BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 364/07 -
der Frau M...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein
Berufungsteilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen und die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten
Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin
einer als OHG in das Handelsregister eingetragenen
Gesellschaft. Neben ihr sind auch ihre Schwester sowie eine
im Besitz der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester
befindliche GmbH an der Gesellschaft beteiligt. Weitere
Gesellschafterin war die im November 2004 verstorbene Mutter
der Beschwerdeführerin. Zweck der Gesellschaft war es, ein
Gewerbegrundstück durch Vermietung und Verpachtung
gewinnbringend zu verwerten. Zwischen der Beschwerdeführerin
einerseits und ihrer Mutter und ihrer Schwester andererseits
bestand seit vielen Jahren Streit insbesondere über die
steuerliche Behandlung der Gesellschaft, die Teilhabe der
Beschwerdeführerin an der Geschäftsführung sowie über die Art
und Weise, wie die Mutter und die Schwester die Geschäfte der
Gesellschaft führten.
3
Im Jahr 1986 erhob die Beschwerdeführerin
Klage gegen ihre Mutter, ihre Schwester und die GmbH. Sie
beantragte unter anderem, die Beklagten zu verurteilen, die
Jahresabschlüsse der Gesellschaft seit dem Jahre 1973 an sie
herauszugeben, den sich aus diesen Jahresabschlüssen
ergebenden Gewinn an sie auszuschütten und sie zur
Geschäftsführung zuzulassen. Mit Teilurteil vom 12. Oktober
1990 verurteilte das Landgericht Bremen die Beklagten, aus
Gesellschaftsmitteln 29.657,58 DM an die Beschwerdeführerin
zu zahlen und dieser eine beschränkte Kontovollmacht für die
Gesellschaft zu erteilen. Dieses erstinstanzliche Urteil hob
das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen auf die Berufung
der Beklagten mit Urteil vom 26. März 1992 auf und wies die
Klage der Beschwerdeführerin im Umfang der vom Landgericht
getroffenen Teilentscheidung ab.
4
In dem noch bei dem Landgericht Bremen
anhängigen Teilverfahren begehrte die Beschwerdeführerin
sodann mit neuen Anträgen (unter anderem), den Beklagten die
Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht für die Gesellschaft
zu entziehen, die Beklagten zu verurteilen, ihrer Bestellung
zur alleinigen Geschäftsführerin und Vertreterin der
Gesellschaft zuzustimmen sowie die Beklagten zu verurteilen,
mit ihr sämtliche Jahresabschlüsse für die Jahre 1973 bis
1991 auf- und festzustellen und die restlichen Jahresgewinne
für diesen Zeitraum an sie auszuschütten. Mit Urteil vom
1. April 1997 gab das Landgericht Bremen der Klage im
Hinblick auf die beantragte Entziehung der Geschäftsführungs-
und Vertretungsmacht und die Auf- und Feststellung der
Jahresabschlüsse teilweise statt. Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Beklagten legten gegen dieses
Urteil Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen
ein. Dieses setzte das Berufungsverfahren im Hinblick auf
eine anstehende Teilungsversteigerung des von der
Gesellschaft verwalteten Grundstücks mit Beschluss vom 9.
Juli 1998 aus.
5
Am 14. Januar 2005 hob das Oberlandesgericht
den Aussetzungsbeschluss auf, da der Beschwerdeführerin eine
weitere Verfahrensverzögerung nicht zuzumuten sei. Nachdem
die Mutter der Beschwerdeführerin am 2. November 2004
verstorben war, setzte das Oberlandesgericht auf Antrag des
Beklagtenvertreters das Verfahren hinsichtlich der Mutter mit
Beschluss vom 3. Mai 2005 erneut aus.
6
Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wegen der
überlangen Dauer des Verfahrens eine Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 EMRK fest.
7
Mit Teilurteil vom 26. Januar 2006 wies das
Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Schwester und der GmbH - unter teilweiser
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - ab. Die gegen das
Berufungsteilurteil des Oberlandesgerichts gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2007
zurück.
8
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht - unter
anderem - geltend, das Oberlandesgericht habe ihren Sach- und
Rechtsvortrag in vielerlei Hinsicht außer Acht gelassen oder
in willkürlich fehlerhafter Weise gewürdigt. Hierdurch sei
sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Des Weiteren habe das Oberlandesgericht
sie in ihrem Verfahrensgrundrecht auf ein objektiv
willkürfreies Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Insbesondere sei es
willkürlich gewesen, das Verfahren hinsichtlich ihrer
verstorbenen Mutter auszusetzen. Das Oberlandesgericht habe
die Auffassung vertreten, dass eine Aussetzung geboten
gewesen sei, weil sowohl sie - die Beschwerdeführerin - als
Klägerin als auch ihre Schwester als Beklagte Erbinnen ihrer
Mutter geworden seien, sich hieraus Interessenkonflikte
ergeben könnten und der Beklagtenvertreter ein berechtigtes
Interesse habe, sich vor der Fortführung des Verfahrens
insoweit Klarheit zu verschaffen. Es sei indes offensichtlich
gewesen, dass ein Interessenkonflikt, wie der
Beklagtenvertreter ihn befürchtet habe, ausgeschlossen
gewesen sei. Denn aufgrund einer Entscheidung des
Reichsgerichts stehe fest, dass in dem Fall, in dem zu den
Erben einer verstorbenen Partei auch deren Prozessgegner
gehöre, dessen prozessuale Stellung erhalten bleibe und nur
die übrigen Erben in die prozessuale Stellung des
Verstorbenen einrückten. Auch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, den Berufungsrechtsstreit hinsichtlich
ihrer Schwester und der GmbH durch Teilurteil zu erledigen,
sei willkürlich gewesen. Das Oberlandesgericht habe insoweit
ausgeführt, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
zu vernachlässigen sei, habe also selbst anerkannt, dass die
Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vom Grundsatz her
bestehe. In einem solchen Fall sei nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlass eines
Teilurteils indes unzulässig.
9
Im Übrigen habe zwischen ihrer Mutter, ihrer
Schwester und der GmbH eine notwendige Streitgenossenschaft
bestanden. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich eines
Streitgenossen wirke in solchen Fällen auch gegen alle
übrigen Streitgenossen. Auch der Erlass eines Teilurteils sei
im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft
ausgeschlossen. Dies habe das Oberlandesgericht in objektiv
willkürlicher Weise verkannt. Insbesondere sei es
willkürlich, wenn das Oberlandesgericht den vorliegenden
Sachverhalt als mit einer Insolvenzeröffnung gegen einen
einfachen Streitgenossen vergleichbar ansehe, die einem
Teilurteil hinsichtlich der übrigen Streitgenossen nicht
entgegenstehe.
10
Darüber hinaus sei sie durch das Urteil des
Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2006 in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt. Die massive Verletzung des rechtlichen Gehörs und
des Gebots eines willkürfreien Verfahrens, die sich in dem
Urteil offenbart hätten, begründeten die Befangenheit der
beteiligten Richter. Das Urteil sei also nicht von
unparteiischen Richtern erlassen worden.
11
Des Weiteren hätten die Gerichte sie in
vielfältiger Weise in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz
sowie in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
Insbesondere habe der Senatsvorsitzende die Beklagten im
Jahre 1997 unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht dazu
veranlasst, die Teilungsversteigerung des gemeinsamen
Grundstücks zu beantragen. Später habe das Gericht dann das
bereits entscheidungsreife Verfahren im Hinblick auf die
Teilungsversteigerung ausgesetzt, obwohl die Aussetzung
entscheidungsreifer Verfahren unzulässig sei. In den
geschilderten, zahlreichen Verstößen des Oberlandesgerichts
gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Recht auf ein faires
Verfahren liege zugleich eine Verletzung ihrer Menschenwürde.
Schließlich habe der Bundesgerichtshof sie durch die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in ihrem Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Aufgrund der
dargelegten Verfassungsverstöße sei der Bundesgerichtshof
verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen und - durch
„Hochziehen“ des noch beim Oberlandesgericht anhängigen
Verfahrensteils - den Rechtsstreit insgesamt zu
entscheiden.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
13
1. Soweit die Beschwerdeführerin Verstöße
gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie ist insoweit nicht in
einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet. Die
Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt,
inwieweit sie durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (vgl. BVerfGE 99,
84 ).
14
a) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine
Pflicht der Gerichte, die Verfahrensbeteiligten über den dem
Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstand in
Kenntnis zu setzen und ihnen hinreichend Gelegenheit zu
geben, sich vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE
86, 133 ). Die Gerichte sind verpflichtet,
den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24
). Allerdings muss ein Gericht nicht ausdrücklich
jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden (vgl. BVerfGE 54,
86 ). Ein Verstoß gegen die
Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103
Abs. 1 GG ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im
Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen
worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 96, 205
).
15
b) Dass das Oberlandesgericht diese Vorgaben
des Art. 103 Abs. 1 GG nicht beachtet hätte, ist auf der
Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht
erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass
das Gericht wesentliche Teile ihres tatsächlichen und
rechtlichen Vortrags nicht zur Kenntnis genommen hat. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 103 Abs. 1
GG stellen sich - in der Sache - vielmehr als detaillierte
„Gegenvorstellung“ gegen die Beweiswürdigung und die
Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts dar. Die Würdigung des
Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind indes allein Sache der
allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE
67, 245 ; 68, 361 ).
16
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
17
Die angegriffenen Entscheidungen des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und des
Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin nicht in
ihren verfassungsmäßigen Rechten.
18
a) Insbesondere verletzt das Berufungsurteil
des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Urteil beruht nicht
auf einer objektiv willkürlichen Anwendung des einfachen
Rechts.
19
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr). Aus
ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die
Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot
bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5
; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27
). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht
nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3
Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines
Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE
42, 64 ; 62, 189 ). Nicht jede
fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch
einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Ein
Richterspruch ist vielmehr nur dann willkürlich und verstößt
damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 70, 93 ; 96, 189 ). Von Willkür
in diesem Sinne kann nicht gesprochen werden, wenn das
Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt
und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt
(vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
).
20
bb) An diesem Maßstab gemessen verstößt das
Berufungsteilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere
die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Mutter der
Beschwerdeführerin durch den Aussetzungsbeschluss vom 3. Mai
2005 nicht als willkürlich dar. Die Mutter der
Beschwerdeführerin, die in dem Rechtsstreit anwaltlich
vertreten gewesen war, war am 2. November 2004 verstorben.
Das Oberlandesgericht war daher nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sogar von Gesetzes
wegen verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, nachdem der
Prozessbevollmächtigte der Mutter dies beantragt hatte (vgl.
MünchKomm/Feiber , ZPO, Bd. 1, 2. Aufl.,
§ 246 Rn. 18; Zöller/Greger , ZPO, 26.
Aufl., § 246 Rn. 6). Von richterlicher Willkür kann
daher insoweit nicht gesprochen werden.
21
cc) Auch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, zunächst keine Wiederaufnahme des
Rechtsstreits gemäß §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO
herbeizuführen, war jedenfalls vertretbar und daher nicht
willkürlich.
22
(1) Für diese Entscheidung waren - so wird man
die Ausführungen in dem hier angegriffenen Urteil des
Oberlandesgerichts verstehen müssen - zwei Erwägungen
ausschlaggebend: Zum einen - so das Gericht - habe die
Beschwerdeführerin keinen (ausdrücklichen) Antrag gemäß
§ 239 Abs. 2 ZPO gestellt. Selbst wenn man aber die
Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie sich gegen
die Aussetzung des Verfahrens gewendet habe, als Antrag nach
§ 239 Abs. 2 ZPO verstehe, so könne dies nicht zu
einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Denn neben ihrer
Schwester sei auch die Beschwerdeführerin selbst Erbin ihrer
Mutter im Hinblick auf deren Gesellschafterstellung geworden.
Bei der Prozessführung könne es daher möglicherweise zu
Interessenkonflikten kommen. Dies abzuklären liege im
berechtigten Interesse des Beklagtenvertreters.
23
(2) Beide Erwägungen sind rechtlich
vertretbar, so dass die Entscheidung gegen eine Aufnahme des
Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht
objektiv willkürlich war. Die Wiederaufnahme eines nach
§ 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzten Verfahrens nach
§§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO setzt zwingend einen
Antrag des Prozessgegners voraus, der (unter anderem)
substantiierte und schlüssige Angaben zur Rechtsnachfolge
enthalten muss. Das Gericht ist nicht berechtigt, eine
Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger von
Amts wegen zu erzwingen (vgl. MünchKomm/Feiber , ZPO, Bd. 1, 2. Aufl., § 239
Rn. 38 f.; Zöller/Greger , ZPO, 26.
Aufl., § 239 Rn. 16 f.). Dass sie einen den
genannten Anforderungen entsprechenden Antrag auf Aufnahme
des Verfahrens gestellt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht
substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angegriffenen
Urteil deuten vielmehr darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin keinen, jedenfalls keinen ausdrücklichen
Aufnahmeantrag gestellt hat. Darüber hinaus ist nach Lage der
Akten nicht erkennbar, dass
die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem
Oberlandesgericht - unter Hinweis auf die in ihrer
Verfassungsbeschwerde zitierte Rechtsprechung des
Reichsgerichts - schlüssig und substantiiert dargetan hätte,
dass und warum nur ihre Schwester und nicht auch sie selbst
in die prozessuale Stellung der Mutter eingerückt ist und
Interessenkonflikte in der Prozessführung daher nicht zu
erwarten sind.
24
(3) Auch die weiteren Erwägungen des
Oberlandesgerichts, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen
die Mutter komme nicht in Betracht, weil es im berechtigten
Interesse des Beklagtenvertreters liege abzuklären, ob und
wie die widerstreitenden Interessen der Beschwerdeführerin
und ihrer Schwester als Rechtsnachfolgerinnen der Mutter zu
vereinbaren sind, erscheint jedenfalls nicht als
willkürlich.
25
Diesen Erwägungen liegt die Annahme zugrunde,
dass neben ihrer Schwester auch die Beschwerdeführerin selbst
im Wege der Rechtsnachfolge in die prozessuale Stellung der
verstorbenen Mutter eingerückt ist. Diese Annahme ist
jedenfalls vertretbar. Die Frage, wer von mehreren Erben
einer verstorbenen Prozesspartei in deren prozessuale
Stellung einrückt, wenn zu den Erben - wie hier - auch der
Prozessgegner gehört, ist in der Rechtsprechung weitgehend
ungeklärt und wird auch im Schrifttum kaum behandelt. Soweit
ersichtlich existiert lediglich eine höchstrichterliche
Entscheidung zu dieser Frage. Das Reichsgericht hat in einem
Urteil aus dem Jahre 1908 entschieden, dass in einem solchen
Falle nur die übrigen Miterben in die prozessuale Stellung
der verstorbenen Partei einrücken (vgl. RG, Urteil vom 17.
Dezember 1908, WarnRspr 1909, Nr. 221; auch Stein/Jonas/Roth,
ZPO, Bd. 3, 22. Aufl., § 239 Rn. 13).
Allerdings räumt auch das Reichsgericht ein, dass nach
allgemeinen Grundsätzen eigentlich alle Erben in die
prozessuale Stellung des Verstorbenen einrücken müssten und
das Gesetz eine spezielle Lösung für diesen Fall nicht
vorsehe. Lediglich aus Praktikabilitätsgründen hat das
Reichsgericht daher angenommen, dass der Prozess mit den
übrigen Miterben fortgeführt werden könne.
26
Angesichts dieser unsicheren Rechtslage kann
es keinesfalls als willkürlich angesehen werden, dass das
Oberlandesgericht sich - anders als das Reichsgericht - an
den Vorgaben des Gesetzes orientiert und daher angenommen
hat, auch die Beschwerdeführerin als Prozessgegnerin sei in
die Stellung der verstorbenen Mutter eingerückt. Dass dem
Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Reichsgerichts
bekannt gewesen und das Gericht bewusst von dieser
Rechtsprechung abgewichen sei, hat die Beschwerdeführerin
nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
27
cc) Auch die weitere Entscheidung des
Oberlandesgerichts, über den nicht ausgesetzten
Verfahrensteil durch Teilurteil zu entscheiden, ist rechtlich
vertretbar und daher nicht willkürlich.
28
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
musste das Oberlandesgericht insbesondere nicht wegen der
Gefahr widerstreitender Entscheidungen von dem Erlass eines
Teilurteils absehen. Zwar steht die Gefahr widerstreitender
Entscheidungen dem Erlass eines Teilurteils grundsätzlich
entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl.,
§ 301 Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes dann, wenn ein
Verfahren wegen des Todes einer Partei ausgesetzt ist, der
Rechtsstreit im Übrigen aber entscheidungsreif ist und keine
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren mit den
Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei alsbald fortgesetzt
werden kann. In diesen Fällen kann nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs der Anspruch der übrigen
Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz den Erlass
eines Teilurteils trotz der Gefahr widerstreitender
Entscheidungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 7.
November 2006 - X ZR 149/04 - juris).
29
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung
war auch im vorliegenden Fall der Erlass eines Teilurteils
trotz der - nach Auffassung des Oberlandesgerichts
vernachlässigbaren - Gefahr widerstreitender Entscheidungen
gerechtfertigt. Nachdem der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte am 6. Oktober 2005 eine Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der unangemessen langen
Verfahrensdauer festgestellt hatte, war das Oberlandesgericht
zur größtmöglichen Beschleunigung des Verfahrens
verpflichtet. Da wegen der Teilaussetzung des Verfahrens ein
Vollendurteil aus Sicht des Oberlandesgerichts von Gesetzes
wegen nicht in Betracht kam, war der Erlass eines Teilurteils
dringend geboten. Aus denselben Gründen war der Erlass eines
Teilurteils auch ohne Rücksicht auf eine - möglicherweise
bestehende - notwendige Streitgenossenschaft rechtlich
vertretbar.
30
b) Auch im Übrigen sind die angegriffenen
Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
und des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
31
c) Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist schließlich auch nicht wegen der überlangen
Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens, die den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte zur Feststellung eines
Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK veranlasst hat,
angezeigt. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde ausdrücklich gegen das
Berufungsteilurteil des Oberlandesgerichts und den
Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des Bundesgerichtshofs und
beantragt die Aufhebung dieser Entscheidungen. Demgemäß
beschränkt sie sich in ihrer Beschwerdeschrift darauf,
Verfassungsverstöße aufzuzeigen, die - ihres Erachtens - für
die angegriffenen Entscheidungen kausal geworden sind. Die
vereinzelten Hinweise auf die überlange Verfahrensdauer in
ihrer sehr umfangreichen Beschwerdeschrift dienen lediglich
dazu, ihre diesbezüglichen Behauptungen zu untermauern. Sie
hat die überlange Dauer des Verfahrens weder in einer den
Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechenden Weise gerügt, noch hat sie beantragt, einen
hieraus folgenden Verfassungsverstoß festzustellen.
32
Das eindeutige, auf Aufhebung der
angegriffenen Entscheidungen gerichtete Begehren der
Beschwerdeführerin kann auch nicht in einen Antrag auf
Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer umgedeutet
werden. Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt noch ist
sonst ersichtlich, welches rechtsschutzwürdige Interesse sie
noch an einer derartigen Feststellung haben könnte, nachdem
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wegen der
unangemessen langen Dauer des Verfahrens bereits eine
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt hat und
die Fachgerichte das Verfahren - soweit erkennbar - mit
größtmöglicher Beschleunigung betreiben.
33
Dazu, dass das zwischenzeitlich ausgesetzte
Verfahren hinsichtlich der verstorbenen Mutter noch bis ins
Jahr 2007 bei dem Oberlandesgericht anhängig war, hat die
Beschwerdeführerin nach Aktenlage maßgeblich beigetragen,
indem sie sich auch auf Bitten des Oberlandesgerichts
beharrlich geweigert hat, einen neuen Prozessbevollmächtigten
zu bestellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die
Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde mittels eines Aufnahmeantrags nach
§§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO darauf aufmerksam gemacht
hätte, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ihre
Schwester allein in die prozessuale Stellung der verstorbenen
Mutter eingerückt ist und einer Aufnahme des Verfahrens durch
ihre Schwester daher nichts entgegensteht. Der Zulässigkeit
einer auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer
gerichteten Verfassungsbeschwerde steht daher insoweit auch
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegen.
34
3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.