BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 361/02 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 28. April 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom
6. Februar 2002 - 525 Qs 9/02 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Tiergarten vom 7. September 2001 - 351 Gs
3535/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die
Kosten zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren
wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
2
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem
1. Juni 1993 ein Einzelunternehmen, welches seit einer
Änderung der Gewerbeanmeldung vom 1. Januar 1996 auf
"Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Ersatzteilen,
Selbstreparaturwerkstatt (Vermietung von Werkstatträumen und
Werkzeugen), An- und Verkauf von Kfz" lautete. Der
Beschwerdeführer war nicht in der Handwerksrolle eingetragen.
Bei einer gewerblichen Überprüfung am 8. August 2001
erklärte ein Angestellter des Beschwerdeführers den
ermittelnden Mitarbeitern des Gewerbeamts auf Nachfrage, dass
auch die Reparatur eines Kfz durch den Beschwerdeführer oder
seine Angestellten möglich sei und erstellte einen
Kostenvoranschlag. Zugleich stellten die Beamten fest, dass
der äußere Eindruck eher für eine "ganz normale Werkstatt mit
Arbeitnehmern" spreche.
3
2. Obwohl den Ermittlungsbehörden aufgrund
einer Anfrage bei der Handwerkskammer Berlin bekannt war,
dass der Beschwerdeführer als Diplom-Ingenieur möglicherweise
die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllen könnte (Voraussetzung sei hiernach der Abschluss des
Diplom-Studiengangs in der Fachrichtung Maschinenbau und
Kfz-Technik und eine dreijährige Berufserfahrung),
beantragten sie ohne weitere Nachforschungen den Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses. Mit angegriffenem Beschluss vom
7. September 2001 ordnete das Amtsgericht "wegen des
Verdachts der unberechtigten Handwerksausübung" die
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des
Beschwerdeführers nach "Geschäftsunterlagen, aus denen sich
die unberechtigte Handwerksausübung ergibt", an. Der
Beschwerdeführer stehe im Verdacht, unberechtigt das
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ausgeübt zu haben. Weitere
Angaben enthält der Durchsuchungsbeschluss nicht.
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3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf
das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom
6. Februar 2002 als unbegründet. Aufgrund der
Beobachtungen der Mitarbeiter des Gewerbeamts habe der
Verdacht der vollhandwerklichen Ausübung des
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks ohne entsprechender
Eintragung in der Handwerksrolle bestanden. Der
Durchsuchungsbeschluss sei damit zu Recht ergangen.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 12, Art. 13,
Art. 14, Art. 20 und Art. 103 GG.
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Die Pflicht zur Eintragung des selbständigen
Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks in die
Handwerksrolle nach § 1 HwO, die regelmäßig erst nach
Ablegung der Meisterprüfung möglich sei, sei mit Art. 12
GG nicht mehr zu vereinbaren. Außerdem begründeten
europarechtliche Vorschriften eine Ungleichbehandlung von
deutschen Handwerkern, die ihre Tätigkeit erst nach Ablegung
der Meisterprüfung und Eintragung in die Handwerksrolle
ausüben dürften, und EU-ausländischen Handwerkern, bei denen
diese Einschränkung nicht gelte. Darüber hinaus seien die
Vorschriften der Handwerksordnung insgesamt zu unbestimmt, so
dass ein Verstoß gegen Art. 103 GG vorliege. Es bestehe
keine gesetzliche Regelung dahingehend, welche Tätigkeiten
ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt und welche
verboten seien.
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Der Durchsuchungsbeschluss genüge ferner nicht
den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 GG. Er
beinhalte keinerlei Begründung, so dass für den
Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, welche Taten
ihm vorgeworfen wurden. Der Tatvorwurf und die aufzufindenden
Beweismittel seien nicht hinreichend konkret bezeichnet
worden. Ferner werde keine Vorschrift benannt, gegen die der
Beschwerdeführer verstoßen zu haben verdächtig sei. Die
Durchsuchung sei ferner unverhältnismäßig gewesen. Zunächst
hätte der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf befragt werden
müssen. Es habe auch kein hinreichender Tatverdacht
bestanden. Die Ermittlungsbehörden hätten nicht erwogen, ob
die Durchführung von Kfz-Reparaturen möglicherweise im
unerheblichen Nebenbetrieb zu dem Handelsgewerbe oder als
Minderhandwerk zulässig gewesen waren.
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1. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin verteidigt die angegriffenen Beschlüsse. Es sei
hinreichend erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die
unberechtigte Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks
zur Last gelegt werde. Der Eingriff in die Grundrechte des
Betroffenen sei aufgrund der Formulierungen der angegriffenen
Beschlüsse messbar und kontrollierbar gewesen.
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2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks
weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der schwerwiegende Eingriff einer
Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Stärke des
bestehenden Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen
müsse. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, in welcher
Höhe die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt sei.
Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998) handle
ordnungswidrig, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbständig betreibe, wobei die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
(bis 31. Dezember 2001: 20.000 Deutsche Mark)
geahndet werden könne. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995) handle ordnungswidrig, wer Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringe, indem er ein
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, ohne in
der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hier sehe der
Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG einen
Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € (bis 31. Dezember
2001: 200.000 Deutsche Mark) vor. Der
Qualifikationstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG konsumiere den Grundtatbestand des § 117
Abs. 1 HwO, soweit das qualifizierende
Tatbestandsmerkmal "Dienst- oder Werkleistungen in
erheblichem Umfang" gegeben sei. Durch dieses
Tatbestandsmerkmal werde zum Ausdruck gebracht, dass die
Tathandlungen eine andere Qualität erreichten als beim
Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO,
wobei auf den objektiven Umfang der Leistungen anhand der
Kriterien Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität
abzustellen sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
durch den Ermittlungsrichter komme es daher auf die Frage an,
ob sich der Anfangsverdacht auf eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO oder auf eine solche
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG beziehe.
Beide Vorschriften seien Ausdruck eines unterschiedlichen
Unrechtsgehalts und könnten somit Einfluss auf die
Ermessenserwägung haben. Während angesichts der Schwere der
Tat und der Höhe der Bußgeldbewehrung eine Durchsuchung bei
hinreichendem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 1
Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG in der Regel als
verhältnismäßig anzusehen sei, müsse bei Vorliegen eines
Tatverdachts der unerlaubten Handwerksausübung nach
§ 117 Abs. 1 HwO angesichts der geringeren
Bußgeldbewehrung den persönlichen und tatsächlichen Umständen
des Einzelfalls mehr Gewicht beigemessen werden. So müsse
auch dahingehend unterschieden werden, ob bei dem
Verdächtigten lediglich der Formalakt der Eintragung ausstehe
oder ob er auch den materiellen Voraussetzungen für eine
Handwerksrolleneintragung nicht genüge. Nur in letzterem Fall
komme überhaupt in Betracht, der Tat eine derartige Schwere
beizumessen, die eine Durchsuchungsanordnung als
verhältnismäßig erscheinen lasse.
10
Andererseits stehe ein geringeres
Angriffsmittel als die Durchsuchung und Beschlagnahme in der
Regel nicht zur Verfügung. Auch sei die Aufforderung zur
freiwilligen Herausgabe von Unterlagen regelmäßig erfolglos.
Anfragen vor Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen würden
diese oft zwecklos machen. Regelmäßig werde bestimmtes
beweiserhebliches Material ausgelagert. In der Praxis habe
sich gezeigt, dass sich nur in einer ganz geringen Anzahl von
Fällen ex post der Verdacht eines Verstoßes gegen das
Schwarzarbeitsgesetz aufgrund einer durchgeführten
Durchsuchungsmaßnahme als unbegründet erwiesen habe. Dies
belege eine sorgfältige Vorarbeit. Durchsuchungsmaßnahmen
würden nur beantragt, wenn hinreichende Verdachtsmomente
vorlägen. Erst aufgrund der durchgeführten Durchsuchung und
Beschlagnahme lasse sich nachweisen, dass Schwarzarbeit in
weit größerem Umfang ausgeführt wurde, als ursprünglich
angenommen.
11
Der Meisterzwang sei nach wie vor
verfassungsgemäß. Die Gründe, die das
Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit
des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem
Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort. Das
Handwerk sei der zweitstärkste Wirtschaftszweig in
Deutschland. In den Betrieben des Handwerks werde der größte
Teil des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft
ausgebildet.
12
3. Weiterhin hat der Berufsverband
unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung
genommen. Er hält die angegriffenen Entscheidungen für
verfassungswidrig, da § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO
und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
verfassungswidrig seien. Angesichts der Höhe der Geldbußen
und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17
Abs. 3 und Abs. 4 OWiG liege ein Verstoß gegen den
Verfassungsgrundsatz der Schuldangemessenheit vor. Die
Durchsuchungen seien unverhältnismäßig, da es sich um
schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele, der Vorwurf aber
nur eine Ordnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen fehle eine
genaue Prüfung des Tatverdachts der Ordnungswidrigkeit.
Regelmäßig diene die Durchsuchung erst der Begründung eines
solchen Tatverdachts und erfolge daher zum Zwecke der
Ausforschung. Dies widerspreche dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung. Der Meisterzwang verstoße zudem gegen
Art. 12 GG.
13
4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der
Verwaltungsvorgang in Ablichtung vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche
Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender
Verdachtsgrundlage angeordnet wurde und der
Durchsuchungsbeschluss nicht den aus Art. 13 Abs. 1
GG folgenden Begründungsanforderungen genügt. Darüber hinaus
lassen die angegriffenen Beschlüsse eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einmal ansatzweise
erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden
Fall aufdrängen mussten.
16
1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung
durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden
kann, hat der Ermittlungsrichter die
Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.
Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte
Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der
Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein
Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; 96, 44 ; 103, 142
). Zu einer angemessenen Begrenzung der
Zwangsmaßnahme kann ein Durchsuchungsbeschluss nicht
beitragen, wenn er keinerlei tatsächliche Angaben über den
Inhalt des Tatvorwurfs oder eine nur schlagwortartige
Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat enthält, obwohl eine
konkretere Kennzeichnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen
möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich
ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR
2212/99 -, NStZ 2000, S. 601).
17
b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR
2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ).
18
c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Der
Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich
aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen
überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl.
BVerfGE 96, 44 ).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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a) Der Durchsuchungsbeschluss umschreibt die
dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als "unberechtigte
Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks"; etwaige
Vorschriften, deren Tatbestand erfüllt sein könnte, werden
nicht genannt. Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs
erfolgt auch nicht durch die Umschreibung der aufzufindenden
Beweismittel als "Geschäftsunterlagen, aus denen sich die
unberechtigte Handwerksausübung ergibt". Ebenso wenig enthält
der Durchsuchungsbeschluss Angaben über die dem Tatverdacht
zugrunde liegenden Tatsachen. Zwar ist die Angabe der
Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem
Durchsuchungsbeschluss von Verfassungs wegen nicht in jedem
Fall zwingend erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn auch auf
andere Weise der Begrenzungsfunktion des
Durchsuchungsbeschlusses genügt wird. An einer anderweitigen
Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses fehlt es im
vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer war eine Überprüfung
der Durchsuchungsmaßnahme hinsichtlich Art und Umfang nicht
möglich.
21
Auch das Landgericht lässt den dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten
Ordnungswidrigkeitentatbestand offen und benennt die dem
Tatverdacht zugrunde liegenden Indiztatsachen nicht.
22
b) Die pauschale Wiedergabe des
verfassungsrechtlichen Obersatzes zur Verhältnismäßigkeit der
Durchsuchungsmaßnahme lässt eine konkrete
Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Amtsgericht nicht
erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu aufdrängen mussten.
In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf
einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und das
Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind die Wertungen des
Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch
unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder
ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern
schwache Anfangsverdacht eine strenge
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel
daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden
Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen
Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser Bedenken
hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals
geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12
Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR
1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 ). Diese
Besonderheiten sind auch bei Durchsuchungsmaßnahmen zu
berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die
Handwerksordnung stützen.
23
Bei der verfassungsmäßigen Prüfung der
Durchsuchung kommt es zwar nur auf einen Anfangsverdacht an.
Ob die vorgeworfene Tätigkeit dem Kernbereich des Handwerks
zuzuordnen ist, wird sich unter Umständen erst feststellen
lassen, wenn Art und Umfang der handwerklichen Tätigkeit
ermittelt wurden, was gerade durch eine Durchsuchung erfolgen
soll. Gleichwohl ist Voraussetzung für strafprozessuale
Zwangsmaßnahmen, dass die vorliegenden Erkenntnisse mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass eine
Eintragungspflicht des Betroffenen besteht.
24
Darüber hinaus haben die Ermittlungsbehörden
im Einzelfall auch zu berücksichtigen, ob lediglich der
Formalakt der Eintragung in die Handwerksrolle fehlt oder ob
der Betroffene über die materiellen Voraussetzungen einer
Eintragung verfügt. Sofern lediglich der Formalakt der
Eintragung unterblieben ist, eine Eintragung in die
Handwerksrolle aber voraussichtlich möglich wäre, wäre der
schwere Eingriff der Wohnungsdurchsuchung nicht
gerechtfertigt. Hierbei haben die Ermittlungsbehörden auch zu
erwägen, ob aufgrund der von Verfassungs wegen gebotenen
großzügigen Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung von
§ 8 HwO a.F. (vgl. dazu oben) eine Eintragung ohne
Ablegung der Meisterprüfung in Frage kommt.
25
Die Ermittlungsbehörden haben dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer als Diplom-Ingenieur
- entsprechende praktische Berufserfahrung
vorausgesetzt - möglicherweise die materiellen
Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksordnung
erfüllen könnte, keine weitere Beachtung geschenkt. So war
den Ermittlungsbehörden zwar aufgrund einer Nachfrage bei der
Handwerkskammer bekannt, dass nach Abschluss des
Diplom-Studiengangs Maschinenbau und Kfz-Technik mit
dreijähriger Berufserfahrung eine Eintragung in die
Handwerksrolle auch ohne Ablegung der Meisterprüfung möglich
ist. Sie haben aber trotz dieser Zweifel weder weitere
Ermittlungen in diese Richtung angestellt, noch diese Zweifel
erkennbar in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
einfließen lassen.
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c) Außerdem dürfen die Ermittlungsbehörden
nicht offen lassen, ob sich ihr Tatverdacht auf eine
Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 HwO (in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998) oder
auf eine solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995) richtet. Zwischen beiden Vorschriften
besteht ein Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz in Form eines
Qualifikationstatbestandes; angesichts der unterschiedlichen
Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich
um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls
unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des
Tatverdachts gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen
Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist
erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die nach
einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands
nachvollziehbar machen. Kann ein Anfangsverdacht auch nicht
im Ansatz im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG begründet werden, so kommt eine Durchsuchung
allein wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 HwO
in Betracht.
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Angesichts dessen, dass weder Amts- noch
Landgericht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Ordnungswidrigkeit durch die Angabe der Norm eindeutig
identifiziert haben, ist davon auszugehen, dass eine
differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Schwere
der Tat nicht stattgefunden hat.
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3. Auf die Vereinbarkeit des für die
Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen
Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz
kommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann hier offen
bleiben, da jedenfalls eine Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG festzustellen ist, die der
Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.
29
Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht Berlin zurückverwiesen, das noch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
30
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.