BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 345/03 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Frage, ob es mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn
auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 i.V.m. § 130
StVollzG in einer Justizvollzugsanstalt mit höchster
Sicherheitsstufe eine allgemeine Überwachung des
Schriftwechsels der Gefangenen und Sicherungsverwahrten
angeordnet wird, die den gesamten erfassten Schriftverkehr,
einschließlich Schreiben von und an Behörden, erfasst, soweit
er nicht kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift von einer
Überwachung ausgenommenen ist.
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2. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90,
22 ).
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a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
lässt verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung
und Anwendung des einfachen Rechts, die in erster Linie Sache
der Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85
), nicht erkennen. Das Landgericht geht
davon aus, dass in einer Justizvollzugsanstalt höchster
Sicherheitsstufe nach § 29 Abs. 3 StVollzG die Anordnung
einer allgemeinen Überwachung des nicht von gesetzlichen
Sonderregelungen erfassten Schriftwechsels aus Gründen der
Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulässig sein kann. Diese
Auslegung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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Das grundrechtlich geschützte Brief- und
Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird durch
§ 29 Abs. 3 StVollzG, der nach § 130
StVollzG auch für den Maßregelvollzug gilt, in
verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfGE 33,
1 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 u. a. -,
JURIS). § 29 Abs. 3 StVollzG muss allerdings
seinerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und
Postgeheimnisses unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet
werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 1997
- 2 BvR 1152/97 u. a. - ,
JURIS; BVerfGE 67, 157 ).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht,
eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu
machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der
Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des
jeweils betroffenen Gefangenen oder Sicherungsverwahrten
festgestellt werden (vgl. Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1981 - 2 BvR
1102/80 -; im Ergebnis ebenso: OLG Hamburg, ZfStrVO 1991,
S. 185; OLG Hamm, NStZ 1981, S. 368; OLG
Frankfurt/Main, NStZ 1994, S. 377 Nr. 14 und
NJW 1979, S. 2525 mit Anmerkung von Haß;
OLG Zweibrücken, NStZ 1985, S. 236;
KG Berlin, NStZ 1981, S. 368; Schwind, in:
Schwind/Böhm
§ 29, Rn. 6; a. A. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
9. Aufl. 2002, § 29, Rn. 3; Joester/Wegner,
in: Feest
4. Aufl. 2000, § 29, Rn. 2). Wenn zum
Schutz gewichtiger Belange, die Eingriffe in ein Grundrecht
rechtfertigen können, Einschränkungen auf der Grundlage einer
jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung nicht
geeignet sind, kann auch eine regelhafte Einschränkung mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein.
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Die Entscheidungen verschiedener
Oberlandesgerichte, auf die sich das Landgericht für seine
Ansicht stützt, sind aufgrund einer verfassungsrechtlich
nicht angreifbaren, erfahrungsgestützten Gefahrenbeurteilung
zu dem Ergebnis gekommen, dass der wirksame Schutz von
Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt Maßnahmen
der Postkontrolle erforderlich machen kann, die sich
unabhängig von individuell begründeten
Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangenen erstrecken. Sie
weisen darauf hin, dass in Anstalten, in denen viele
besonders gefährliche Gefangene untergebracht sind, im Fall
einer nur für einzelne Gefangene angeordneten Überwachung des
Schriftwechsels gefährliche Gefangene nicht überwachte
Mitgefangene unter Druck setzen können, um mit Hilfe von
deren ein- und ausgehender Post sicherheitsgefährdende
Kontakte nach außen herzustellen. Wie die Gerichte
detailliert und nachvollziehbar darlegen, eignen sich gerade
auch vermeintliche Schreiben von und an Behörden, um einen
solchen Missbrauch zu tarnen (siehe im Einzelnen OLG Hamburg,
ZfStrVO 1991, S. 185; OLG Hamm, NStZ 1981, S. 368;
OLG Frankfurt/Main, NStZ 1994, S. 377 Nr. 14;
vgl. außerdem OLG Frankfurt/Main, NJW 1979,
S. 2525, mit Anmerkung von Haß). Dass das Landgericht
unter Verweis auf diese Rechtsprechung zu der Einschätzung
gelangt ist, die angegriffene Verfügung der
Justizvollzugsanstalt - einer Anstalt höchster
Sicherheitsstufe - dürfe solchen Gefahren für die Sicherheit
und Ordnung der Anstalt mit einer allgemeinen Kontrolle des
nicht von Sonderregelungen erfassen Schriftwechsels der
Gefangenen und Sicherungsverwahrten begegnen, ist auch
angesichts der Bedeutung des grundrechtlich geschützten
Brief- und Postgeheimnisses verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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b) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und damit eine Verletzung des Brief- und
Postgeheimnisses kann allerdings auch bei einer
zulässigerweise angeordneten Überwachung darin liegen, dass
die konkrete Durchführung in ihrem eingreifenden Gehalt über
das notwendige Maß hinausgeht. Ob unter diesem Gesichtspunkt
für die Kontrolle von Behördenpost besondere Anforderungen
gelten, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Zwar
teilt der Beschwerdeführer mit, ein von ihm an die
Staatsanwaltschaft gerichtetes Schreiben sei angehalten und
ihm eröffnet worden, er müsse dieses Schreiben "zum Mitlesen
der Vollzugsbehörde einliefern". Dies könnte dahingehend zu
verstehen sein, dass der Beschwerdeführer sich nicht allein
gegen die Überwachung als solche, sondern auch gegen die Art
und Weise ihrer Durchführung wendet und beanstandet, dass
seine Behördenpost einer Inhaltskontrolle anstelle einer
bloßen Sichtkontrolle unterzogen werde. Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung einer Rüge dieses Inhalts
steht jedoch im vorliegenden Verfahren der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Dieser Grundsatz verlangt, dass der
Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft,
alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu
verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt
eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95,
163 ).
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Dieser Anforderung hat der Beschwerdeführer,
soweit es um die Frage geht, ob die Justizvollzugsanstalt
seine Behördenpost über eine bloße Sichtkontrolle hinaus auch
einer textlichen Inhaltskontrolle unterziehen darf, nicht
entsprochen. Mit seinem beim Landgericht gestellten Antrag
hat er ausschließlich die Weigerung des Leiters der
Justizvollzugsanstalt, seine Behördenpost ungeöffnet
weiterzuleiten, und dessen Verlangen, auch zur Versendung an
Behörden bestimmte Post unverschlossen vorzulegen,
angegriffen. Mit der Verwerfung dieses Antrags hat das
Langericht Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt,
da dieser, wie ausgeführt, keinen verfassungsrechtlichen
Anspruch darauf hat, dass seine Behördenpost ohne jegliche
Kontrolle verschlossen weitergeleitet wird. Einen gerade
gegen die Art und Weise der Kontrolle seiner Behördenpost
gerichteten Antrag hat der Beschwerdeführer im
fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.