten Nationen kontrolliert
wurde. Ab August 2000 soll die irakische Regierung von
Lieferanten generell Zahlungen in Höhe von 10 % des
Vertragspreises als „Schmiergeld“ oder „kick-back“ gefordert
haben, wenn diese bei der Auftragserteilung im Zusammenhang
mit dem „Oil for food“-Programm zum Zuge kommen wollten.
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bb) Im Zeitraum zwischen 2001 und 2003 soll
der Beschwerdeführer die Vergabe von insgesamt fünf Aufträgen
durch das irakische Ölministerium an die Firmen I.
beziehungsweise A. im Rahmen des „Oil for food“-Programms
erreicht haben, wobei der Rechnungspreis jeweils den
obengenannten, für die irakische Regierung bestimmten
Aufschlag von 10 % enthielt. Damit die Lieferanten die
„kick-back“-Zahlungen nicht aus ihrem Gewinn bestreiten
mussten, und um den Grund für diese Zahlungen gegenüber den
für die Genehmigung der Verträge zuständigen Stellen der
Vereinten Nationen zu verschleiern, soll in kollusivem
Zusammenwirken zwischen der irakischen Regierung und dem
Lieferanten entweder die Vertragssumme um die an die
irakische Regierung zu zahlenden Gelder erhöht oder zum
Schein eine zusätzliche Nebenvereinbarung für
„Servicegebühren nach dem Verkauf“ getroffen worden sein,
obwohl Gegenleistungen nicht erbracht worden sein sollen. Auf
diese Weise durch Vorlage der entsprechenden
Vertragsunterlagen getäuscht, genehmigten die zuständigen
Stellen der Vereinten Nationen unwissentlich Zahlungen in
Höhe von 10 % der Vertragssumme an die irakische
Regierung aus dem von den Vereinten Nationen verwalteten
Treuhandkonto, über welches der Zahlungsverkehr des „Oil for
food“-Programms abgewickelt wurde.
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cc) In insgesamt drei Fällen seien die
Verträge vollständig vor der Invasion der US-Streitkräfte,
die am 20. März 2003 begann, durchgeführt worden. Die
Auszahlung des „kick-back“ an die irakischen Stellen sei
durch den Beschwerdeführer erfolgt. Zu diesem Zweck habe I.
die dem Beschwerdeführer sonst üblicherweise zustehende
Provision von 2 % um insgesamt 12 % auf 14 %
erhöht. Die zusätzliche Provision von 12 % soll sich aus
den vom Beschwerdeführer verauslagten „kick-back“-Zahlungen
(10 %) und einer Zusatzprovision von 2 % für deren
Weiterleitung zusammengesetzt haben. In zwei weiteren Fällen
seien die Verträge zwischen A. und dem irakischen
Ölministerium vor Beginn der Invasion der US-Streitkräfte am
20. März 2003 geschlossen worden, die Lieferung des TEL
sei jedoch erst nach Beendigung der Kriegshandlungen und
Aufhebung des Irak-Embargos erfolgt. Bei diesen beiden
Verträgen sei es nicht mehr zur Auszahlung von „kick-backs“
an irakische Stellen gekommen.
7
b) Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer
zwischen Mitte 2006 und Juli 2007 Amtsträger des irakischen
Ölministeriums bestochen haben, um die Bestellung eines
Konkurrenzproduktes zu TEL zu verhindern. Er soll
festgestellt haben, dass das irakische Ölministerium einen
Test mit Methylcylopentadienylmangantricarbonyl (MMT), einem
von einem Konkurrenten der Firma I. hergestellten Produkt,
durchführte, um zu prüfen, ob es sich dabei um eine
brauchbare Alternative zu TEL handelte. Er soll ferner I.
darüber informiert haben, dass für den Fall, dass MMT den
Test bestehen sollte, das Ölministerium eine Bestellung von
350 Tonnen dieses Produkts plante und sich der Bezug von TEL
dementsprechend verringern würde. Um sicherzustellen, dass
MMT den Test nicht bestehen würde und das irakische
Ölministerium nicht MMT anstatt TEL kaufen würde, soll der
Beschwerdeführer Mitte bis Ende 2006 und im Frühjahr 2007
zwei Beträge in Höhe von 100.000 US-Dollar und 50.000
US-Dollar an irakische Amtsträger des Ölministeriums gezahlt
haben. Wie zuvor vereinbart, soll A. Ende September 2006 und
am 3. April 2007 155.000 US-Dollar an den
Beschwerdeführer ausgezahlt haben, um ihm die verauslagten
Bestechungsgelder zu erstatten. In der Folge bezog das
Ölministerium kein MMT, sondern schloss einen langfristigen
Liefervertrag mit I.
8
2. Nachdem der Beschwerdeführer durch
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
30. Juli 2009 gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (im Folgenden: IRG) in Haft genommen worden war,
ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss
vom 4. August 2009 die vorläufige und mit Beschluss vom
25. September 2009 die förmliche Auslieferungshaft an,
deren Fortdauer mit weiteren Beschlüssen vom
24. November 2009 und 22. Januar 2010 angeordnet
wurde.
9
3. Mit angegriffenem Beschluss vom
28. Januar 2010 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der im
Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten
für den District Columbia vom 7. August 2008 in
Verbindung mit der Anklageschrift vom selben Tage
bezeichneten Taten für zulässig. Zur Begründung führte das
Oberlandesgericht Folgendes aus:
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a) Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Taten seien sowohl nach deutschem als auch nach
US-amerikanischem Recht strafbar. Dabei sei es ohne Belang,
ob die Straftaten solche Straftatbestände des deutschen
Strafrechts erfüllten, die vergleichbaren Vorschriften des
US-amerikanischen Rechts entsprächen (Art. 2 Abs. 1
Satz 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 20. Juni 1978 S. 646 ff.> in der Fassung der Zusatzverträge
vom 21. Oktober 1986 S. 1087> und vom 16. April 2006 2007 S. 1618>). Ausreichend sei, dass die Taten im
prozessualen Sinne des § 264 StPO nach dem Recht der
beteiligten Staaten Straftatbestände verwirklichten. Dies sei
hier der Fall.
11
aa) Hinsichtlich der Vermittlung der
TEL-Lieferungen im Rahmen des „Oil for food“-Programms seien
die Taten nach deutschem Recht gemäß § 34 Abs. 4
des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG) in
Verbindung mit § 69e Abs. 2b der Verordnung zur
Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWV)
- in der ab dem 31. Dezember 1997 bis zum
26. August 2003 gültigen Fassung - strafbar. Soweit
der Tatbestand nur durch „Gebietsansässige“ im Sinne von
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG begangen werden könne,
sei der Sachverhalt sinngemäß nur dahin umzustellen, als habe
der Beschwerdeführer als Gebietsansässiger (Deutscher)
gehandelt. Einer weitergehenden Umstellung bedürfe es nicht,
weil nach den genannten Vorschriften alle Zahlungen durch
Gebietsansässige an irakische Stellen strafbar gewesen seien.
Dabei sei für deutsche Staatsangehörige das deutsche
Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts selbst dann
begründet, wenn die Tat im Ausland begangen worden sei. Dies
ergebe sich unmittelbar aus § 35 AWG, der hier
einschlägigen, gegenüber § 7 StGB vorrangigen
Spezialnorm. Die durch den Beschwerdeführer durchgeführten
Auszahlungen der „kick-backs“ an das irakische Ölministerium
seien nach deutschem Recht ohne Genehmigung verboten und auch
nicht genehmigungsfähig. Dem habe der Beschwerdeführer
zuwidergehandelt.
12
bb) Hinsichtlich der beiden Verträge, bei
denen Auszahlungen an die irakischen Amtsträger nicht mehr
erfolgt seien, seien die Taten wegen Versuchs beziehungsweise
Verabredung eines Verbrechens gemäß § 34 Abs. 4 AWG
in Verbindung mit § 12 Abs. 1, § 23
Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB strafbar. Die
zuständigen Stellen der Vereinten Nationen hätten diese vom
Beschwerdeführer vermittelten und abgeschlossenen Verträge,
bei denen der Kaufpreis wiederum die „kick-back“-Zahlungen
beinhaltet habe, bereits vor Aufhebung des Embargos genehmigt
und die Eröffnung entsprechender Akkreditive veranlasst. Die
spätere Aufhebung des Embargos habe die beiderseitige
Strafbarkeit auch nicht nachträglich entfallen lassen, weil
es sich bei § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit
§ 69e AWV um ein Zeitgesetz im Sinne von § 2
Abs. 4 Satz 1 StGB handele.
13
cc) Die Taten im Zusammenhang mit dem MMT-Test
seien nach deutschem Recht gemäß § 334 StGB in
Verbindung mit § 1 Nr. 2b; § 3 Nr. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (im
Folgenden: IntBestG) strafbar. Dies ergebe sich gemäß
§ 3 Abs. 1 IRG aus einer sinngemäßen Umstellung des
Sachverhalts dahin, als sei der Beschwerdeführer Deutscher.
Vermochten die zuvor geleisteten „kick-back“-Zahlungen unter
Umgehung des Embargos eine Geldbeschaffung für den Staat Irak
bezweckt haben, so habe sich nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein und Aufhebung des Embargos die Interessenlage
für die irakischen Stellen offenkundig geändert. Die
Zahlungen an die Amtsträger im irakischen Ölministerium
hätten nunmehr die Manipulation des Testergebnisses zu Lasten
eines Konkurrenzproduktes bewirken sollen, eine
offensichtlich pflichtwidrige Diensthandlung zum Nachteil des
Dienstherrn, die dessen wirtschaftlichen Interessen
zuwidergelaufen sei, weil durch sie die Auftragsvergabe an
einen möglicherweise günstigeren Wettbewerber verhindert
worden sei.
14
b) Auch im Übrigen seien keine Gründe
ersichtlich, die der Zulässigkeit der Auslieferung
entgegenstehen könnten. Die Taten seien nach Art. 2 des
Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
auslieferungsfähig.
15
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 25 GG,
dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren
(Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
sowie in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG
(Willkürverbot) verletzt. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010
sei schwerwiegend fehlerhaft und willkürlich. Zu den
einzelnen erhobenen Rügen führt der Beschwerdeführer
Folgendes aus:
16
1. Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff
in seine allgemeine Handlungsfreiheit vor. Es fehle an der
nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen
Strafbarkeit in der Form, dass diese nach deutschem
Strafrecht nicht zu begründen sei. Das Oberlandesgericht habe
bei seiner nach § 3 Abs. 1 IRG vorzunehmenden
Prüfung der „sinngemäßen Umstellung“ des Sachverhalts die
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet, die sich aus
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 103
Abs. 2 GG und dem allgemeinen rechtsstaatlichen
Bestimmtheitsgebot ergeben würden. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, ihn als „Deutschen“ zu behandeln, sei in
unzulässiger Art und Weise präjudiziell für alle in dem
angegriffenen Beschluss als Begründung für eine Strafbarkeit
nach deutschem Recht herangezogenen Straftatbestände. Das
Oberlandesgericht habe insgesamt den Sachverhalt nicht
„sinngemäß“, sondern in zu weitem Umfang „sinnverändernd“
umgestellt.
17
2. Dass das Oberlandesgericht in der
angegriffenen Entscheidung die Umstellung des Sachverhalts
dahin, dass der Beschwerdeführer als „Deutscher“ anzusehen
sei, vorgenommen habe, erfülle ferner die Voraussetzungen der
objektiven Willkür. Die Willkür sei zum einen darin zu sehen,
dass die Entscheidung § 3 Abs. 1 IRG verletze. Zum
anderen werde willkürlich die - fehlende - Befugnis
zur „sinngemäßen Umstellung“ im Sinne des § 3
Abs. 1 IRG ausdrücklich mit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in BGHSt 42, 243 ff. begründet,
obwohl der Bundesgerichtshof dort zur gegenteiligen
Auffassung gelangt sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch
seine von dieser Entscheidung abweichende Auffassung nicht
zum Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof
genommen. Damit beruhe die angegriffene Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen. Die
Einhaltung des Prinzips der beiderseitigen Strafbarkeit habe
eine von Verfassungs wegen zu beachtende unmittelbare
individualschützende Funktion auch für nicht-deutsche
Staatsangehörige.
18
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen
Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt
sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen
Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 63, 332
; 75, 1 ). Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
19
Die angegriffene Entscheidung verstößt weder
gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 25 GG
noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung
als allgemeines Willkürverbot. Das Oberlandesgericht hat die
Auslieferung des Beschwerdeführers im Einklang mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben für zulässig erklärt.
20
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine allgemeine
Handlungsfreiheit vorliege und es an der nach § 3
Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit
fehle, macht er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen eine
fehlerhafte Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
geltend.
21
a) Eine unbeschränkte Nachprüfung
gerichtlicher Entscheidungen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren entspricht aber nicht der
Aufgabenverteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und
Verfassungsgerichtsbarkeit. Deshalb sind die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands
ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der
Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung
grundsätzlich entzogen; das Bundesverfassungsgericht greift
hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt
ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von
Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
stRspr). Auch im Auslieferungsverfahren prüft das
Bundesverfassungsgericht insofern nur, ob die Anwendung der
einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu
eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die
Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 108, 129
<137, 142 f.>; 109, 13 ; 109, 38
; BVerfGK 2, 82 ; 2, 165 ; 6,
334 ). Hierbei macht eine fehlerhafte Auslegung
eines Gesetzes für sich allein eine Gerichtsentscheidung
nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl.
BVerfGE 87, 273 ). Diese Grenzen sind hier nicht
überschritten.
22
b) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene
Auslegung sowie Anwendung des in § 3 Abs. 1 IRG
geregelten Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit
(vgl. zum Regelungsinhalt und Anwendungsbereich von § 3
Abs. 1 IRG: Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
BTDrucks 9/1338, S. 36) begegnet an diesen Maßstäben
gemessen keinen durchgreifenden Bedenken: Sie ist jedenfalls
vertretbar und entspricht einer in Rechtsprechung und
Literatur verbreiteten Ansicht. Demnach hindert in Fällen, in
denen der ersuchende Staat eine in einem Drittstaat begangene
Straftat von einem Verdächtigen verfolgt, der weder die
Staatsangehörigkeit des ersuchenden noch des ersuchten
Staates besitzt, erst eine grobe völkerrechtswidrige
Überdehnung der Strafgewalt des ersuchenden Staates die
beiderseitige Strafbarkeit (vgl. Vogel/Burchard, in:
Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in
Strafsachen, 3. Auflage, Loseblatt, Stand: Mai 2009,
§ 3 IRG Rn. 48; ohne Begründung aber im Ergebnis
ebenso: Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage
2006, § 3 IRG Rn. 8; nach Ansicht des
Oberlandesgerichts Karlsruhe, Justiz 1989, S. 199
ist eine diesbezügliche Nachprüfung lediglich bei
„greifbaren Zweifeln“ veranlasst; anderer Ansicht jedoch
Schwaighofer, ÖJZ 1994, S. 304 ). Die
Entscheidung über die Reichweite und die Grenzen der
Erstreckung der eigenen Strafgewalt trifft insoweit
grundsätzlich jeder souveräne Staat selbst. Die
entsprechende, auch extensive Auslegung durch den ersuchenden
Staat hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang in den
Grenzen des ordre public-Vorbehalts hinzunehmen (vgl.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Justiz 1989, S. 199
). Eine grobe völkerrechtswidrige Überdehnung der
Strafgewalt durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder
gar einen zur Auslieferungsverweigerung berechtigenden
Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt sind weder vom
Beschwerdeführer dargelegt worden noch sind solche
ersichtlich.
23
c) Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
das Oberlandesgericht sei von den Vorgaben abgewichen, die
sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung
mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus
Art. 103 Abs. 2 GG für die Prüfung der Umstellung
im Sinne von § 3 Abs. 1 IRG ergeben würden,
begründet keinen Verfassungsverstoß. Zum einen handelt es
sich hierbei wiederum im Wesentlichen um eine Rüge der
Verletzung einfachen Rechts. Zum anderen verkennt der
Beschwerdeführer, dass die Auslieferung für sich genommen
keinen Akt der eigenen Strafrechtspflege und mithin keine
missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein strafbares
Verhalten darstellt. Es handelt sich bei ihr um keine
Anwendung der durch Art. 103 Abs. 2 GG beschränkten
deutschen Strafgewalt, sondern vielmehr um einen nicht von
Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Akt der Rechtshilfe,
mit dem eine Strafverfolgung im Ausland unterstützt werden
soll (vgl. nur Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,
3. Auflage, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 3 IRG
Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
24
2. Die vom Beschwerdeführer ferner erhobene
Rüge, die vom Oberlandesgericht gemäß § 3 Abs. 1
IRG vorgenommene Umstellung des Sachverhalts dahin, dass er
als „Deutscher“ anzusehen sei, erfülle die Voraussetzungen
der objektiven Willkür, greift aus den oben aufgezeigten
Gründen ebenfalls nicht durch. Die Annahme, dass die in dem
der Auslieferung zugrundeliegenden Haftbefehl geschilderten
Taten bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts unter die
deutschen Straftatbestände des Außenwirtschaftsgesetzes
subsumiert werden können und daher die nach § 3
Abs. 1 IRG erforderliche beiderseitige Strafbarkeit
vorliegt, ist aus den vom Oberlandesgericht in der
angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründen jedenfalls
vertretbar und lässt sachfremde beziehungsweise willkürliche
Erwägungen nicht erkennen.
25
Der Beschwerdeführer behauptet zudem lediglich
pauschal, dass eine Anrufung des Bundesgerichtshofs gemäß
§ 42 IRG notwendig gewesen sei. Die erforderliche
Darlegung, worin im vorliegenden Fall eine willkürliche
Überschreitung des dem Oberlandesgericht insoweit zustehenden
Einschätzungsspielraums hinsichtlich des „ob“ der Anrufung zu
sehen sein soll, findet nicht statt.
26
3. Es kann schließlich dahinstehen, ob dem in
§ 3 Abs. 1 IRG niedergelegten Prinzip der
beiderseitigen Strafbarkeit, welches ursprünglich aus dem
völkerrechtlichen Gedanken der Gegenseitigkeit abgeleitet
wurde, auch eine - wie vom Beschwerdeführer
behauptet - unmittelbare individualschützende Wirkung
zukommt.
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4. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.