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2 BvR 364/05 - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen schwerer Straßenverkehrsdelikte trotz Verfahrensverzögerung auch noch im Hauptverfahren möglich - Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzgl strafprozessualer Präventivmaßnahmen sowie zur Relevanz von Verfahrensverzögerungen