BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 357/02 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2002
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen
der Beweiswürdigung im wiederaufnahmerechtlichen
Aditionsverfahren nach einer Verurteilung durch
Strafbefehl.
2
1. Der Beschwerdeführer war durch Strafbefehl
vom 28. Dezember 2000 wegen Diebstahls geringwertiger
Sachen (§§ 242, 248a StGB) zu einer Geldstrafe
verurteilt worden. Der Strafbefehl war rechtskräftig
geworden, weil der Beschwerdeführer keinen Einspruch
eingelegt hatte. Der Verurteilung hatte die Annahme zu Grunde
gelegen, der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 14. zum
15. September 2000 einen 50 DM-Schein, den B. in seiner
Wohnung aufbewahrt hatte, entwendet.
3
Der Beschwerdeführer beantragte die
Wiederaufnahme des Verfahrens und legte eine schriftliche
Erklärung des Zeugen B. vor, wonach er das Geld nicht
gestohlen habe. Er trug vor, er habe B. erst im März 2001
ausfindig machen und auf seine Strafanzeige ansprechen
können. Dabei habe dieser erklärt, der vermeintliche
Diebstahl habe sich aufgeklärt.
4
Das Amtsgericht verwarf den
Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Entscheidend für den
Erlass des Strafbefehls sei die Aussage des Zeugen B.
gewesen. Das auf seinen Aussagewiderruf gestützte
Wiederaufnahmevorbringen sei ungeeignet, weil keine
einleuchtende Erklärung dafür abgegeben wurde, weshalb der
Zeuge nunmehr Tatsachen bekunden solle, die in einem
unüberbrückbaren Widerspruch zur früheren "Zeugenaussage"
stünden.
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Der Beschwerdeführer machte hiergegen mit der
sofortigen Beschwerde geltend, dass B. nie als Zeuge
vernommen worden sei. Dem Strafbefehlsverfahren liege nur
dessen Strafanzeige zu Grunde. Zur Zeit der Anzeige sei B.
noch davon ausgegangen, er habe den Geldschein durch
Diebstahl eingebüßt. Wäre er später vernommen worden, hätte
er bekundet, er habe den Geldschein später wieder
gefunden.
6
Das Landgericht verwarf das Rechtsmittel als
unbegründet. Es nahm "auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung" Bezug und ergänzte, dass einem
Aussagewiderruf eines Belastungszeugen nur dann ausreichende
Beweiskraft zukomme, wenn dieses Verhalten näher erklärt
werde.
7
2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf der Annahme, B.
habe bereits im Strafbefehlsverfahren als Zeuge ausgesagt.
Dies sei aber mangels einer Vernehmung unrichtig. Die
Gerichte des Ausgangsverfahrens seien trotz seiner Hinweise
darauf nicht eingegangen. Zudem hätten sie die Anforderungen
an ein zulässiges Wiederaufnahmebegehren überspannt.
8
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat - derzeit - keine
Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Der Rechtsweg
ist nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
9
Will ein Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde rügen, ihm sei bei Erlass eines
Beschlusses im Strafverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt
worden, so fordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, dass
er zuvor von der durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag
nachträglich Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl. BVerfGE
33, 192 ; 42, 172 ; 42, 243
; 42, 252 ). Dabei ist
§ 33a StPO so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im
Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243
). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt
Verfahrensbeteiligten nicht nur das Recht, sich zur Sachlage
zu informieren und zu äußern. Er schließt auch das Recht ein,
Äußerungen zur Rechtslage abzugeben (vgl. BVerfGE 86, 133
). Das Äußerungsrecht wird durch das in
Art. 103 Abs. 1 GG gleichfalls verbürgte Recht auf
angemessene Berücksichtigung der Äußerungen bei der
Entscheidungsfindung ergänzt. Das Gericht ist danach
verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen
(stRspr, vgl. BVerfGE 81, 97 ; 83, 24 ;
86, 133 ). Eine solche Verletzung des Anspruchs
auf Gehör vor Gericht durch die Fachgerichte kommt hier in
Betracht. Ob § 33a StPO auch einer weiter gehenden
Fehlerkorrektur dient (vgl. BGHSt 45, 37 ),
kann offen bleiben.
10
Das Amtsgericht hat seine vom Landgericht
gebilligte Entscheidung auf die Annahme gestützt, es liege
ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen der "früheren
Zeugenaussage" und der Widerrufserklärung des
Belastungszeugen vor, der im Wiederaufnahmeantrag einer
Erklärung bedürfe. Es hat dabei auf das Postulat einer
"erweiterten Darlegungslast" zurückgegriffen (vgl. Theobald,
Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, 1998,
S. 123 ff.), das auch aus prozessökonomischen
Gründen dazu dient, den schlichten Widerruf einer der
Verurteilung zu Grunde liegenden Aussage als geeigneten
Wiederaufnahmegrund auszuschließen. Ob dieses Postulat auch
dann gilt, wenn die maßgebliche Beweisperson früher nicht
vernommen worden war, haben die Fachgerichte nicht geprüft,
obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte. Dabei
hätte die Erwägung nahe gelegen; denn die Verurteilung durch
Strafbefehl beruht auf einem Freibeweisverfahren, das auch
Äußerungen außerhalb einer Vernehmung berücksichtigen konnte,
denen inhaltlich regelmäßig geringeres Beweisgewicht zukommt.
Steht im Wiederaufnahmeverfahren einer solchen Äußerung, die
die Verurteilung trägt, eine inhaltlich abweichende Äußerung
gleicher Art gegenüber, so liegt es fern, weitere
Anforderungen an die Darlegung der Tauglichkeit des neuen
Entlastungsbeweises zu stellen. Dies gilt namentlich bei
einfach gelagerten Sachverhalten wie im Ausgangsverfahren.
Hatte dort der einzige unmittelbare Belastungszeuge etwa
angenommen, der Geldschein sei ihm vom Beschwerdeführer
gestohlen worden, weil er ihn in seiner Wohnung vermisst
hatte und nur der Beschwerdeführer anwesend gewesen war, so
kann das Gegenteil mit der Bemerkung, der Verbleib des
Geldscheins habe sich nachträglich anders aufklären lassen,
nachvollziehbar erklärt werden. Für weitere
Darlegungsanforderungen ist dann kein Raum. Im Fall des
Beschwerdeführers gilt dies nach der Wertung, die § 77d
Abs. 1 StGB enthält, auch deshalb, weil der Zeuge B. das
Strafverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss durch
Rücknahme seines Strafantrags ohne Begründung hätte beenden
können.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.