BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 366/03 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§§ 63, 67d Abs. 2 StGB).
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist am
4. Oktober 1967 geboren. Er wurde in den Jahren 1983 bis
1985 vier Mal wegen Diebstahls verurteilt. Am
27. Februar 1987 wurde er vom Amtsgericht Betzdorf wegen
Diebstahls, schwerer Brandstiftung, Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr,
schweren räuberischen Diebstahls und versuchten Raubes in
Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von
vier Jahren verurteilt, und es wurde die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den
Feststellungen des Gerichts war der Beschwerdeführer schon in
der Grundschulzeit durch Verhaltensstörungen aufgefallen.
Sein Verhalten war durch Unterbringung in einem Heim und in
einer Klinik für Jugend- und Kinderpsychiatrie nicht zu
bessern. Er litt an einem hyperkinetischen Syndrom. Dadurch
erschien er unberechenbar, kritiklos und unkontrolliert. Er
war häufig aggressiv gegen Personen und zerstörte aus Wut
Einrichtungsgegenstände. Im Elternhaus wirkte sein Verhalten
tyrannisierend. In einen geregelten Arbeitsablauf konnte er
nach Ende des Schulbesuchs nicht eingebunden werden. Der
Beschwerdeführer konsumierte zunehmend Nikotin, Alkohol und
schließlich auch verbotene Drogen. Der Beschwerdeführer
befindet sich seit seiner Verurteilung, von kurzen
Unterbrechungen abgesehen, im Maßregelvollzug.
3
b) Am 4. Oktober 1990 verurteilte das
Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer wegen unerlaubten
Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von
Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Vollrauschs
- mit einem Einbruchsdiebstahl als Rauschtat - zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat
und ordnete erneut seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an.
4
2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der
Maßregelanordnung am 27. Februar 1987 in die Fachklinik
A. aufgenommen, wo er zunächst bis zum 8. Februar 2000
untergebracht war. Dort fiel er bei zwei Ausgängen auf, weil
er zu spät zurückkehrte, einmal alkoholisiert, einmal mit
Schnittverletzungen am Unterarm. Am 1. Februar 2000
beschloss die Strafvollstreckungskammer die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers mit der Weisung, dass er in
einem Wohnheim wohnen solle. Dies geschah ab dem
8. Februar 2000. Am 18. Mai 2000 erließ das
Strafvollstreckungsgericht einen Sicherungshaftbefehl und
widerrief kurz darauf die Aussetzung der Maßregelvollziehung
zur Bewährung, weil der Beschwerdeführer gröblich und
beharrlich gegen Bewährungsauflagen verstoßen habe. Ihm wurde
auch vorgeworfen, er habe am 9. Oktober 2000 einen
Ladendiebstahl begangen. Zudem war er wegen einer am
25. April 2000 begangenen Körperverletzung beschuldigt
worden.
5
3. a) In einem vorangegangenen
Aussetzungsverfahren, in welchem die Aussetzung der
Unterbringung zur Bewährung vom Landgericht mit Beschluss vom
7. Juni 2002 ebenfalls abgelehnt worden war, war ein
externes Prognosegutachten eingeholt worden. Im
gegenständlichen Verfahren über die Aussetzung der
Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung bzw. die
Feststellung ihrer Erledigung holte das Landgericht ein
Prognosegutachten des psychiatrischen Krankenhauses ein.
Darin wurden eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, eine
histrionische Persönlichkeitsstörung sowie fortbestehende
Polytoxikomanie diagnostiziert. Es wurde festgestellt, dass
die Einrichtung die Aufgabe der Sicherung erfüllen könne,
eine Besserung in diesem Rahmen allerdings sehr fraglich sei
und sich die Prognose mit zunehmender Hospitalisierung eher
verschlechtere. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt
sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schwerwiegenden
Straftaten im Sinne der Anlassstraftaten zu rechnen.
6
b) Auf dieser Grundlage lehnte das Landgericht
die Aussetzung der Vollziehung der Maßregel zur Bewährung
oder die Feststellung ihrer Erledigung ab. Zur Begründung
führte es aus: Persönlichkeitsstörung, dissoziales und
delinquentes Verhalten sowie multipler Suchtmittelgenuss
zeigten eine hohe Wahrscheinlichkeit von Rückfalltaten auf.
Diese würden sich nicht auf den Bereich der Vermögensdelikte
beschränken, sondern sich bei Eintreten von Drogenentzug auch
auf Gewalttaten gegen Personen erstrecken. Wenngleich dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit fortschreitender Dauer des
Maßregelvollzugs ein wachsendes Gewicht zukomme, sei die
Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug nicht
unverhältnismäßig. Ein Erledigungstatbestand für die Maßregel
sei nicht eingetreten. Weder sei der Zweck erreicht noch der
Grund für die Anordnung entfallen.
7
c) Gegen diesen Beschluss wandte sich der
Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Das
Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unbegründet.
Es begründete dies damit, dass die Legalprognose aus den vom
Landgericht angeführten Gründen negativ ausfalle. Es sei mit
hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schwer wiegenden
Straftaten im Sinne der Anlasstaten zu rechnen. Besonderes
Gewicht messe das Gericht dem Misslingen des
Erprobungsversuchs im Februar 2000 bei. Bereits wenige Tage
nach seiner Entlassung sei der Beschwerdeführer aufgefallen;
zwei stationäre Aufenthalte seien die Folge gewesen. Am
24. Februar 2000 sei er untergetaucht, woraufhin am
18. Mai 2000 Sicherungshaftbefehl erlassen worden sei.
Am 9. Oktober 2000 sei der Beschwerdeführer in
angetrunkenem Zustand beim Ladendiebstahl festgenommen
worden. Nach eigenem Bekunden bei der Haftvorführung habe er
alles an Drogen und Alkohol konsumiert, was er habe erlangen
können; er sei mit Drogen "total drauf wie ein Schwein". Mit
Beschluss vom 15. Dezember 2000 habe das
Strafvollstreckungsgericht daher die Bewährungsentscheidung
widerrufen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige kein
anderes Entscheidungsergebnis. Insbesondere könne kein
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
angenommen werden. Wenn diesem Grundsatz auch mit
fortschreitendem Vollzug wachsendes Gewicht zukomme, so stoße
er dort an seine Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von
dem Untergebrachten drohenden Taten sowie auf deren Bedeutung
und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für
die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit
unvertretbar erscheine, den Untergebrachten in die Freiheit
zu entlassen. Der Beschwerdeführer habe sich, wie
insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf ausweise,
in der Vergangenheit neben weniger bedeutenderen Delikten
auch schwer wiegender Straftaten schuldig gemacht. Dass
vergleichbare Taten in Zukunft zu befürchten seien, belege
das Misslingen des Erprobungsversuchs. Ein unerträgliches
Missverhältnis zwischen den zu schützenden Belangen der
Allgemeinheit und dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers
sei derzeit noch nicht zu erkennen. Fehlende
Heilungsaussichten und das Ausbleiben messbarer
Therapieerfolge würden der weiteren Unterbringung
grundsätzlich nicht entgegenstehen, da die Maßregel in erster
Linie dem Schutz der Allgemeinheit diene.
8
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2
Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG verletzt. Er habe
alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Die weitere
Freiheitsentziehung sei im Hinblick auf deren bisherige Dauer
auch bei Gewichtung der Anlasstaten unverhältnismäßig, zumal
ein Behandlungserfolg auch nach der Stellungnahme der
behandelnden Ärzte nicht zu erwarten sei. Unklar sei, ob eine
Heilung der Persönlichkeitsstörung therapeutisch überhaupt
möglich sei und ob eine Behandlung der Politoxikomanie
ausreiche, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
Jedenfalls sei eine zunehmende Verschlechterung seines
Zustands infolge Hospitalisierung mit dem Zweck der Maßregel
unvereinbar. Diese laufe auf eine zeitlich unbegrenzte
Freiheitsentziehung ohne Hoffnung auf Entlassung hinaus.
Insoweit werde das Freiheitsrecht übermäßig beschränkt. Eine
Reduzierung des Maßregelzwecks auf die bloße
Sicherungsfunktion sei mit § 63 StGB nicht vereinbar.
Die Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheitslage durch
Hospitalisierung verletze auch sein Recht auf körperliche
Unversehrtheit. Schließlich sei im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, dass ihm die
Möglichkeit einer Entziehungskur nicht gewährt worden
sei.
9
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz ist
angehört worden. Sie hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
11
1. Der verfassungsrechtliche Maßstab zur
Überprüfung von Prognoseentscheidungen im Maßregelvollzug
anhand des Freiheitsrechts ist verfassungsgerichtlich geklärt
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Danach gilt
Folgendes:
12
a) Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2, 104 Abs. 1 GG). Zu diesen wichtigen Gründen
gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit
auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit; zugleich haben diese gesetzlichen
Eingriffstatbestände aber auch freiheitsgewährleistende
Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung
bestimmen. Das gilt auch für die Maßregel der Unterbringung
eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen
Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Der Gesetzgeber
hat mit Blick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des
Untergebrachten auch für die Vollstreckung dieser Maßregel
besondere Regelungen getroffen (vgl. § 67d Abs. 2
StGB), die insbesondere deren Aussetzung zur Bewährung
vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (BVerfGE 70, 297
).
13
b) Bei der Entscheidung über die bedingte
Entlassung ist der mit Verfassungsrang ausgestattete
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die mögliche
Gefährdung der Allgemeinheit muss zur Dauer des erlittenen
Freiheitsentzugs in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
14
aa) Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit für die Maßregeln der Besserung und
Sicherung in § 62 StGB gesetzlich festgelegt. Überdies
ist das Verhältnismäßigkeitserfordernis konkretisiert in den
Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Diese erfordern einen Zustand
des Täters, der in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten
erwarten lässt. Ausgeschieden werden dadurch jedenfalls
geringfügige - nicht in den Bereich der mittleren
Kriminalität hineinragende (vgl. BGH, NStZ 1995,
S. 228) - Taten als Anlass der Maßregelanordnung.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss in die Prüfung der so
genannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d
Abs. 2 StGB einbezogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297
).
15
bb) Die dem Richter auferlegte Prognose
erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende
Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden
Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen
Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Klausel von der
"Verantwortbarkeit der Erprobung" schließt es ein, dass mit
der Aussetzung ein vertretbares Risiko eingegangen wird,
zumal bei lang andauerndem Freiheitsentzug mit völligem
Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung kaum jemals zu
rechnen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.,
§ 67d Rn. 6c). Die Entlassungsprognose erfordert
also nicht etwa die sichere Erwartung zukünftigen
Wohlverhaltens des Untergebrachten. In die Prognose fließen
unterschiedliche Gesichtspunkte ein. Stets aber bleibt die
Fortdauer der Unterbringung an ihren Zweck gebunden. Daraus
folgt unter anderem, dass nur auf die Gefahr solcher
rechtswidriger Taten abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem
Gewicht nach ausreichen würden, auch eine Anordnung der
Maßregel gemäß § 63 StGB zu tragen. Insoweit ist die von
dem Untergebrachten ausgehende Gefahr vom
Strafvollstreckungsgericht bei der Entscheidung gemäß
§ 67d Abs. 2 StGB hinreichend zu konkretisieren.
Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger
Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die
weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei
allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu
erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und
von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber
auf die seit der Anordnung der Maßregel gegebenenfalls
veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung
bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297
).
16
cc) Die danach unter Würdigung vielfältiger
Umstände zu treffende Entscheidung obliegt dem zuständigen
Fachgericht (vgl. BVerfGE 95, 96 ). Das
Bundesverfassungsgericht wacht nur darüber, dass die
Fachgerichte der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des
Untergebrachten bei ihrer Entscheidungsfindung hinreichendes
Gewicht beilegen; es hat aber einzuschreiten, wenn sich
feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war (BVerfGE 70,
297 ).
17
(1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebietet, die Unterbringung eines Täters in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange
zu vollstrecken, wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar
erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten
weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Die
Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d
Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände im Lichte des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat eingriffsbegrenzende
Funktion. Da es sich um eine wertende Entscheidung handelt,
die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter
Prognosegesichtspunkten fällt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen (BVerfGE 70, 297 ).
18
(2) Je länger die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen
des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für
die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Die
besondere Bedeutung, die dem
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt hier zukommt, folgt bei
lang andauernden Unterbringungen nach § 63 StGB nicht
zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für diese Maßregel eine
absolute zeitliche Höchstgrenze ihrer Vollstreckung nicht
vorgesehen hat. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige
Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird
jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der
von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und
Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar
erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
19
(3) Das zunehmende Gewicht des
Freiheitsanspruchs wirkt sich bei lang andauernden
Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf
die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d
Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen
Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des
Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker
werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Zu verlangen ist
mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit
weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten
drohen, und deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297
).
20
2. Das Oberlandesgericht hat diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen in hinreichender Weise
Rechnung getragen.
21
a) Gegen den Beschwerdeführer wurde in zwei
Strafverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Die gesetzlich angeordnete Erledigung
einer früheren Maßregelanordnung durch eine erneute
Unterbringung beschränkt sich auf die gemäß § 67d
Abs. 1 Satz 1 StGB zeitlich befristete
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 67f
StGB). Im gegenständlichen Zusammenhang haben daher noch
beide unbefristeten Unterbringungsanordnungen Bestand.
22
b) Das Oberlandesgericht hat sich unter
Berücksichtigung der gesteigerten Begründungsanforderungen
nicht darauf beschränkt, wegen der Prognose auf das
eingeholte Prognosegutachten Bezug zu nehmen und sich im
Übrigen die landgerichtliche Begründung der Ablehnung der
Aussetzung des Maßregelvollzugs zu Eigen zu machen; es hat
seine Entscheidung mit ergänzenden Erwägungen begründet und
sich nicht mit knappen, formelhaften Wendungen begnügt (vgl.
BVerfGE 70, 297 ). In die Begründung sind
insbesondere die Bewertung von Vorfällen während des früheren
Erprobungsversuches und darauf bezogene Einlassungen des
Beschwerdeführers eingeflossen.
23
c) Das Oberlandesgericht hat auch unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Dauer des
Maßregelvollzugs nicht verkannt, dass mit der Aussetzung ein
vertretbares Risiko eingegangen wird und die
Entlassungsprognose keine Erwartung zukünftigen
Wohlverhaltens erfordert. Die Annahme, es sei nach einer
Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer weiteren
Delinquenz auszugehen, steht unter anderem in Einklang mit
dem eingeholten Prognosegutachten und dem vom
Oberlandesgericht berücksichtigten Verhalten des
Beschwerdeführers während des vorangegangenen und
gescheiterten Erprobungsversuchs. Von Bedeutung ist insoweit,
dass neben weiteren Auffälligkeiten nicht nur der
Drogenmissbrauch des Beschwerdeführers sowie der Rückfall in
die Delinquenz (u.a. auch eine Beschuldigung wegen einer
Körperverletzung), sondern auch eine den Drogenkonsum
betreffende negative Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers
dokumentiert sind.
24
d) Das Oberlandesgericht hat auch nicht das
aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz resultierende
Erfordernis verkannt, dass der Zustand des Beschwerdeführers
künftig erhebliche Straftaten erwarten lassen muss. Das
Oberlandesgericht ist dem eingeholten Prognosegutachten
insoweit gefolgt, als künftig mit weiteren schwerwiegenden
Straftaten im Sinne der Anlassstraftaten zu rechnen sei. Bei
den in Bezug genommenen Straftaten (unter anderem schwerer
räuberischer Diebstahl sowie versuchter Raub) handelt es sich
jedenfalls nicht um lediglich "lästige Taten", die aus dem
Anwendungsbereich der Anordnung der Maßregel ausgeschieden
werden (vgl. Hanack in: Leipziger Kommentar zum StGB,
11. Aufl., § 63 Rn. 48 ff.). Das
Oberlandesgericht hat - soweit es auf die
gegenständlichen Verurteilungen Bezug nahm - auch zu
erkennen gegeben, dass zwischen weniger bedeutenden Delikten
und den schwer wiegenden Anlassstraftaten zu unterscheiden
ist. Auf dieser Grundlage ist in verfassungsrechtlich
vertretbarer Weise der für die Prognose relevante und die
Entscheidung tragende Deliktstypus der zu erwartenden
erheblichen rechtswidrigen Taten konkretisiert worden (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
25
e) Die angegriffene Entscheidung hält auch der
mit der Dauer des Maßregelvollzugs wachsenden
verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte stand. Das
Oberlandesgericht hat sich unter Berücksichtigung eines
vorangegangenen Erprobungsversuches um einen angemessenen
Ausgleich zwischen dem stärker werdenden Freiheitseingriff
einerseits und dem staatlichen Schutzauftrag andererseits
bemüht. Das Oberlandesgericht hat insbesondere zu erkennen
gegeben, dass die vorgenommene Abwägung bei einem weiteren
Zeitablauf zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen
kann.
26
3. Für den weiteren Fortgang der Unterbringung
des Beschwerdeführers wird zu berücksichtigen sein, dass
neben dem verlängerten Zeitablauf insbesondere auch eine
gegebenenfalls sich weiter verschlechternde
Besserungsprognose bei der gebotenen
Verhältnismäßigkeitsprüfung gewichtet werden muss. Von der
gegenständlichen Maßregelanordnung sind zwar nicht Täter von
vornherein ausgeschlossen, bei denen die Aussicht auf
Besserung zweifelhaft erscheint (vgl. BGH, NStZ 1990,
S. 122 ). Dem Verblassen des Besserungszwecks
mag auch eine nur begrenzte Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE
70, 297 ), insbesondere mag die Besserung als
Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297
). Wenn sich jedoch die Besserungsprognose
weiterhin verschlechtert und die Besserung gegebenenfalls
sogar ausgeschlossen sein sollte, nähert sich die
Unterbringung gemäß § 63 StGB dem Vollzug einer
gegenständlich nicht angeordneten Sicherungsverwahrung an.
Die beiden Maßregeln, die grundsätzlich gemäß § 72
Abs. 2 StGB auch nebeneinander angeordnet werden können,
sind jedoch voneinander zu unterscheiden. Sie stehen nicht in
einem Stufenverhältnis zueinander, sondern unterscheiden sich
qualitativ. Die Unterbringung ist im Verhältnis zur
Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes
Übel (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 533 ).
Gegebenenfalls mag im weiteren Fortgang der Unterbringung zur
Förderung der Resozialisierung auch erwogen werden, ob eine
Überweisung in eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
in Betracht kommt (vgl. § 67a Abs. 1 StGB i.V.m.
§ 64 StGB). Dies würde jedoch voraussetzen, dass
insoweit eine hinreichende Aussicht auf einen
Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1
).
27
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.