BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 364/05 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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Die Nachprüfung der Anwendung des einfachen
Rechts (§§ 315c, 142, 69 StGB und § 111a StPO), die
sich auf die Feststellung objektiv sachfremder und damit
willkürlicher Erwägungen beschränken muss (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 95, 96
), führt zu keinen verfassungsrechtlichen
Beanstandungen.
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1. Die Annahme eines Tatverdachts gemäß
§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und f,
Abs. 3 Nr. 2, § 142 Abs. 1 StGB durch die
Fachgerichte lässt objektiv sachfremde und willkürliche
Erwägungen nicht erkennen. Den Gerichten lagen die Aussagen
dreier Zeugen vor, die das Verhalten des Beschwerdeführers
als grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten
der Vorfahrt oder Rückwärtsfahren auf einer Autobahn im Sinne
der genannten Vorschriften nahe legten. Weshalb sich die
Gerichte der Version des Beschwerdeführers hätten zwingend
anschließen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Vielmehr ersetzt er lediglich die Beweiswürdigung der
Gerichte durch seine eigenen Angaben.
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2. a) Die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist eine
Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren
Verkehrsstraftaten gewähren soll (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000
- 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, S. 357).
Strafprozessuale Grundrechtseingriffe wie die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis müssen auch im Einzelfall dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dieser Grundsatz setzt
staatlichen Eingriffen Grenzen, die insbesondere auch durch
Abwägung der in Betracht kommenden Interessen zu ermitteln
sind. Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem
Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall
ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen
Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll,
so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 44, 353
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000
- 2 BvQ 30/00 -, a.a.O.).
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Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes
erfordert auch die angemessene Beschleunigung des
Strafverfahrens. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu
verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens
verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45
; BVerfGK 1, 269 ; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2
BvR 109/05 - ).
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b) Von einem Teil der Rechtsprechung wird mit
Blick auf die gebotene Beschleunigung, das Vertrauen des
Betroffenen und den Charakter als Eilmaßnahme (vgl. LG Trier,
VRS 63, S. 210 f.) die Berechtigung des Staates zur
vorläufigen Einziehung der Fahrerlaubnis bereits vier (vgl.
LG Kiel, StV 2003, S. 325) bzw. fünf Monate (vgl. LG
Darmstadt, StV 1990, S. 104; LG Hannover, StV 1988,
S. 521) nach dem jeweiligen Tatzeitraum verneint
(ähnlich LG Hagen, NZV 1994, S. 334 mit ablehnender
Anmerkung von Molketin; für eine Sechsmonatsfrist im
Regelfall: Kropp, NStZ 1997, S. 471). Nach anderer
Ansicht lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch in einem
späteren Verfahrensabschnitt zu (vgl. OLG Hamm, NZV 2002,
S. 380: vorläufige Entziehung nach zehn Monaten; OLG
Düsseldorf, NStZ-RR 2002, S. 314; OLG München, NJW 1992,
S. 2776 f.: nach drei Jahren; Hentschel, NJW 1995,
S. 627 ; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl.,
2004, § 111a Rn. 3). Nach überwiegender Auffassung
kann auch das Berufungsgericht erstmals die Anordnung gemäß
§ 111a StPO treffen (vgl. OLG Hamburg, VRS 44,
S. 187 ; OLG Koblenz, VRS 65,
S. 448 f. und VRS 73, S. 292 f.; OLG
Frankfurt am Main, NJW 1981, S. 1680 ; a.A.
OLG Saarbrücken, VRS 46, S. 137 ).
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Gemessen an dem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts begründet es
keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte
mit Blick auf die im Überfahren der mit Warnbaken
gekennzeichneten Sperrfläche zutage tretende grobe
Verkehrswidrigkeit des Fahrverhaltens und bei Annahme der
Verwirklichung zweier Alternativen des § 315c
Abs. 1 Nr. 2 StGB der Sicherheit des
Straßenverkehrs den Vorrang gegenüber dem eingetretenen
Zeitablauf und der bei der Staatsanwaltschaft zu
beobachtenden Verfahrensverzögerung einräumen (vgl. auch
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000
- 2 BvQ 30/00 -, a.a.O., der eine vorläufige
Einziehung nach 15 Monaten betraf), zumal der Auszug aus dem
Verkehrszentralregister für den Beschwerdeführer seit Ende
2002 die Begehung einer Verkehrsstraftat und vier
Ordnungswidrigkeiten - in zwei Fällen mit einem
Fahrverbot sanktioniert - ausweist. Die Bedeutung der
Verfahrensdauer wird demgegenüber vorliegend im Vergleich zu
anderen Fällen dadurch gemindert, dass die unterbliebene
Verfahrensbeschleunigung nicht den Zeitraum der vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis selbst betraf. Gesichtspunkte
des Vertrauensschutzes wogen dabei nicht besonders schwer,
weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Entziehung der
Fahrerlaubnis im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht ziehen
musste.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.