BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 343/09 -
des Herrn F …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:
Der Ablehnungsantrag gegen Richter Landau wird
als unbegründet zurückgewiesen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Auslagenentscheidungen,
welche nach Einstellung des gegen ihn wegen Betrugs und
Untreue geführten Ermittlungsverfahrens getroffen worden
sind.
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Er hat mit Schreiben vom 15. Februar 2009
beantragt, Richter Landau wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen. Dies stützte er zunächst darauf, dass der Richter
in seiner früheren Funktion als Staatssekretär vor einem
Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags als Zeuge
vernommen worden sei. Den Untersuchungsausschuss habe der im
Ausgangsverfahren für den Beschwerdeführer tätige
Rechtsanwalt K. angestoßen. Außerdem kenne der Richter Landau
vor dem Untersuchungsausschuss gehörte und zugleich am
Ausgangsverfahren beteiligte hessische Staatsanwälte.
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In seiner dienstlichen Äußerung nach § 19
Abs. 2 BVerfGG legte Richter Landau dar, dass aus seiner
Sicht ein Grund für die Selbstablehnung nach § 19
Abs. 3 BVerfGG nicht vorliege und außer der Person des
im Ausgangsverfahren tätigen Verteidigers, den er nicht näher
kenne, kein Bezug des Verfahrens vor dem
Untersuchungsausschuss zur Verfassungsbeschwerde vorliege.
Den Beschwerdeführer kenne er nicht.
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Darauf führte der Beschwerdeführer am 17. März
2009 aus, er erneuere seinen Befangenheitsantrag. Er stütze
ihn darauf, dass Richter Landau zu Unrecht behauptet habe,
ihn nicht zu kennen. Er habe sich für den höheren
Justizdienst beworben und sei beim damaligen Staatssekretär
Landau zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dabei
sei es damals aufgrund insistierender Fragen des
Staatssekretärs Landau nach einer CDU-Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers zur Eskalation des Gesprächs gekommen,
woran sich auch dieser erinnern müsse. Seine Personalakte
möge beigezogen werden. Da der frühere Staatssekretär im
Bewerbungsgespräch nicht unvoreingenommen gewesen sei,
bestehe kein Grund anzunehmen, dass er im
Verfassungsbeschwerdeverfahren unvoreingenommen sein
werde.
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In einer weiteren dienstlichen Äußerung des
Richters Landau vom 25. März 2009 teilte dieser mit, dass er
während seiner Tätigkeit als Staatssekretär im Hessischen
Justizministerium mit mehreren 100 Bewerbern für den höheren
Justizdienst kurze Gespräche geführt habe. Ein solches
Gespräch habe jedoch die Dauer von 10 bis 15 Minuten nicht
überschritten, wobei ihm ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer nicht erinnerlich sei. Längere Gespräche
habe der Bewerber mit dem Personalreferenten und den
jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten geführt, welche
hierüber ausführliche Vermerke anzufertigen hatten. Er habe
sich lediglich einen persönlichen Eindruck von den jeweiligen
Bewerbern verschafft, bevor sie dem hessischen
Richterwahlausschuss vorgestellt wurden, der über die
Einstellung zu entscheiden hatte.
6
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Personalakten des Beschwerdeführers beim Hessischen
Justizministerium beigezogen.
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1. Richter Landau ist nicht kraft Gesetzes von
der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
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Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist
von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig
gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Das
Tatbestandsmerkmal „in derselben Sache“ ist in einem
konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Es
genügt nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen
oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem anhängigen
Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren
tätig geworden ist. Zu seinem Ausschluss kann vielmehr
regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsrechtlichen
Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar
vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren
(Ausgangsverfahren) führen (BVerfGE 47, 105
; 82, 30 m.w.N.).
9
Eine solche Tätigkeit liegt ersichtlich nicht
vor.
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2. Richter Landau ist auch nicht wegen
Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Der Antrag auf
seine Ablehnung gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig,
aber unbegründet.
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Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn
ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters
zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134
; 101, 46 ; 102, 122 ;
stRspr). Die vom Beteiligten vorgebrachten Umstände sind
dahin zu überprüfen, ob auch aus neutraler Sicht Anlass
besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln.
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a) Der Umstand, dass Richter Landau in seiner
früheren Funktion als Staatssekretär des Hessischen
Justizministeriums mit dem Beschwerdeführer vor Jahren ein
kurzes Bewerbungsgespräch führte, ist jedoch, selbst wenn
dieses, wie der Beschwerdeführer angibt, streitig verlaufen
(„eskaliert“) sein sollte, bei vernünftiger Würdigung nicht
geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit in dem neun
Jahre später zur Entscheidung anstehenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren hervorzurufen. Erst recht
liegt die Annahme völlig fern, der Richter könnte sich
aufgrund eines neun Jahre zurückliegenden und für ihn
naturgemäß belanglosen Vorgangs veranlasst sehen, zu seiner
Kenntnis der Person des Beschwerdeführers bewusst unwahre
Angaben zu machen, um diesem im Wege der Mitwirkung an der
Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde in einer
Auslagenerstattungssache zu schaden. Eben dies unterstellt
der Beschwerdeführer, wenn er seinen Befangenheitsantrag
darauf stützt, dass der Richter mit seiner Äußerung, ihn
nicht zu kennen, die Unwahrheit gesagt habe.
13
Die beigezogene Akte hat im Übrigen schon für
das damalige Verfahren keinerlei Hinweis auf eine
voreingenommene Behandlung des Beschwerdeführers ergeben.
14
b) Die Tatsache, dass Richter Landau in seiner
früheren Funktion vor einem Untersuchungsausschuss des
Hessischen Landtags als Zeuge befragt wurde, nachdem der im
Ausgangsverfahren tätige Verteidiger gegen einen Hessischen
Minister Anzeige wegen Parteiverrats erstattet hatte, bietet
bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Man müsste
unterstellen, dass sich der frühere Staatssekretär bei der
Behandlung einer Verfassungsbeschwerde eines - vom früheren
politischen Gegner im Ausgangsverfahren vertretenen -
Beschwerdeführers Jahre später von unsachlichen politisch
motivierten Rachegedanken leiten lassen könnte. Für eine
solche Unterstellung ist vernünftigerweise kein Raum, zumal
dem früheren Verteidiger des Beschwerdeführers mit der
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ohnehin keine
Vor- oder Nachteile verschafft werden können.
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c) Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch
die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei - ob aktiv
wahrgenommen oder ruhend - für sich überdies niemals die
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE
11, 1 ). Auch rechtfertigt die Kundgabe politischer
Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er
noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und
besonderen Anforderungen dieses Richteramts in seinem
Verhalten nicht Rechnung tragen musste, grundsätzlich seine
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den
Bestimmungen über die Wahl von Richtern des
Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG,
§§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich,
sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch solche Personen, die
als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den
Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen
bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts
gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen
Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu
machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und
Gesetzgebers einher, dass sie ihre neue Rolle als Richter
unabhängig von früheren parteipolitischen
Auseinandersetzungen ausüben werden (BVerfGE 99, 51
).
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Weshalb Richter Landau dieser Erwartung
vorliegend nicht gerecht werden sollte, ist auch unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht
erkennbar.
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d) Noch weniger kommt der Tatsache, dass die
angegriffenen Entscheidungen aus der Hessischen Justiz
stammen und Richter Landau aufgrund seiner früheren Tätigkeit
am vorangegangenen Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer beteiligte Staatsanwälte daher dienstlich
bekannt sind, Bedeutung zu. Nicht einmal die ständige und
enge dienstliche Zusammenarbeit mit einem von einer
angefochtenen Entscheidung Begünstigten begründet einen
Ablehnungsgrund (vgl. BVerfGE 43, 126 ). Es ist
daher bei vernünftiger Betrachtung erst recht nicht
anzunehmen, dass die frühere Funktion des Richters Landau
einer neutralen und der neuen Rolle als Richter des
Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Beurteilung von
„hessischen Entscheidungen“ entgegensteht.