BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 337/08 -
des Herrn H…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob und inwieweit ehrenamtliche Richter in ihrem
außerdienstlichen Verhalten einer Pflicht zur
Verfassungstreue unterliegen können.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Vorschlag
des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland -
Landesverband Baden-Württemberg - für die Zeit vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2008 als ehrenamtlicher Richter beim
Arbeitsgericht Stuttgart berufen. Mit dem angegriffenen
Beschluss vom 11. Januar 2008 enthob ihn das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg des Amtes.
3
2. Das Landesarbeitsgericht hat im
Wesentlichen folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer sei seit 1989 - zunächst als Bassist,
später als Gitarrist - Mitglied der 1987 gegründeten Rockband
„Noie Werte“, die in den Jahren seit 1988 bei über 200
Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer
rechtsextremistischer Skinhead-Bands aufgetreten sei. Im
Verlauf von Liveauftritten der Band habe das Publikum den
Hitler-Gruß gezeigt. Seit 2004 habe die Band an einer
Propagandaoffensive einer Allianz von Rechtsextremisten, dem
so genannten „Projekt Schulhof“, teilgenommen. Die hierbei
hergestellte CD, welche zwei Lieder der Band „Noie Werte“
enthalte, unterliege der bundesweiten Beschlagnahme wegen
Verstoßes gegen §§ 90a, 185, 187 StGB. Im Jahr 2006 habe
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die zum
Projekt gehörende Internetseite wegen ausländerfeindlichen
Gedankengutes indiziert. In den Jahren 2004 und 2005 seien
"Schulhof-CDs" der NPD veröffentlicht worden, welche
ebenfalls Lieder der Band enthielten. Gegenüber dem
Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts und dem Präsidenten
des Arbeitsgerichts Stuttgart habe der Beschwerdeführer seine
Mitgliedschaft bei der Band nicht in Abrede gestellt und
keine Bereitschaft gezeigt, sich von dieser zu distanzieren.
Liedtexte der Band werden in dem Beschluss in Auszügen
wörtlich wiedergegeben.
4
3. Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten
des Beschwerdeführers als grobe Verletzung seiner Amtspflicht
nach § 27 Satz 1 ArbGG gewürdigt.
5
Auch außeramtliches Verhalten eines
ehrenamtlichen Richters könne eine grobe
Amtspflichtverletzung darstellen. Dem Beschwerdeführer sei es
auch außerhalb seines Amtes versagt, in der Öffentlichkeit
die Verfassung zu bekämpfen und deren Abschaffung zu
proklamieren. Der ehrenamtliche Richter könne seines Amtes
aus dem Gesichtspunkt mangelnder Verfassungstreue enthoben
werden, wenn diese konkret nachgewiesen werde. Der Umstand,
dass der Richter eine bestimmte Überzeugung habe, sei nicht
ausreichend; erforderlich sei vielmehr ein gewichtiges
Fehlverhalten.
6
Der Beschwerdeführer habe sich als Mitglied
der Neonazi-Rockband „Noie Werte“ seit vielen Jahren gegen
die Verfassung gestellt. Bereits das äußere Erscheinungsbild
der Rockband lasse eine Zuordnung zur rechtsextremistischen
Skinhead-Szene erkennen. In den Liedtexten spiegele sich die
verfassungsfeindliche Ideologie der Rockband wider. Der
Beschwerdeführer sei Mitglied der Band und auch nach 2004
noch an Live-Auftritten beteiligt gewesen. Durch die
Veröffentlichungen von Liedern auf den genannten CDs gebe der
Beschwerdeführer deutlich zu erkennen, dass er sich mit
denjenigen solidarisiere, welche die bestehende demokratische
Grundordnung beseitigen wollten. Wer Liedtexte wie die der
Band „Noie Werte“ singe oder mit der Gitarre begleite, könne
bei der Amtsausübung als ehrenamtlicher Richter in einem
Verfahren, an dem ausländische Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
beteiligt seien, nicht mehr gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2
LRiG nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
urteilen. Das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit sei in hohem
Maße gefährdet; ihre Funktionsfähigkeit könne durch zu
erwartende Befangenheitsgesuche gegen den Beschwerdeführer in
nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden.
7
Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG (Meinungsfreiheit), Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
(Kunstfreiheit), Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1
GG. Er wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht.
Ein Fehlverhalten seinerseits sei nicht nachgewiesen. Es sei
eine Unterstellung, wenn das Landesarbeitsgericht die „Noien
Werte“ als Neonazi-Rockband darstelle. Völlig zu Unrecht
unterstelle das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer
auch eine Teilnahme an Diffamierungskampagnen. Insgesamt sei
die Würdigung des Sachverhalts ehrverletzend und mache den
Beschwerdeführer zum bloßen Gegenstand des Verfahrens. Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er kein Mitglied der
- überdies nicht verbotenen - NPD sei und dass seine
Amtsführung durch das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in
Mitleidenschaft gezogen worden sei.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
9
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die gegen
den nach §§ 27 Satz 2, 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG
unanfechtbaren Beschluss unmittelbar zulässige
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg; sie ist unbegründet.
10
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle
beschränkt sich im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde
auf die Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Grundrechte beruht, deren Verletzung geltend gemacht wird,
oder ob das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten
Grundrechte verletzt (BVerfGE 30, 173 ). Hat das
Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen wird, Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst
ausgelegt und angewendet, so obliegt es dem
Bundesverfassungsgericht, Reichweite und Grenzen der
Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte
nach ihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich
zutreffender Weise berücksichtigt worden sind (BVerfGE 108,
282 ).
11
Die Feststellung und Würdigung des
Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind dagegen grundsätzlich
allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur
bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch
die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (stRspr seit BVerfGE 18,
85 ).
12
Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers nicht festzustellen.
13
Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seiner Kunstfreiheit (Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG). Deren Schutzbereich ist zwar eröffnet (1).
Der in der Amtsenthebung liegende Eingriff in die
Kunstfreiheit des Beschwerdeführers ist jedoch
gerechtfertigt. Er dient einem verfassungsrechtlich legitimen
Zweck (2) und beruht auf einer hinreichend bestimmten
gesetzlichen Grundlage (3). Auch die Auslegung (4) und
Anwendung des Gesetzes im vorliegenden Einzelfall (5) sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
14
1. Als Mitglied einer Rockband kann der
Beschwerdeführer für alle mit dieser Mitgliedschaft
zusammenhängenden, hier in Rede stehenden Aktivitäten - die
Mitwirkung als Gitarrist bei Auftritten der Gruppe wie auch
die Herstellung und Verbreitung von deren Tonträgern - den
Schutz der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen. Die
Kunstfreiheitsgarantie, die nicht durch wertende Einengung
des Kunstbegriffs eingeschränkt werden darf (BVerfGE 67, 213
), betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“
und den „Wirkbereich“ des künstlerischen Schaffens. Beide
Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die
künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber
hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks
sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines
ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich“,
in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft
wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des
Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist (BVerfGE 30,
173 ).
15
2. a) Die Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten
Dritter. Vielmehr kann sie mit Verfassungsbestimmungen aller
Art kollidieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213
). In allen Fällen, in denen andere
Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in
Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der
gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten
Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden
(vgl. BVerfGE 77, 240 ); der Konflikt zwischen der
Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten
Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu
lösen. Dabei müssen zunächst anhand einzelner
Grundgesetzbestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich
geschützten Güter konkret herausgearbeitet werden, die bei
realistischer Einschätzung der Tatumstände mit der
Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
kollidieren (vgl. BVerfGE 81, 278 m. w.
N.).
16
b) Zu diesen Rechtsgütern gehört der
verfassungsrechtliche Grundsatz, dass von Beamten und
Richtern - einschließlich der ehrenamtlichen
Richter - zu fordern ist, für die Verfassungsordnung,
auf die sie vereidigt sind, einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334
).
17
aa) Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen
einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33
Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine
Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten
Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint
ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee
des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der
freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen
Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht
aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen,
für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des
Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich
vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem
Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige
Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass
der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche
Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem
Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der
Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von
diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach
Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen -
unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine
geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß
verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet
und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur
eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle,
innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und
Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig
von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat,
seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende
Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl.
BVerfGE 39, 334 ).
18
bb) Zum öffentlichen Dienst im Sinne des
Art. 33 Abs. 5 zählen auch die hauptamtlichen Richter.
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat
das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden
Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem
Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen,
nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für
die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt
(BVerfGE 39, 334 ). Ferner wird in der
Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von
Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den
Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das
einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2
des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE
39, 334 ). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an
die Verfassungstreue der Richter keine geringeren
Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der
Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht
weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger
Amtswalter, der - regelmäßig in öffentlicher Sitzung -
sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes
fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür
nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer
als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe
der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46
DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit
disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend
schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen
können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m.
§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG). Allerdings enthält das
Grundgesetz, zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und
um jeglichen Missbrauch im Sinne politischer Einflussnahme
auf die Arbeit des Richters auszuschließen, in Art. 97
Abs. 2 GG formelle Mindestanforderungen für die Entlassung
oder Amtsenthebung der hauptamtlich und planmäßig endgültig
angestellten Richter.
19
cc) Nicht nur hauptamtliche, sondern auch
ehrenamtliche Richter unterliegen einer Pflicht zur
besonderen Verfassungstreue. Dies folgt - unbeschadet der
Tatsache, dass Art. 33 Abs. 5 nur die hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkennt und somit auf
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter nicht unmittelbar
anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 6, 376 ; Battis, in:
Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 33 Rn. 69;
Jachmann, in: von Mangold/Klein/Starck, GG Band 2, 5.
Aufl., Art. 33 Abs. 5 Rn. 42; Masing, in: Dreier, GG
Band II, 2. Aufl., 2006, Art. 33 Rn. 78) - aus der
Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen
Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher
Aufgabenerfüllung.
20
Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende
Gewalt „den Richtern“ anvertraut. Das Grundgesetz bestimmt
nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von
Berufsrichtern - das heißt von Richtern, die in einem
Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehen und
hauptberuflich als Richter tätig sind - notwendig ist. Es
überlässt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem
Ermessen des Gesetzgebers. Seit jeher hat der Gesetzgeber
ehrenamtliche Richter herangezogen; vielfach hat er ihnen in
den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt -
etwa in der Kammer für Handelssachen, dem Schöffengericht,
der kleinen Strafkammer oder eben dem Arbeitsgericht. Dies
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (stRspr, vgl.
etwa BVerfGE 26, 186 ; 42, 206
; 54, 159 ).
21
Art. 92 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 2 GG fordert jedoch, dass die rechtsprechende Gewalt
durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Ein Gericht wird
nicht schon dadurch als „staatliches“ ausgewiesen, dass seine
Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und dass es der
Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Seine Bindung an den
Staat muss vielmehr auch in personeller Hinsicht ausreichend
gewährleistet sein; dazu gehört beispielsweise, dass der
Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt (vgl. BVerfGE 48,
300 ). Hierbei haben die Landesjustizverwaltungen
streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur
Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem
Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung -
einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen
unserer Verfassung - die Gewähr dafür bieten, dass sie die
ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch
den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit
uneingeschränkt erfüllen werden (vgl. BVerfGE 48, 300
).
22
Die Treuepflicht des ehrenamtlichen Richters
erhält wie die Treuepflicht des hauptamtlichen Beamten oder
Richters unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes
Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist,
sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in
ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und
sie zu gewährleisten. Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre
Bedrohung, und sie institutionalisiert besondere Verfahren
zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung.
Sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie. Diese
Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, dass der
Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der
freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende
Verfassung abhängt, zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber
zulässt und in (Ehren-) Ämtern, die mit der Ausübung
staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürger belässt, die die
freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche
Ordnung ablehnen und bekämpfen (vgl. BVerfGE 39, 334
).
23
3. a) Eingriffe in das vorbehaltlos
gewährleistete Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage
(vgl. für den Fall des Eingriffs in das Grundrecht des
Art. 4 Abs. 1 GG BVerfGE 108, 282 ). Zudem
bestimmt § 44 Abs. 2 DRiG, dass ein ehrenamtlicher
Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter gesetzlich
bestimmten Voraussetzungen (und gegen seinen Willen nur durch
Entscheidung eines Gerichts) abberufen werden kann. Damit ist
jedenfalls auch der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG Genüge getan, nach der niemand seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden darf; denn nur wenn und soweit die
Amtsenthebung selbst gesetzlich vorgesehen ist, kann sie dazu
führen, dass der Betreffende nicht mehr gesetzlicher Richter
nach der zunächst geltenden Geschäftsverteilung ist.
24
b) Nach § 27 Satz 1 ArbGG ist ein
ehrenamtlicher Richter auf Antrag der zuständigen Stelle
seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob
verletzt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Norm
bestehen nicht. Insbesondere ist die Vorschrift hinreichend
bestimmt. Wenn sie die Amtspflichten der ehrenamtlichen
Richter nicht im Einzelnen normiert, ist dies mit der
Situation im Disziplinarrecht der hauptamtlichen Richter und
Beamten vergleichbar, wo sich seit jeher Generalklauseln
finden, nach denen die schuldhafte Verletzung von
Berufspflichten mit einer der gesetzlich vorgesehenen
Disziplinarstrafen geahndet wird (vgl. etwa § 46 DRiG i.
V. m. § 77 Abs. 1 BBG für Richter des Bundes; vgl.
ferner § 30 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). Diese Generalklauseln
sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
selbst unter dem strengen Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG
nicht zu beanstanden, weil eine vollständige Aufzählung der
mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich und in
der Regel auch nicht nötig ist; denn es handelt sich um
Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen,
sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für
sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186
; vgl. auch BVerwGE 93, 269
).
25
c) Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 27 Satz 1 ArbGG
trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere
dadurch Rechnung, dass er dessen Berücksichtigung bei der
Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „groben
Amtspflichtverletzung" erlaubt. Es ist auch nicht von
Verfassungs wegen geboten, im Falle von
Amtspflichtverletzungen ehrenamtlicher Richter eine dem
Disziplinarrecht der hauptamtlichen Richter (vgl. etwa
§§ 63 Abs.1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 BDG)
vergleichbare Abstufung von Sanktionsmöglichkeiten
vorzusehen. Im Falle der ehrenamtlichen Richter in der
Arbeitsgerichtsbarkeit besteht unterhalb der Amtsenthebung
lediglich die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld nach § 28
ArbGG zu verhängen, was voraussetzt, dass die betreffende
Amtspflichtverletzung nicht als „grob" im Sinne des § 27
Satz 1 ArbGG anzusehen ist. Diese gesetzliche Ausgestaltung
ist den sachlichen Unterschieden zwischen hauptamtlicher und
ehrenamtlicher Tätigkeit geschuldet. Die Amtsenthebung des
ehrenamtlichen Richters trifft diesen schon deshalb ungleich
weniger scharf als die Entlassung des hauptamtlichen Richters
jenen, weil sie dem ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig
die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzieht, die im Falle
des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten
Richters unter dem Gesichtspunkt der Garantie der
persönlichen Unabhängigkeit Art. 97 Abs. 2 GG auch
verfassungsrechtliches Gewicht hat.
26
4. Die Auslegung, die das Landesarbeitsgericht
der Vorschrift des § 27 Satz 1 ArbGG gegeben hat, ist
mit Blick auf die verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
27
a) Es begegnet unter dem Gesichtspunkt des
Bestimmtheitsgrundsatzes keinen Bedenken, dass das
Landesarbeitsgericht eine Amtspflicht des ehrenamtlichen
Richters zu verfassungstreuem Verhalten angenommen hat, die
auch das außerdienstliche Verhalten erfasst. Dies gilt selbst
dann, wenn man wiederum den bereits dargelegten strengen
Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG in seiner
diszplinarrechtlichen Ausprägung zu Grunde legt.
28
aa) Zwar enthalten weder das
Arbeitsgerichtsgesetz noch das Deutsche Richtergesetz oder
das Landesrichtergesetz (LRiG) Baden-Württemberg Normen, die
ausdrücklich eine Amtspflicht ehrenamtlicher Richter zur
Verfassungstreue statuieren, wie dies etwa im
nordrhein-westfälischen Landesrecht durch Verweis auf das
allgemeine Beamtenrecht (§ 6 des Richtergesetzes
Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 183, 55 Abs. 2
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) der Fall ist (vgl.
dazu LAG Hamm, Beschluss vom 25. August 1993 - 8 AR 44/92 -,
NZA 1994, S. 45). Die Annahme einer solchen Amtspflicht
ist jedoch bereits vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlichen Grundsätze über die Verfassungstreue
der ehrenamtlichen Richter nahe liegend. Dass auch das
Bundes- wie das baden-württembergische Landesrecht die
Pflicht zur Verfassungstreue voraussetzen, hat sich in den
Vorschriften über die Vereidigung niedergeschlagen, auf die
auch das Landesarbeitsgericht hinweist. Denn nach § 45
Abs. 3, 4 DRiG und entsprechend nach § 13 Abs. 1, 2 LRiG
Baden-Württemberg schwört oder gelobt der ehrenamtliche
Richter bei seiner Vereidigung, die Pflichten eines
ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen,
nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu
urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Der Eid oder das Gelöbnis machen diese Pflicht für den
einzelnen ehrenamtlichen Richter leicht erkennbar.
29
bb) Die gerade auch nach den Vorschriften über
die Eidesleistung vorausgesetzte Treue zur Verfassung ist
eine persönliche Eigenschaft, die aus verfassungsrechtlicher
Sicht Voraussetzung der Eignung für das Amt des
ehrenamtlichen Richters ist (vgl. hierzu bereits oben 2. b)
cc) sowie BVerfGE 48, 300 ). Damit liegt es nahe,
die Treuepflicht - wie es das Landesarbeitsgericht getan hat
- über die eigentliche Richtertätigkeit hinaus auf das
Verhalten außerhalb der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen zu
erstrecken; auch im Schrifttum wird dies befürwortet (vgl.
Bader/Creutzfeldt/Friedrich, ArbGG, 4. Aufl., 2006, § 27
Rn. 3; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6.
Aufl., 2008, § 27 Rn. 7; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl.,
2008, § 27 Rn. 7 f.). Aus der Tatsache, dass in
§ 27 Satz 1 ArbGG von der Verletzung von
„Amts"-Pflichten die Rede ist, ist nicht zwingend zu folgern,
dass sich die Norm ausschließlich auf das Verhalten des
ehrenamtlichen Richters während der eigentlichen Amtsausübung
beziehen könnte.
30
b) Auch im Übrigen hat das
Landesarbeitsgericht den Inhalt der Pflicht zu
verfassungstreuem Verhalten in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise bestimmt; insbesondere genügt die
Auslegung den Anforderungen des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit.
31
Die Entfernung eines hauptberuflichen Beamten
oder Richters aus dem Dienst wegen eines Verstoßes gegen die
von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht ist nur
aufgrund eines begangenen konkreten Dienstvergehens möglich.
Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der „mangelnden
Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde,
sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht,
sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass sich der
umschriebene Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig
mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden
Treuepflichtverletzung des Beamten deckt, weil zum
letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Gewicht und an
Evidenz der Pflichtverletzung gehört. Das bloße Innehaben
einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese
habe, ist nicht in jedem Fall eine Verletzung der
Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist; dieser
Tatbestand ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der
Beamte aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen
Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der
verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland,
für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den
Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische
Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht
(vgl. BVerfGE 39, 334 ).
32
Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze
im Rahmen des § 27 Satz 1 ArbGG sinngemäß auf den
Bereich der ehrenamtlichen Richter übertragen und sich durch
das Erfordernis eines gewichtigen Fehlverhaltens auch für den
Einzelfall die Möglichkeit offengehalten, die Anforderungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zu
berücksichtigen.
33
5. Die so ausgelegte Vorschrift des § 27
Satz 1 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht schließlich in
nicht zu beanstandender Weise auf den vorliegenden Fall
angewendet.
34
a) Verfassungsrechtlich relevante Fehler des
Landesarbeitsgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts
sind nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer monierten
Fehler bei der Wiedergabe von Liedtexten beschränken sich auf
unwesentliche Details: Im Lied „Kraft für Deutschland“ sei
die Rede vom „Sieg“, nicht vom „Endsieg“ - das
Landesarbeitsgerichts schreibt: „(End)Sieg“ - und von
„echtem“ (statt „rechtem“) deutschen Mut; im Lied „Rudolf
Hess“ heiße es: „Dein heldenhafter Friedensflug passte nicht
ins dreckige Spiel“ statt „… ins Intrigenspiel“. Auch wenn
man in diesen Punkten vollständig den Vortrag des
Beschwerdeführers zugrunde legt, wird die vom
Landesarbeitsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung des
Auftretens und der Liedtexte der Band dadurch ebenso wenig in
Frage gestellt wie durch die Darlegungen des
Beschwerdeführers, dass weder das als „Wappen“ der
Musikgruppe verwendete „Hrungnirherz“ noch die sich auf
Plattencovern der Band findenden Wikinger und Runen
beziehungsweise altenglischen Schriftzüge für sich genommen
mit dem Dritten Reich in Verbindung stünden. Dass diese
Symbolik und die Liedtexte der Gruppe als solche
strafrechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das
Landesarbeitsgericht ebenso wenig in Frage gestellt wie die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der NPD
ist. Dies schließt einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen
die ehrenamtlichen Richtern obliegende
Verfassungstreuepflicht aber noch nicht aus.
35
b) Die Würdigung des Auftretens und der
Liedtexte der Band „Noie Werte" durch das
Landesarbeitsgericht verkennt auch nicht die aus der
Kunstfreiheit des Beschwerdeführers folgenden besonderen
Anforderungen. Künstlerische Darstellungen müssen von den
Gerichten anhand der der Kunst eigenen Strukturmaßstäbe unter
Anlegung werkgerechter Maßstäbe interpretiert werden (BVerfGE
30, 173 ; 75, 369 ). Sind verschiedene
Interpretationsmöglichkeiten denkbar, so darf das Gericht
nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit den Alternativen von
einer Deutung ausgehen, die sich als rechtswidrig darstellt
(vgl. BVerfGE 67, 213 ). Vorliegend ist
das Landesarbeitsgericht in eingehender Auseinandersetzung
mit den Liedtexten und dem Auftreten der Band „Noie Werte" zu
dem Schluss gekommen, dass diese bei einer Gesamtwürdigung
der Umstände Assoziationen zum nationalsozialistischen Regime
weckten, gewaltverherrlichend seien und von einer
verfassungsfeindlichen Ideologie zeugten. Eine plausible
anderweitige Deutung lässt sich insbesondere auch dem
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen; er
beschränkt sich vielmehr darauf, die Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts anzuzweifeln.
36
c) Dass das Landesarbeitsgericht in der über
den Zeitpunkt seines Amtsantritts am 1. Januar 2004
herausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den
Aktivitäten der Band „Noie Werte" ein die Amtsenthebung
rechtfertigendes gewichtiges Fehlverhalten gesehen hat,
begründet auch keinen im Ergebnis unverhältnismäßigen
Eingriff in die Kunstfreiheit.
37
Es oblag insofern in erster Linie dem
Landesarbeitsgericht, die kollidierenden Güter von
Verfassungsrang, also die Kunstfreiheit und den Grundsatz der
Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richterschaft,
gegeneinander abzuwägen und den Konflikt nach Maßgabe der
grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der
Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu lösen, also einen
verhältnismäßigen Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen
verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele
ihrer Optimierung zu finden (vgl. BVerfGE 30, 173
; 77, 240 ; 81, 278 ). Auf
der Ebene des einfachen Rechts ist ein Spielraum für die
Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen
in erster Linie durch das Tatbestandsmerkmal der „groben
Amtspflichtverletzung" eröffnet. Das Landesarbeitsgericht hat
sich dementsprechend explizit mit der Frage eines Eingriffs
in die Kunstfreiheit des Beschwerdeführers durch die
Amtsenthebung befasst; es ist zu dem Schluss gekommen, dass
ein solcher Eingriff gerechtfertigt und der Verstoß des
Beschwerdeführers gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue
als grob im Sinne des § 27 Satz 1 ArbGG anzusehen
sei.
38
Dass das Ergebnis dieser Abwägung zwingend
anders als tatsächlich geschehen hätte ausfallen müssen,
lässt sich nicht sagen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
dürfte zwar nicht zur schwerwiegendsten Kategorie denkbarer
Verletzungen der Verfassungstreuepflicht zählen, zumal nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sein
pflichtwidriges Verhalten sich auf die eigentliche
richterliche Tätigkeit nicht ausgewirkt hat; doch ist der
Verstoß des Beschwerdeführers auch nicht völlig unerheblich.
Andererseits jedoch ist auch die Belastung des
Beschwerdeführers durch den in der Amtsenthebung liegenden
Eingriff als zwar nicht nur geringfügig, aber immerhin
deutlich weniger schwerwiegend als etwa im Fall der
Entlassung eines hauptamtlichen Richters anzusehen.
39
Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob
das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten zur
disziplinarischen Entlassung eines hauptamtlichen Richters
ausreichen würde. Für die Amtsenthebung ehrenamtlicher
Richter und die Entlassung hauptamtlicher Richter müssen
nicht zwingend die gleichen Maßstäbe gelten. Dies lässt sich
auch dadurch begründen, dass angesichts der nur
vorübergehenden Amtsausübung der ehrenamtlichen Richter und
der Notwendigkeit einer praxisgerechten Ausgestaltung des
Auswahlprozesses eine Eignungsprüfung der Bewerber nicht in
gleich umfassender Weise wie im Falle der Einstellung
hauptamtlicher Richter erfolgen kann. Der Grundsatz, dass der
Dienstherr gerade deshalb, weil die Entfernung eines Beamten
auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung
seiner Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen
Disziplinarverfahrens möglich ist, darauf sehen muss, dass
niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet,
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ),
beansprucht zwar sinngemäß auch für das Verfahren der Auswahl
ehrenamtlicher Richter Geltung (vgl. BVerfGE 48, 300
); doch lässt sich ihm nicht entnehmen, dass der
Dienstherr beziehungsweise die zuständige Behörde gehalten
wären, sich auch in gleicher Gründlichkeit Kenntnisse über
die Person eines Bewerbers zu verschaffen.
40
Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht verletzt. Der
angegriffene Beschluss des Landesarbeitsgerichts bewegt sich
innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze, hier §§ 27,
21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ArbGG, gezogenen Schranken der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) und greift nicht
unverhältnismäßig in das Grundrecht des Beschwerdeführers
ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem
Blickwinkel der Garantien von Art. 10 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Inhalt und
Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in
Betracht zu ziehen sind, wenn auch die Verfassungsbeschwerde
auf eine behauptete Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention als solcher nicht gestützt werden
kann (vgl. im Einzelnen BVerfGE 74, 102 ; 74, 358
; zur Berücksichtigung der Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte BVerfGE 111, 307
). Es ist in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass
die Verpflichtung zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
der Verfolgung berechtigter Ziele im Sinne des Art. 10
Abs. 2 EMRK dient und dass den innerstaatlichen Behörden und
Gerichten ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der
Frage zusteht, ob eine Maßnahme verhältnismäßig und somit in
einer demokratischen Gesellschaft, wie von Art. 10
Abs. 2 EMRK gefordert, notwendig ist (vgl. EGMR, Urteil
vom 26. September 1993 - 7/1994/454/535 -,
Vogt/Deutschland, NJW 1996, S. 375
).
41
Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.