BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 345/20 -
- Bevollmächtigter:
gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2020 - AN 16 E 20.30020, AN 16 S 20.30021 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2020
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie ist bereits nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.
2
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.