BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 358/03 -
der B... Steuerberatungsgesellschaft mbH
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter
anderem die Sichtung des EDV-Datenbestandes einer
Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 110 StPO im
Strafverfahren gegen einen ihrer Angestellten.
2
1. Die Staatsanwaltschaft führt ein
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A. Dieser war
früher als Bilanzbuchhalter bei der
Steuerberatungsgesellschaft R. Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden R.) tätig
gewesen. Er kündigte zum 30. Juni 2002 sein dortiges
Anstellungsverhältnis und ist seit dem 1. Juli 2002 in
gleicher Funktion bei der Beschwerdeführerin tätig. Die
bisherige Arbeitgeberin erstattete Strafanzeige gegen ihn
wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen. Die
Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht den Erlass
eines Durchsuchungsbeschlusses bezüglich der Wohnung des
Beschuldigten A. sowie der Geschäftsräume der
Beschwerdeführerin. Dem Beschuldigten A. wurde zur Last
gelegt, während der letzten Wochen seiner Tätigkeit als
Bilanzbuchhalter für die Firma R. langjährige Mandanten,
teils durch Täuschungen, zu einem Wechsel zur
Beschwerdeführerin veranlasst zu haben. Daneben habe er
mandantenbezogene Computerdaten kopiert und auf externen
Datenträgern wettbewerbswidrig verwendet. Ferner habe er
Dokumente der R. per Telefax an die Beschwerdeführerin
übermittelt und die Sendeberichte vernichtet. Darin liege ein
Vergehen gemäß § 17 UWG und § 203 StGB. Gesucht
werden sollten Lohnbuchhaltungs-Datensätze der ehemaligen
Mandanten der R., entsprechende Disketten,
Telefax-Sendeberichte aus der Zeit der Tätigkeit des
Beschuldigten für die R. und Dokumente aus der Praxis der R.
für deren Mandanten, die als Telefax versandt worden
waren.
3
2. Das Amtsgericht erließ am 2. August
2002 mit einer wortgleich dem staatsanwaltschaftlichen Antrag
entsprechenden Beschreibung des Tatverdachts und
gleichartiger Beschreibung der gesuchten Beweismittel einen
Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Geschäftsräume der
Beschwerdeführerin und einen solchen bezüglich der Wohnung
des Beschuldigten A.
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3. In Vollziehung des erstgenannten
Beschlusses wurden am 28. August 2002 die Räume der
Beschwerdeführerin durchsucht. Dabei wurden nach dem
polizeilichen Sicherstellungsverzeichnis folgende Gegenstände
sichergestellt:
5
1 Streamerband Komplettsicherung vom 27.08.02
des zentralen Servers im gesiegelten Umschlag;
6
1 Festplatte mit Spiegelung des
Arbeitsplatzcomputers A. v. 28.08.02 im gesiegelten
Umschlag;
7
10 Ordner mit Aufdruck R. lfd. Nr. 3, 5, 7, 8,
9, 10, 11, 12, 13, 14 im gesiegelten Karton.
8
4. Das Amtsgericht bestätigte durch Beschluss
vom 3. September 2002 gemäß § 98 Abs. 2 StPO
die "Beschlagnahme" der genannten Gegenstände. Dabei wurde
wiederum die wortgleiche Verdachtsbeschreibung als Begründung
genannt und hinzugefügt: "Die sichergestellten Gegenstände
und Unterlagen kommen als Beweismittel für das Verfahren in
Betracht."
9
5. Die Beschwerdeführerin legte "gegen die
Durchsuchung und anschließende Beschlagnahme" Beschwerde ein.
Bemängelt wurde dabei eine unzureichende Beschreibung des
Tatvorwurfs und der aufzuklärenden Tatsachen im
Durchsuchungsbeschluss. Ferner sei es nur um
beschlagnahmefreie Gegenstände im Sinne von § 97
Abs. 1 StPO gegangen. Insoweit richte sich die
Beschwerde auch gegen eine Durchsicht der Unterlagen. Die
Staatsanwaltschaft trat der Beschwerde entgegen.
10
6. Das Landgericht verwarf die Beschwerde
"gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom
02.08.2002" als unbegründet. Die Beschwerde gegen diese
Durchsuchungsanordnung sei zulässig; denn die Durchsuchung
sei nicht beendet, solange die Auswertung des Materials nicht
abgeschlossen sei. Die Durchsicht der Daten gemäß § 110
StPO sei Teil der Durchsuchung. Für eine Beschwerde fehle es
daher nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde
sei aber unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung
rechtmäßig erfolgt sei. Sie entspreche den rechtsstaatlichen
Anforderungen an eine angemessene Begrenzung der
Eingriffsmaßnahme und sie habe den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet. Der Anfangsverdacht habe sich
aus den Feststellungen der Anzeigeerstatterin und der
Auswertung von Telekommunikations-Verbindungsdaten über den
Telefaxverkehr ergeben. Ein Auffindeverdacht für
aussagekräftige Beweismittel sei aus dem Ablauf der
mutmaßlichen Tathandlungen gefolgert worden, bei denen der
Beschuldigte A. mandantenbezogene Datensätze kopiert und
transferiert, ferner Schriftstücke per Telefax an die
Beschwerdeführerin übermittelt und die Sendeprotokolle
entfernt haben soll. Dies seien Anhaltspunkte dafür gewesen,
dass die Datensätze, Telefaxprotokolle und Dokumente in den
Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu finden seien. Der
Durchsuchungsbeschluss habe die gesuchten Gegenstände
ausreichend gekennzeichnet. Der Durchsuchungsanordnung habe
ein Beschlagnahmeverbot nicht entgegengestanden; denn es gehe
um Deliktsgegenstände gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3
StPO. Insoweit begegne auch die Durchsicht der
sichergestellten Gegenstände keinen Bedenken. Zudem habe die
Staatsanwaltschaft die Löschung beschlagnahmefreier Daten
nach der Sichtung in Aussicht gestellt.
11
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG verletzt. Soweit es den Durchsuchungsbeschluss
betreffe, sei nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht
des Unterschieds zwischen einer Durchsuchung bei einem
Verdächtigen und einer Durchsuchung bei einem Unverdächtigen
bewusst gewesen sei. In den Fällen des § 103 StPO sei
nur die Suche nach konkreten Beweisgegenständen zulässig,
während nach § 102 StPO ein abstrakter Auffindeverdacht
ausreiche. Die Beschreibung der gesuchten Beweismittel sei in
den Durchsuchungsbeschlüssen gegen sie und gegen den
Beschuldigten A. aber inhaltlich identisch. Dabei habe das
Amtsgericht nur den Inhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft
abgeschrieben. Den Beschlüssen sei auch nicht zu entnehmen,
dass bei der Durchsuchung der Räume eines
Berufsgeheimnisträgers im Sinne der §§ 53 Abs. 1
Nr. 3, 97 Abs. 1 StPO erhöhte Anforderungen an den
Inhalt der Durchsuchungsgestattung zu stellen seien. Die
Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot für Deliktsgegenstände gemäß
§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO betreffe nicht
diejenigen ihrer Mandate, die ohne Bezug zum Tatvorwurf
seien. Die vorläufige Sicherstellung habe sich gleichwohl auf
die Komplettsicherung ihres Servers mit allen ihren
mandatsbezogenen Daten erstreckt. Ein derart
undifferenzierter Datenzugriff bei einem nichtverdächtigen
Berufsgeheimnisträger sei unverhältnismäßig. Auch eine
Durchsicht der Daten zur systematischen Erlangung von
"Zufallsfunden" sei unzulässig.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen im Wesentlichen bereits
entschieden sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde
hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg.
13
1. Die ermittlungsrichterliche
Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2002 und deren
Bestätigung durch den Beschluss des Landgerichts sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
14
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein
elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er
das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 59, 95
; 96, 27 ; 103, 142 ).
Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG erstreckt sich
auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein
zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353
; 76, 83 ; 96, 44 ). Dem
Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass
Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung
grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt
zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine
unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162
; 57, 346 ; 76, 83 ;
103, 142 ). Wird die Durchsuchung
- meist ohne vorherige Anhörung des Betroffenen -
angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür
sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen
berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen voraus, die keine bloße Formsache
ist (vgl. BVerfGE 57, 346 ).
15
Der Durchsuchungsbeschluss dient mit seinem
Inhalt dazu, die Durchführung der Maßnahme durch die
Vollziehungsbeamten messbar und kontrollierbar zu gestalten
(vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103,
142 ). Dazu muss der Beschluss insbesondere den
Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt
wird, innerhalb dessen die Maßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt zugleich den Betroffenen in den Stand, die
Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen
entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu
begrenzen, muss der Richter daher die aufzuklärende Straftat,
wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den
Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ). Er muss ferner
grundsätzlich die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen
Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau
bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur
dies führt zu einer angemessenen Begrenzung der Durchsuchung,
weil oft eine unübersehbare Zahl von Gegenständen als
Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage
kommen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 ). Der Schutz
der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Vollziehungsakten
im Rahmen einer zulässig angeordneten Durchsuchung betroffen
sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der Beamten
überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Ein
Durchsuchungsbefehl, der keine tatsächlichen Angaben über den
Inhalt des Vorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der
konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird
daher rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht
gerecht, wenn solche Kennzeichnungen ohne weiteres möglich
und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind
(vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353
; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64
).
16
b) Daran gemessen sind der Beschluss des
Amtsgerichts vom 2. August 2002 und die dazu ergangene
Beschwerdeentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
17
aa) Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im
Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht
muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder
bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR
1910/02 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
18
Diesen Verdacht hat der für die vorherige
Gestattung des behördlichen Eingriffs oder dessen
nachträgliche Kontrolle zuständige Richter zu prüfen. Es ist
seine Aufgabe und Pflicht, sich eigenverantwortlich ein
Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der
Staatsanwaltschaft nach einer pauschalen Überprüfung
gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören
eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und
eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit
des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene
Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl.
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 -,
Umdruck S. 38). Es muss feststellbar sein, dass der
Tatverdacht vom Richter eigenverantwortlich geprüft und
nachvollziehbar bejaht wurde (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 - 2
BvR 1876/02 -). Insoweit bestehen Bedenken gegen die
ermittlungsrichterliche Entscheidung, die den Inhalt des
Antrags der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen wörtlich
übernommen und keine Ausführungen zur Frage der
Angemessenheit des Eingriffs gemacht hat (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 – 2 BvR
1028/02 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Diesem
Darstellungsmangel hat jedoch der Beschluss des Landgerichts
der Sache nach abgeholfen. Das Landgericht hat die
Verdachtslage eingehend geprüft, danach die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bejaht und somit die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche
Kontrolle des Eingriffs gegenüber der Beschwerdeführerin
jedenfalls im Ergebnis erfüllt.
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Im Durchsuchungsbeschluss selbst müssen
Indiztatsachen, die den Anfangsverdacht belegen, nicht
notwendigerweise genannt werden (vgl. Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2002
- 2 BvR 321/02 - und vom 21. Februar 2003
- 2 BvR 1286/02 -). Denn für Zwecke der
Begrenzung der Vollziehung der Maßnahme ist dies nicht immer
erforderlich. Insoweit kann die nachträgliche Entscheidung
des Beschwerdegerichts anfängliche Mängel bei der Prüfung der
Verdachtslage heilen.
20
bb) Die schon in der Durchsuchungsanordnung
erforderliche Tatbeschreibung im Beschluss des Amtsgerichts
vom 2. August 2002 reichte inhaltlich aus, um die durch
Art. 13 Abs. 2 GG vorgegebenen Begrenzungszwecke
des Richtervorbehalts für die Vollziehung der Maßnahme zu
erfüllen. Die mutmaßliche Tathandlung ist - wenngleich
hinsichtlich der Identität der abgeworbenen Mandanten nur
pauschal - umschrieben worden. Eine Eingrenzung des
Vollziehungsumfangs wurde auch dadurch vorgenommen, dass bei
der Beschreibung der gesuchten Beweismittel auf
Lohnbuchhaltungs-Datensätze der R., Telefonprotokolle aus der
Zeit der Tätigkeit des Beschuldigten für diese Firma und
Faxdokumente abgestellt wurde. Damit war klargestellt, dass
es um Unterlagen und Daten mit einem Bezug zur mutmaßlichen
Tathandlung gehen sollte.
21
cc) Dass in den zugleich ergangenen
Durchsuchungsbeschlüssen nach § 102 und § 103 StPO
gegen den Beschuldigten A. und die Beschwerdeführerin eine
Auffindevermutung bezüglich derselben Beweismittel zugrunde
gelegt wurde, schadet nicht. Richtig ist allerdings die
Annahme der Beschwerdeführerin, dass ein Eingriff in die
Rechte eines Nichtverdächtigen gemäß § 103 StPO nur
unter engeren Voraussetzungen zulässig ist als eine
Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO. Ist eine
Person einer Straftat verdächtig, so ist es bereits nach der
Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich, dass bei
dieser Person Beweisgegenstände zu finden sind, die zur
Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können. Durch die
Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher
abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender
Eingriffsanlass geschaffen. Fehlt dagegen ein gegen den von
der Durchsuchung Betroffenen selbst gerichteter Verdacht der
Beteiligung an der Tat, dann muss der Eingriffsanlass
hinsichtlich des Durchsuchungsziels näher konkretisiert sein,
um die staatliche Inanspruchnahme des Betroffenen zu
rechtfertigen. Insoweit müssen konkrete Gründe dafür
sprechen, dass ein Beweisgegenstand bei dem Unverdächtigen
gefunden werden kann. Sind aber im Einzelfall ausreichende
Gründe dafür gegeben, dass Beweisgegenstände einer bestimmten
Kategorie auch bei einem Nichtverdächtigen zu finden sind, so
ist es rechtlich nicht fehlerhaft, wenn aus demselben Grunde
sowohl bei einem Nichtverdächtigen als auch bei dem
Beschuldigten durchsucht wird. So lag es im Ausgangsfall.
Dort bezog sich die Verdachtsannahme darauf, dass der
Beschuldigte A. mandatsbezogene Daten und Unterlagen zur
Beschwerdeführerin transferiert hatte. Dann war die Suche
nach entsprechenden Beweisgegenständen bei der
Beschwerdeführerin sachlich gerechtfertigt. Auch im Fall des
§ 103 StPO reicht dabei eine eingegrenzte, aber doch
gattungsmäßige Bestimmung der gesuchten Gegenstände aus (vgl.
Malek/Wohlers, Zwangsmaßnahmen und Grundrechtseingriffe im
Ermittlungsverfahren, 2. Aufl. 2002, Rn. 45).
22
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten
und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO
richtet.
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a) In diesem Punkt ist der Rechtsweg noch
nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Durchsuchung und Beschlagnahme sind getrennte
Entscheidungsgegenstände (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
29. Juli 2002 – 2 BvR 708/02 -). Das
Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im
Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde
verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und
Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen
diesen Maßnahmen. Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen
(vgl. BGHSt 44, 265 ). Dagegen liegt noch keine
endgültige Beschlagnahme vor, die sich auf konkrete
Einzelgegenstände beziehen muss, deren Beweiseignung und
Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen zu
prüfen ist. Auch eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss
verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit dabei
noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände,
sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, nur
eine Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2003 - 2
BvR 871/02 – und 20. Januar 2003 - 2 BvR
1428/02 -). Andererseits ist die Wegnahme von Sachen aus
dem Gewahrsam des Betroffenen zur Sichtung nach § 110
StPO in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme
angenähert. Dies ist auch verfassungsrechtlich von Belang,
weil die fortdauernde Besitzentziehung zur Durchsicht der
Unterlagen in das Recht des Betroffenen aus Art. 14
Abs. 1 GG eingreift, aber nicht mehr in das Recht aus
Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2
BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377). Dafür können im
Detail andere Prüfungsanforderungen bestehen als für die
Durchsuchungsanordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Februar 2003 – 2 BvR 190/03 -, zur Veröffentlichung
vorgesehen).
24
Dies gilt hier vor allem deshalb, weil die
Sicherstellung des gesamten Datenbestandes der
Beschwerdeführerin über die thematisch begrenzte Zielvorgabe
im Durchsuchungsbeschluss hinausging, die bestimmte
Datensätze betraf. Dadurch wird die Eingrenzung des
Durchsuchungszwecks im richterlichen Anordnungsbeschluss bei
der Vollziehung der Durchsuchung im Sinne des § 110 StPO
praktisch gegenstandslos. Diese eigenständige Beschwer kann
mit einem gesonderten Rechtsbehelf geltend gemacht werden.
Die Gründe der Durchsicht müssen mit den Gründen für eine
Anordnung der Durchsuchung nicht notwendigerweise identisch
sein; denn die Durchsicht kann sich auf Einzelgegenstände
beziehen, die während der Durchsuchung der Räume gefunden und
vorläufig sichergestellt wurden. Da die Zuständigkeit für die
Maßnahme gemäß § 110 StPO ausschließlich der
Staatsanwaltschaft übertragen ist und das Gesetz dieser
Behörde einen eigenen Ermessensspielraum zubilligt, ist die
entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO auf diese Maßnahme möglich (vgl. Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002
- 2 BvR 1185/02 - und - 2 BvR
1910/02 - sowie vom 30. Januar 2003 - 2 BvR
871/02 -; BGH, CR 1999, S. 292 f. mit
Anm. Bär). Die auf diesen Rechtsbehelf ergangene
Entscheidung des Amtsgerichts ist selbständig mit der
Beschwerde anfechtbar (§ 304 Abs. 1 und 2
StPO).
25
Im Ausgangsverfahren hat das Amtsgericht unter
dem 3. September 2002 über die (vorläufige)
Beschlagnahme entschieden; auch dagegen hat die
Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat aber nicht über die Beschwerde gegen den
Beschluss vom 3. September 2002 entschieden. Es hat im
Rubrum und in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich
betont, dass es über die Beschwerde "gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 02.08.2002" bzw. "gegen die
'Durchsuchungsanordnung'" entscheide. Die Beschwerde gegen
den Beschluss vom 3. September 2002 ist demnach noch
offen.
26
Wäre das Landgericht über diesbezügliches
Beschwerdevorbringen bereits endgültig hinweggegangen, so
stünde der Beschwerdeführerin auch der Rechtsbehelf gemäß
§ 33a StPO zur Verfügung, der im Sinne von § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Rechtsweg gehört (vgl.
BVerfGE 42, 243 ).
27
b) Die Erschöpfung des Rechtswegs ist der
Beschwerdeführerin zuzumuten (§ 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG). Zwar hat sich das Landgericht bereits
beiläufig zur Angemessenheit des Sichtungsverfahrens gemäß
§ 110 StPO geäußert. Jedoch ist damit keine
abschließende Aussage getroffen worden, zumal der Hinweis auf
die Erforderlichkeit der Datenauswertung und die Möglichkeit
einer späteren Datenlöschung beschlagnahmefreien Materials
durch die Staatsanwaltschaft wenig über die ursprüngliche
Rechtmäßigkeit der Eingriffsmaßnahme besagt. Die maßgeblichen
Aspekte zur Frage der Zulässigkeit der Sicherstellung des
gesamten Datenbestandes einer Steuerberatungsgesellschaft in
dem Verfahren, das den wettbewerbswidrigen Datentransfer zur
Verschiebung einzelner Beratungsmandate betrifft, sind vom
Landgericht noch nicht erörtert worden. Ob es nach der
konkreten Verdachtslage zur Beweisführung erforderlich und
mit Blick auf das Gewicht des Vorwurfs angemessen ist, den
gesamten Datenbestand der Beschwerdeführerin, der auf dem
"Streamerband" abgebildet ist, zu sichten, ist nach der
Kompetenzordnung zuvörderst von den Fachgerichten zu prüfen;
dem Bundesverfassungsgericht obliegt insoweit keine ins
Einzelne gehende Nachprüfung (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2002 - 2
BvR 979/02 -).
28
Eine abschließende fachgerichtliche Prüfung
ist auch deshalb erforderlich, weil der vom Landgericht in
seiner Beschwerdeentscheidung unerwähnte Beschluss des
Amtsgerichts vom 3. September 2002 Bedenken unterliegt,
die nach dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde vorgreiflich von den Fachgerichten
auszuräumen sind. Der Beschluss enthält neben einer erneuten
Wiederholung der Verdachtsumschreibung mit denselben Worten,
die im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Erlass einer
Durchsuchungsanordnung gewählt und in den
Durchsuchungsbeschluss übernommen worden waren, nur die
floskelhafte Bemerkung: "Die sichergestellten Gegenstände und
Unterlagen kommen als Beweismittel für das Verfahren in
Betracht". Das legt die Annahme nahe, es fehle an einer
eigenverantwortlichen richterlichen Entscheidung über die
Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung der Daten im
Hinblick auf ihre Beschlagnahmefähigkeit und die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin sowie das
Recht ihrer Mandaten auf informationelle Selbstbestimmung.
Dies gilt zumindest, soweit es um Mandate geht, die nicht
Gegenstand des mutmaßlichen Geheimnisverrats waren. Insoweit
wäre im Beschwerderechtszug das Vorbringen der
Beschwerdeführerin beachtlich, dass es bei den Daten auf dem
"Streamerband" um Informationen geht, die nach § 97
Abs. 1 StPO dem Beschlagnahmezugriff entzogen sind, weil
sie nicht - wie Disketten oder Telefaxdokumente aus dem
vermuteten Datentransfer des Beschuldigten von der Firma R.
GmbH zu der Beschwerdeführerin - auf einem
Deliktsgegenstand im Sinne von § 97 Abs. 2
Satz 3 StPO gespeichert sind oder als nicht körperliche
Gegenstände einem Deliktsgegenstand in diesem Sinne
gleichstehen. Selbst wenn dies nicht oder nicht
ausschließlich der Fall wäre, so wäre doch bei der Prüfung
der Angemessenheit der Eingriffsmaßnahme zu berücksichtigen,
dass eine erhebliche Störung des sensiblen
Vertrauensverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihren
Mandanten eintreten kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. Februar 2003 - 2 BvR 825/01 -), die deren
Recht auf ungestörte Ausübung ihres Berufs gemäß Art. 12
Abs. 1 GG einschränkt. Die Sichtung der Datenbestände
kann etwa dann gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn es auf
den Dateninhalt für die Aufklärung eines wettbewerbswidrigen
Datentransfers mit Hilfe externer Datenträger sowie
Telefax-Schriftstücken nicht notwendigerweise ankommt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.