BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 338/08 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Entscheidung im Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2
StVollzG, mit der das Landgericht die vom Beschwerdeführer
wegen sich verschlimmernder Rückenschmerzen beantragte
Verlegung ins Justizvollzugskrankenhaus mit der alleinigen
Begründung abgelehnt hat, die vollständige Befriedigung des
Rechtsbegehrens, auf die sich der Antrag richte, sei im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, da
die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht
vorwegnehmen dürfe.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar begegnet
die Entscheidung des Landgerichts vor dem Hintergrund der
Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch, soweit aus seinem
Vortrag ersichtlich, durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, kein schwerer Nachteil, weil absehbar ist, dass sein
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Fall
einer Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg haben
könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. a) Aus der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl.
BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ). Dieser
muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich
auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der
Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen
Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43
; BVerfGK 1, 201 ). Bei
Vornahmesachen verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, jedenfalls
sofern nicht Gründe von noch größerem Gewicht entgegenstehen,
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn anderenfalls
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(vgl. BVerfGE 93, 1 ; 79, 69 ;
46, 166 ). Im Einzelfall kann daher auch
der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache
zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und
geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; für
einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in
Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34
; 113, 113 ; stRspr).
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Die Gerichte sind gehalten, bei der
Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung
der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte
und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Steht
eine Grundrechtsverletzung in Rede, ist eine besonders
intensive Prüfung geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 - 1 BvR
1586/02 -, NJW 2003, S. 1236 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR
638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 ). Je schwerer die
sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die
Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in
der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger
darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder
Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt
werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ;
67, 43 , 69, 315 , 79, 69 ).
Dabei können zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die
erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen
Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135
). In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange
des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927
).
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Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist das
besondere Gewicht des Grundrechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu
berücksichtigen. Die zur Wahrung elementarer
Grundrechtsinteressen des Gefangenen erforderliche
Krankenbehandlung darf nicht an unzureichender Ausstattung
mit sachlichen, personellen oder finanziellen Mitteln
scheitern (vgl. zur Abwägung zwischen Kostengesichtspunkten
und gesundheitlichen Belangen BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 1996 - 2 BvR
2267/95 -, NStZ 1996, S. 614). Dies gilt auch, soweit
elementare gesundheitliche Belange nur durch sofortige oder
zeitnahe Behandlung gewahrt werden können.
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b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an
die Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird die Entscheidung
des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat den
Antrag des Beschwerdeführers allein mit der in dieser
Allgemeinheit unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die
vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens im Verfahren
der einstweiligen Anordnung nicht möglich sei, da die
einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht
vorwegnehmen dürfe. Ausgehend von dieser Annahme hat das
Landgericht sich mit der Frage, ob nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers zu den ihm drohenden Nachteilen der Erlass
einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise trotz damit
verbundener Vorwegnahme der Hauptsache - oder zunächst eine
weitere Aufklärung des Sachverhalts - geboten war, nicht
befasst und dem Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass
bei etwaiger Dringlichkeit eine rasche Behandlung nicht
allein aus Gründen unzureichender Kapazität des
Justizvollzugskrankenhauses unterbleibt, nicht Rechnung
getragen.
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2. Soweit aus dem Vorbringen des
Beschwerdeführers ersichtlich, könnte der im
fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz jedoch auch im Fall der Aufhebung
und Zurückverweisung keinen Erfolg haben, so dass die Annahme
der Verfassungsbeschwerde nicht zur Vermeidung eines schweren
Nachteils angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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Der Beschwerdeführer hat unstreitig eine ihm
zwischenzeitlich - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde -
angebotene Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus über die
Ostertage abgelehnt. Zur Begründung dieser Ablehnung verweist
er auf einen anderweitigen Termin, ohne anzugeben, um welche
Art von Termin es sich handelte und weshalb er es für
angebracht hielt, diesem Termin Vorrang gegenüber der
Krankenhausbehandlung einzuräumen. Unter diesen Umständen
kann von einer Dringlichkeit, die es erfordern und erlauben
würde, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - die
Hauptsache vorwegnehmend - die Verlegung des
Beschwerdeführers in das Justizvollzugskrankenhaus
anzuordnen, gegenwärtig nicht ausgegangen werden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.