BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 338/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich im
Falle eines Wandels des Sprachgebrauchs aus Art. 103
Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Auslegung von
Strafgesetzen. Konkret stellt sich die Frage nach der
Strafbarkeit des Handels mit psilocinhaltigen Pilzen während
des Jahres 2004.
2
1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen
Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Nach
§ 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes die
in den Anlagen I bis III aufgeführten „Stoffe und
Zubereitungen“. Die Bundesregierung wird durch § 1 Abs.
2 BtMG ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I
bis III unter bestimmten Voraussetzungen zu ändern oder zu
ergänzen.
3
Laut § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl I S. 358) war im
Sinne des Gesetzes ein „Stoff“
4
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein
Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem
Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester,
Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder
gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und
Lösungen.
5
Die Anlage I zum BtMG nannte in der im Jahr
2004 gültigen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 19.
Juni 2001 (BGBl I S. 1180) die Wirkstoffe Psilocin und
Psilocybin. Ferner nannte sie im letzten Spiegelstrich
6
Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische
Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit
in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen,
sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen,
die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer
anderen Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind, wenn ein
Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
7
Die 19. Verordnung zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (19. BtMÄndV) vom
10. März 2005 (BGBl. I S. 757; dort Art. 1 Nr. 1)
änderte diesen Abschnitt, indem sie bestimmte:
8
Am Ende der Anlage I wird die Position des
letzten Gedankenstrichs wie folgt gefasst:
9
„– Organismen und Teile von Organismen in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder
einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur
Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten
biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu
Rauschzwecken vorgesehen ist.“
10
Zur Begründung führte die Bundesregierung
(BRDrucks 958/04 S. 4) aus:
11
Nach der bisherigen Formulierung war unklar, ob
Pilze als Betäubungsmittel anzusehen sind. In der neuen
botanischen Literatur werden Pilze nicht mehr zum
Pflanzenreich gezählt, sondern als eigene Gruppe angesehen.
Pilze, wie z. B. Psilocybe-Arten und deren Mycelien, werden
häufig missbräuchlich verwendet. Durch die Neufassung wird
klargestellt, dass Pilze, sofern sie Stoffe enthalten, die in
einer der Anlagen genannt sind, Betäubungsmittel sind.
12
Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990) wurde schließlich der Wortlaut
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
dahingehend erweitert, dass als Stoffe im Sinne des Gesetzes
neben Pflanzen nunmehr ausdrücklich auch Pilze genannt
werden.
13
Ob bereits vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV
psilocin- und psilocybinhaltige Pilze von der Anlage I des
Betäubungsmittelgesetzes erfasst wurden, wurde in
Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Die
herrschende Auffassung bejahte dies (vgl. nur BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06 -, NJW 2007, S. 524, Rn.
4 mit umfassenden Nachweisen; BayObLG, Urteil vom 25.
September 2002 - 4 St RR 80/2002 -, NStZ 2003, S. 270
; Rahlf, in: Münchener Kommentar zum
Strafgesetzbuch, 2007, § 1 BtMG Rn. 41). Doch fand sich
in jüngerer Zeit auch eine gegenteilige Auffassung, die im
Wesentlichen darauf abstellte, nach einem zeitgemäßen
Sprachgebrauch stellten Pilze keine Pflanzen dar, weshalb sie
von dem vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV geltenden
Gesetzestext nicht (mehr) erfasst seien (vgl. OLG Koblenz,
Urteil vom 15. März 2006 - 1 Ss 341/05 -, juris,
Rn. 10 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 18. März 2004 -
147 Ds 6001 Js 680/02 -, StraFo 2004, S. 360).
14
2. Die Beschwerdeführer haben im Zeitraum März
2004 bis 24. November 2004 mit psilocinhaltigen Frischpilzen
gehandelt. Mit Urteil vom 11. September 2006 sprach das
Amtsgericht Mannheim die Beschwerdeführer - soweit hier von
Interesse - zunächst aus rechtlichen Gründen unter Bezugnahme
auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. März
2006 (1 Ss 341/05, juris) frei. Auf die Revision der
Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit
Urteil vom 19. April 2007 das freisprechende Urteil auf,
wobei sich das Oberlandesgericht der Auffassung des
Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR
384/06 -, NJW 2007, S. 524) anschloss. Daraufhin verurteilte
das Amtsgericht Mannheim die Beschwerdeführer mit Urteil vom
18. Dezember 2007 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG in einer Vielzahl von Fällen zu
Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegten
Revisionen der Beschwerdeführer blieben erfolglos.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung; die maßgeblichen
Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. unten 1. a)).
Da die Verfassungsbeschwerde unbegründet ist, ist ihre
Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt.
16
1. a) Art. 103 Abs. 2 GG enthält die
Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und
sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314
; 47, 109 ; 55, 144 ). Diese
Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits
um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann
soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit
Strafe bedroht ist (vgl. z. B. BVerfGE 41, 314 ;
45, 346 ; 47, 109 ; 48, 48 ;
64, 389 ). Art. 103 Abs. 2 GG hat
insofern freiheitsgewährleistende Funktion. Andererseits soll
sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst
abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit
enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen
Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen
Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE
47, 109 ; 75, 329 ).
17
Der Normadressat muss mithin prinzipiell
anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein
Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann, für ihn
erkennbar, das Risiko einer Bestrafung ein. Beides ist nur
möglich, wenn in erster Linie der für den Adressaten
verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Straftatbestandes
maßgebend ist. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn
der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis
der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu
Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 47, 109 <121,
124>; 64, 389 ). Es ist jedoch wegen der
Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich,
dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes
Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder
nicht (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109 ; 48, 48
; 55, 144 ).
18
Weder Art. 103 Abs. 2 GG noch der für
Strafgesetze mit Androhung von Freiheitsstrafe ergänzend
geltende Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verwehren es dem
Gesetzgeber, im Rahmen einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß
hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung
(Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) dem Verordnungsgeber gewisse
Spezifizierungen des Straftatbestandes zu überlassen; dies
ist vor allem gerechtfertigt, wenn wechselnde und
mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können.
Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der
Strafe müssen in solchen Fällen allerdings für den Bürger
schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf
gestützten Verordnung, voraussehbar sein (vgl. BVerfGE 14,
174 ; 14, 245 ; 22, 21
; 23, 265 ; 75, 329 ).
19
Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit nach Art. 103 Abs.
2 GG ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher
Strafbegründung. Dabei ist „Analogie" nicht im engeren
technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr
jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung
gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein
kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der
mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze
zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. nur BVerfGE 92,
1 ).
20
b) Vorliegend stellt sich die Frage, wie es
sich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auswirkt, wenn
sich die Bedeutung eines Wortes verändert. Es gibt zahlreiche
Begriffe, deren Bedeutung sich im Laufe der Zeit wandelt. Das
Wort als Laut- oder Schriftbild erweist sich als Hülse
(„Worthülse“), deren Inhalt ganz oder teilweise ausgetauscht
werden kann. Insbesondere die Veränderung der
gesellschaftlichen und sozialen Umstände kann auf das
Verständnis von Wörtern und die Interpretation von Texten
Einfluss nehmen. Das wird besonders deutlich, wenn größere
zeitliche Unterschiede zwischen der Erstellung des Textes und
dessen Rezeption liegen (vgl. Rüthers, Rechtstheorie, 4.
Aufl. 2008, Rn. 171, 173).
21
Kommt es zwischen Erlass und Anwendung einer
Norm zu einem Bedeutungswandel, so folgt aus der
Doppelfunktion des Art. 103 Abs. 2 GG, dass die
Rechtsprechung einen Sachverhalt nur dann unter eine
Strafnorm subsumieren darf, wenn dies sowohl nach dem
ursprünglichen Sprachverständnis des Gesetzgebers
(Gesichtspunkt der parlamentarischen Verantwortung für die
Strafdrohung, Parlamentsvorbehalt) als auch nach dem
aktuellen Sprachverständnis der Normadressaten (Gesichtspunkt
der Erkennbarkeit der Strafdrohung) möglich ist. Aus dem
allgemeinen Grundsatz, dass es in Grenzfällen genügt, wenn
das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, folgt allerdings
auch, dass nicht jede Veränderung im tatsächlichen
Sprachgebrauch sogleich die Erkennbarkeit der Strafdrohung in
Frage stellen kann. Vielmehr darf ein nach herkömmlichem
Sprachgebrauch von einer Strafnorm erfasster Sachverhalt erst
dann nicht mehr unter die Vorschrift subsumiert werden, wenn
sich der „neue“ Sprachgebrauch so weit gefestigt und
durchgesetzt hat, dass das Bewusstsein für das herkömmliche
Verständnis nicht mehr als allgemein vorhanden vorausgesetzt
werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
Normadressaten, die den Sprachgebrauch des Gesetzes
tatsächlich nicht mehr verstehen und daher bei einem
Gesetzesverstoß ohne Unrechtsbewusstsein handeln, im
geltenden Strafrecht durch die Vorschrift über den
Verbotsirrtum (§ 17 StGB; vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl.
2009, § 17 Rn. 8a zur Unvermeidbarkeit eines
Verbotsirrtums bei Sprachunkenntnis) ausreichend geschützt
werden.
22
c) Gemessen hieran sind die angefochtenen
Entscheidungen nicht zu beanstanden. Die Rechtsauffassung des
Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts, wonach der Ausdruck
„Pflanze“ im letzten Spiegelstrich der Anlage I zum
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung des Art. 1 der
Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1180) auch Pilze
umfasste, ist mit dem im Wortlaut zum Ausdruck gekommenen
Willen des Gesetzgebers (dazu aa)) ebenso vereinbar wie mit
dem möglichen Wortsinn aus Sicht der Normadressaten zum
Tatzeitpunkt (dazu bb)).
23
aa) Wie die Gesellschaft für deutsche Sprache
in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, umfasst der Begriff
der Pflanze nach herkömmlichem Sprachverständnis auch die
Pilze. So definiert das Duden Deutsche Universalwörterbuch
(5. Aufl. 2003) den Pilz als „blatt- und blütenlose,
fleischige Pflanze“. Das entspricht nach der von der
Gesellschaft für biologische Systematik abgegebenen
Stellungnahme auch der traditionellen Sicht in der Biologie:
Obwohl bereits 1957 die Pilze als weiteres Reich neben den
Pflanzen den Tieren vorgeschlagen worden seien, sei diese
Auffassung erst in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts bei
den klassischen Botanikern zum „Mainstream“ geworden. Noch in
der 1978 erschienenen 31. Auflage des deutschen
Standardlehrbuchs für Botanik (Strasburger, Lehrbuch für
Botanik für Hochschulen) seien die Pilze ohne weiteres als
dritte Abteilung unter der Überschrift „Übersicht des
Pflanzenreichs“ geführt worden.
24
Dass der Normgeber der 10. Verordnung zur
Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10.
BtMÄndV) vom 20. Januar 1998 (BGBl I S. 74) in diesem Sinne
davon ausging, mit dem neu eingefügten Ausdruck der „Pflanze“
auch Pilze, im konkreten Regelungszusammenhang also
insbesondere psilocin- und psilocybinhaltige Pilze zu
erfassen, ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte
der Norm (vgl. BRDrucks 881/97 S. 40 sowie näher BGH,
Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06 -,
NJW 2007, S. 524 ) und wird auch von den
Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Ebenso deutlich
zum Ausdruck gekommen ist die Auffassung des Gesetzgebers,
dass durch die mit der 15. BtMÄndV vom 19. Juni 2001
(BGBl I S. 1180) erfolgten Ausdehnung des Verbotstatbestands
(und damit der Strafbarkeit) auf Pilzmycelien ein schon
bestehendes Verbot bezüglich der Pilzfruchtkörper lediglich
ergänzt werde (vgl. BRDrucks 252/01 S. 45).
25
Schließlich ist auch weder vorgebracht noch
sonst ersichtlich, dass dieses Regelungsziel des
Verordnungsgebers von der zugrunde liegenden, ihrerseits
verfassungsmäßigen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten
Senats, Beschluss vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 509/96 -, NJW
1998, S. 669) parlamentarischen Ermächtigung des § 1
Abs. 2 BtMG in Verbindung mit der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl I S. 358) nicht
gedeckt gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
auch der Ausdruck der „Pflanze“ in der genannten
Legaldefinition in einem herkömmlichen, Pilze umfassenden
Sinne gemeint war. Entsprechend ist der Deutsche Bundestag
davon ausgegangen, mit der ausdrücklichen Aufnahme der
„Pilze“ in die Legaldefinition durch das Gesetz zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli
2009 (BGBl I S. 1990) die Rechtslage in der Sache nicht zu
ändern (vgl. BTDrucks 16/12256 S. 59).
26
bb) Nach dem Sprachgebrauch des Jahres 2004
war für die Normadressaten auch noch hinreichend erkennbar,
dass im Hinblick auf den Umgang mit betäubungsmittelhaltigen
Pilzen jedenfalls ein Strafbarkeitsrisiko bestand.
27
In der biologisch-systematischen Fachsprache
wurde zu diesem Zeitpunkt zwischen Pilzen und Pflanzen
begrifflich allerdings bereits klar unterschieden, wie die
Stellungnahmen sowohl der Gesellschaft für Deutsche Sprache
als auch der Gesellschaft für biologische Systematik
übereinstimmend feststellen. Das bereits erwähnte deutsche
Standardlehrbuch für Botanik, so die Stellungnahme der
Gesellschaft für biologische Systematik, habe in der Auflage
von 1991 eine Einteilung in heterotrophe und autotrophe
Gruppen aufgenommen, wodurch die Pilze (heterotroph) von den
Pflanzen (autotroph) deutlich abgegrenzt worden seien (vgl.
dazu auch Brockhaus Enzyklopädie Bd. 21, 21. Aufl. 2006, S.
335, 480). Im Jahr 2002 sei dann auch die Überschrift
„Übersicht des Pflanzenreichs“ durch die Überschrift
„Bakterien, Pilze und Pflanzen“ ersetzt worden. Verleibende
Unschärfen betreffen demnach allenfalls noch die Frage, ob
die Pilzkunde (Mykologie) systematisch zur Botanik gerechnet
werden sollte, nicht aber die eigentlichen
Begriffsunterschiede zwischen „Pflanzen“ und „Pilzen“.
28
Demgegenüber bewahrte und bewahrt der
allgemeine Sprachgebrauch die traditionelle Sicht, die Pilze
als Pflanzen betrachtet und dem Pflanzenreich zuordnet, wie
die Gesellschaft für Deutsche Sprache in ihrer Stellungnahme
fachkundig und überzeugend ausgeführt hat. Nur in einem der
herangezogenen Nachschlagewerke, so die Stellungnahme, werde
der aktuelle naturwissenschaftlich-biologische Standpunkt
einbezogen, dies aber nur als erklärender und kommentierender
Zusatz. Erst wenn man das Ergebnis der ebenfalls
durchgeführten Internetrecherche mit einbeziehe, sei
festzustellen, dass der Sprachgebrauch der Tagespresse in den
letzten Jahren vermehrt Pilze nicht mehr dem Pflanzenreich
zuordne. Dies sei sicher auf das neuere
naturwissenschaftliche Verständnis zurückzuführen, welches
auf den allgemeinen Sprachgebrauch überzugreifen beginne. Der
neuere naturwissenschaftliche Sprachgebrauch finde sich im
allgemeinen Sprachgebrauch aber noch nicht oder nur partiell
wieder. Solche Unterschiede in der Bedeutung von Wörtern in
der Fachsprache einerseits und der Allgemeinsprache
andererseits sind, wie die Gesellschaft für deutsche Sprache
betont, nicht ungewöhnlich. Dementsprechend findet sich in
der veröffentlichten Rechtsprechung der letzten Jahre -
soweit ersichtlich - kein der hier vorliegenden Konstellation
vergleichbarer Fall, in dem ein sprachgebrauchsbedingter
Verbotsirrtum ernsthaft im Raum gestanden hätte; auch die
Beschwerdeführer behaupten nicht, selbst einer
Fehlvorstellung erlegen zu sein.
29
Schließlich vermag auch die vom Amtsgericht
Hamburg mit Urteil vom 18. März 2004 (147 Ds 6001 Js
680/02, StraFo 2004, S. 360) vertretene Auffassung nicht zu
überzeugen, wonach im Falle des Betäubungsmittelrechts
ausnahmsweise allein auf den biologisch-systematischen
Sprachgebrauch und nicht auf die alltagssprachliche
Verwendung der Begriffe „Pilz“ und „Pflanze“ abzustellen sei.
Wie der Bundesgerichtshof demgegenüber zutreffend betont,
wenden sich die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz auch an
den Bürger und berücksichtigen - trotz der Komplexität der
wissenschaftlichen Erkenntnisse über Betäubungsmittel -
dessen Sprachverständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober
2006 - 1 StR 384/06 -, NJW 2007, S. 524
). Danach hatten die Normadressaten des
Betäubungsmittelgesetzes keinen Anlass, ein auf der Grundlage
des alltäglichen Sprachgebrauchs klar erkennbares
Strafbarkeitsrisiko wegen des restriktiveren Sprachgebrauchs
in der Fachsprache für nicht gegeben zu erachten (vgl. auch
Kudlich/Christensen/Solokowski, in: Müller
Politik, Medien und die Sprache des Rechts, S.
119 ).
30
Nach alledem stand aus Sicht des
Normadressaten schließlich auch nicht in Frage, dass sich die
durch die 10. Verordnung zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) vom
20. Januar 1998 (BGBl I S. 74) erfolgte Ausdehnung der
betäubungsmittelrechtlichen Verbote und damit der
Strafbarkeit auf betäubungsmittelhaltige Pilze innerhalb der
Grenzen der durch § 2 Abs. 1 BtMG erteilten Ermächtigung
hielt. Wenn Verordnungsgeber und Gesetzgeber zwischenzeitlich
sowohl den Text der Anlage I (19. BtMÄndV vom 10. März 2005,
BGBl I S. 757) als auch den Wortlaut des § 2 Abs. 1 BtMG
(Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 17. Juli 2009 )
aus Klarstellungsgründen neu gefasst haben, mag das im Sinne
eines auch von der Gesellschaft für deutsche Sprache
angeregten zeitgemäßen Sprachgebrauchs dem allmählichen
Sprachwandel in der Klassifizierung von Pilzen und Pflanzen
Rechnung tragen, rechtfertigt aber nicht die Annahme der
Beschwerdeführer, der Gesetzgeber selbst sei hier bereits von
einer abgeschlossenen Entwicklung oder von einer
„Strafbarkeitslücke“ ausgegangen.
31
2. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist
nicht verletzt. Es begegnet von Verfassungs wegen keinen
Bedenken, dass die Strafgerichte in dem gegen die
Beschwerdeführer geführten Verfahren das strafbewehrte Verbot
des Handels mit psilocinhaltigen Pilzen als
europarechtskonform erachtet und von einer Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof abgesehen haben.
32
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.