BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 335/08 -
des Herrn M…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und
sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers.
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Die Ablehnung der Beiordnung eines
Pflichtverteidigers begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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1. Die Vorschriften der Strafprozessordnung
über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines
Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als
Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner
Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl.
BVerfGE 46, 202 ; 70, 297 ). Der
Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm
muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung
seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens
Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 46, 202 ).
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2. Nach § 140 Abs. 2 StPO hat der
Vorsitzende des Gerichts daher einen Verteidiger zu
bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich
ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen
kann. Über die in § 140 Abs. 2 StPO genannten
Voraussetzungen hinaus ist die Bestellung eines Verteidigers
von Verfassungs wegen stets dann erforderlich, wenn seine
Mitwirkung aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist
(vgl. BVerfGE 63, 380 ). Dies ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände das
Vorliegen eines „schwerwiegenden Falles“ ergibt und der
Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht
aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 46, 202
; 63, 380 ). Ob es sich um
einen schwerwiegenden Fall handelt, ist maßgeblich aus der
Interessenlage des Beschuldigten heraus zu beurteilen, dessen
Schutz das Gebot fairer Verfahrensführung und seine durch
§ 140 Abs. 2 StPO erfolgten Konkretisierungen
vornehmlich bezwecken (vgl. BVerfGE 46, 202
).
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3. Im Vollstreckungsverfahren ist der
rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Verfahrens durch eine
entsprechende Anwendung der dargestellten Grundsätze Rechnung
zu tragen (vgl. BVerfGK 6, 326 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 -
2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773). Allerdings sieht das
Vollstreckungsverfahren für Entscheidungen über die Frage der
Strafrestaussetzung zur Bewährung lediglich ein
Beschlussverfahren vor (§ 454 Abs. 1 StPO), das
nicht in gleicher Weise kontradiktorisch ausgestaltet ist wie
eine strafprozessuale Hauptverhandlung. Die gerichtliche
Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung im
Freibeweisverfahren. Die Staatsanwaltschaft wird zwar
angehört; sie hat aber keine ebenso weit reichenden
prozessualen Befugnisse wie in der Hauptverhandlung des
Erkenntnisverfahrens. Geht es bei dem Beschluss über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung um eine
Tatsachenentscheidung in Form einer Prognose gemäß § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die namentlich auf
die dem Verurteilten bekannten Urteile, auf sein Verhalten im
Strafvollzug und auf seine dortige Persönlichkeitsentwicklung
gestützt ist, so ist ein Verteidigerbeistand zur Erlangung
von Akteneinsicht und zur Beratung über Sach- und
Rechtsfragen sowie zur schriftsätzlichen Stellungnahme
gegenüber dem Gericht nicht in gleichem Maße erforderlich wie
ein Verteidigerbeistand in der Hauptverhandlung des
Erkenntnisverfahrens. Dass nicht jedem Verurteilten im
Verfahren über die Strafrestaussetzung einer Freiheitsstrafe
zur Bewährung ein Verteidiger zu bestellen ist, kann deshalb
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Vielmehr ist
von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2
BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773, und vom 6. Juni
2003 - 2 BvR 772/03 -, juris).
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4. Zu berücksichtigen sind die bisherige Dauer
freiheitsentziehender Maßnahmen (vgl. BVerfGK 6, 326
) sowie die Dauer der noch ausstehenden
Restfreiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 288 zur
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe). Ein
Pflichtverteidiger ist dem Verurteilten ferner dann
beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung,
insbesondere bei Besonderheiten und Schwierigkeiten im
Diagnose- und Prognosebereich als evident erscheint, dass
dieser sich angesichts einer Erkrankung nicht selbst
verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK
6, 326 ).
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5. Nach diesen Vorgaben sind die angegriffenen
Beschlüsse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der im
Erkenntnisverfahren für die Pflichtverteidigerbestellung
maßgebende Gesichtspunkt der Schwere der Tat und des Gewichts
der zu erwartenden Rechtsfolgen gilt im
Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Tatschwere und
Rechtsfolgen stehen bereits fest. Über sie ist keine
Entscheidung mehr möglich. Entscheidend ist vielmehr die
Schwierigkeit des Vollstreckungsverfahrens. Im vorliegenden
Fall erscheint es nicht objektiv sachfremd und willkürlich,
dass die Fachgerichte eine hinreichende Fähigkeit des
Beschwerdeführers zur Wahrnehmung seiner Rechte im Hinblick
auf das beabsichtigte Reststrafengesuch angenommen hat. Eine
besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
beziehungsweise ein „schwerwiegender Fall“ ergibt sich
insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer
zusätzlich eine Alkoholtherapie anstrebt. Weder die bisherige
Strafvollzugsdauer noch die ausstehende Restfreiheitsstrafe
sind so lang, dass das Verfassungsrecht die Bestellung eines
Pflichtverteidigers gebietet. Der Beschwerdeführer hat auch
keine in seiner Person liegenden Umstände vorgetragen, welche
Anhaltspunkte dafür bieten würden, dass er sich - entgegen
den fachgerichtlichen Feststellungen hierzu - nicht selbst
verteidigen könnte.
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Die Ablehnung des Befangenheitsantrags vom
11. Februar 2008 gegen die erkennenden Richter des
Oberlandesgerichts Nürnberg begegnet ebenfalls keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Er war - wie das
Oberlandesgericht Nürnberg zutreffend festgestellt hat -
gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil
er erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2008 gestellt
wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom
heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1264/08 verwiesen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.