BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 366/10 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen an
inzidente Festellungen nicht angeklagter Vorgänge in einem
Strafurteil und deren strafschärfende Berücksichtigung.
2
Das Landgericht Hildesheim hat gegen den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 31. Oktober 2008 eine
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen 38 Fällen der
Untreue verhängt, die nach den Feststellungen der Strafkammer
im Zeitraum von September 2003 bis Februar 2006 stattgefunden
haben. Die Strafkammer hat zu Gunsten des Beschwerdeführers
unterstellt, dass dieser die bei seinem Arbeitgeber
veruntreuten Bargeldbeträge größtenteils seinem gleichzeitig
verurteilten Mittäter übergeben habe. Ihre Überzeugung, dass
er gleichwohl einen Teil der Gelder selbst behalten habe, hat
die Strafkammer im Wesentlichen darauf gestützt, dass der
Beschwerdeführer bereits seit 1991 bis in den Tatzeitraum
hinein Ausgaben in einem Umfang getätigt habe, die sich das
Landgericht nach Ausschluss anderer Erklärungsansätze nur
durch den Zugriff auf dem Arbeitgeber zustehende Gelder
erklären konnte. Hierbei hat das Landgericht auch
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich zwar
grundsätzlich zur Sache und der Entwicklung seines Vermögens
eingelassen, zu den Einzelheiten der Herkunft seiner
Einnahmen jedoch keine näheren Angaben gemacht hatte. Im
Rahmen der Strafzumessung wertete es die Strafkammer zu
Lasten des Beschwerdeführers, dass dieser „über die
Verwirklichung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns
hinaus … jahrelang ein Luxusleben mit geradezu exzessiven
Ausgaben“ auf Kosten seines Arbeitgebers geführt habe, „und
zwar auch schon vor der Begehung der abgeurteilten
Taten“.
3
Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2009
verworfen. Mit der mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
des Grundgesetzes.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
5
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
der Unschuldsvermutung rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
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a) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit
Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 74, 358 ). Sie
verbietet zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne
gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen - nicht notwendiger
Weise rechtskräftigen - Schuldnachweis Maßnahmen gegen den
Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe
gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu
behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen
Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im
Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE
19, 342 ; 35, 311 ; 74, 358
). Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite
der grundgesetzlichen Unschuldsvermutung sind Art. 6
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als Auslegungshilfe
heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307
).
7
Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2
EMRK ist anwendbar, wenn und soweit eine Person einer
Straftat angeklagt ist („charged with a criminal offence“),
wobei diese Voraussetzung durch den EGMR autonom ausgelegt
wird (vgl. hierzu nur EGMR, Urteile vom 11. Februar 2003 - Y.
./. Norwegen -, Rn. 39 ff., und vom 19. Mai 2005 -
Diamantides ./. Griechenland -, Rn. 35; ferner Meyer-Ladewig,
EMRK, 2. Aufl. 2006, Art. 6 Rn. 85). Nach der ständigen
Rechtsprechung des EGMR ist die Unschuldsvermutung verletzt,
wenn in einer gerichtlichen Entscheidung die Auffassung zum
Ausdruck gebracht wird, die angeklagte Person sei schuldig,
ohne dass zuvor der Schuldnachweis in einer dem Gesetz
entsprechenden Weise erbracht worden ist, wobei insbesondere
die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beachtet worden
sein müssen (vgl. nur EGMR, Urteile vom 25. März 1983 -
Minelli ./. Schweiz -, Rn. 37, und vom 10. Oktober 2000 -
Daktaras ./. Litauen -, Rn. 41). Sobald der Beschuldigte
einer bestimmten Straftat ordnungsgemäß überführt worden ist,
findet Art. 6 Abs. 2 EMRK keine Anwendung mehr im
Hinblick auf Vorwürfe („allegations“), die als Teil der
Strafzumessung im Hinblick auf die Persönlichkeit des
Angeklagten erhoben werden, sofern sie nicht nach Art oder
Umfang einer neuen Anklage im Sinne der autonomen Bedeutung
dieses Begriffs in der EMRK gleichstehen (vgl. EGMR, Urteile
vom 3. Oktober 2002 - Böhmer ./. Deutschland -, NJW 2004, S.
43 ff., Rn. 55, und vom 8. Juni 1976 - Engel et al. ./.
Niederlande -, Rn. 90).
8
b) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht Hildesheim im vorliegenden
Fall die zu vor dem eigentlichen Tatzeitraum liegenden Taten
des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen sowohl als
Indiz für die Umstände der Begehung der angeklagten Taten als
auch in gewissem Umfang im Rahmen der Strafzumessung
verwendet hat. Dies gilt insbesondere auch unter dem
Blickwinkel des Art. 6 Abs. 2 EMRK und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung (vgl. allgemein BGHSt 34, 209;
Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009,
Art. 6 Rn. 275; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, Die
Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz,
Bd. 8, 25. Aufl. 2005, Art. 6 EMRK,
Rn. 146 f.; Theune, in: Strafgesetzbuch - Leipziger
Kommentar, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 46
Rn. 177; kritisch Vogler, in: Festschrift für Theodor
Kleinknecht, 1985, S. 429 ; Stuckenberg,
StV 2007, S. 655 ).
9
Schon die Anwendbarkeit der
konventionsrechtlichen Unschuldsvermutung ist fraglich.
Soweit ersichtlich, sind die Taten, hinsichtlich derer der
Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung verletzt sieht - also
mögliche Untreuehandlungen vor September 2003 - zu keinem
Zeitpunkt Gegenstand eines gegen den Beschwerdeführer
gerichteten Verfahrens gewesen, noch gibt es irgendwelche
Anhaltspunkte, dass sie es - sofern dies aus Rechtsgründen
überhaupt in Betracht kommt - noch werden könnten.
Insbesondere mit dem angegriffenen Urteil sind nicht etwa
diese Taten (mit) bestraft worden, was auch nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig
gewesen wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975
- 1 StR 755/75 -, NStZ 1981, S. 99 m.w.N.); vielmehr hat das
Gericht im Rahmen der Strafzumessung unter anderem das vor
dem Tatzeitraum liegende, zur Überzeugung des Gerichts
festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers zu dessen
Lasten in seine Überlegungen einbezogen, wozu es nach
§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB („Vorleben des Täters“)
berechtigt war (vgl. nur Theune, in: Strafgesetzbuch -
Leipziger Kommentar, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 46 Rn.
177). Von daher erschiene die Annahme, der Beschwerdeführer
sei dieser Taten im Sinne der Konvention
angeklagt gewesen, fragwürdig.
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Geht man dennoch von der Anwendbarkeit des
Art. 6 Abs. 2 EMRK aus, so ist die Vorschrift jedenfalls
nicht verletzt. Denn anders als das Verfahren über den
Bewährungswiderruf (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 3. Oktober
2002 - Böhmer ./. Deutschland -, NJW 2004, S. 43 ff.;
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9.
Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, juris, und vom 23. April
2008 - 2 BvR 572/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris)
und anders als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
(vgl. dazu EGMR, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Nerattini ./.
Griechenland -) ist das zu einem Urteil führende
strafrechtliche Hauptverfahren zur Widerlegung auch und
gerade der konventionsrechtlichen Unschuldsvermutung
geeignet; es muss dem Angeklagten insbesondere die von der
Konvention geforderten Verteidigungsrechte (Art. 6 Abs.
1, 3 EMRK) in vollem Umfang gewähren. Diese schützen ihn auch
im Hinblick auf die Feststellung nicht im eigentlichen Sinn
verfahrensgegenständlicher Tatsachen. Gerade im vorliegenden
Fall ist dem Rechnung getragen worden.
11
So wurde Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK
auch bezüglich der nicht angeklagten Vorwürfe ersichtlich
beachtet. Nach dieser Vorschrift haben die
Strafverfolgungsbehörden jede angeklagte Person über Art und
Grund der Beschuldigung in allen Einzelheiten zu
unterrichten. Dem ist vorliegend bereits mit der
Anklageschrift vom 2. November 2007 Genüge getan worden,
die im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen
intensiv auf die Entwicklung der Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers seit 1991 und den Verdacht, dass hierbei
Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers eine Rolle gespielt
haben könnten, eingegangen ist (dort S. 45 bis 73). Der
Beschwerdeführer war sich während der Hauptverhandlung
offensichtlich über die mögliche indizielle Bedeutung der
Herkunft seines Vermögens im Klaren, wie sein
Aussetzungsantrag vom 21. Juli 2008 beweist. Zudem hat die
Strafkammer, wie sich ebenfalls aus dem Antrag ergibt, einen
dahingehenden Hinweis erteilt, der durch den Beschluss vom
23. Juli 2008, mit dem eine Aussetzung abgelehnt wurde,
wiederholt wurde. Eine weitergehende Konkretisierung zu
verlangen, wie dies der Beschwerdeführer für richtig hält,
hieße die Augen vor der Tatsache zu verschließen, dass es
letztlich doch nur um eine Vorfrage im Rahmen einer primär
auf genau konkretisierte Vorgänge bezogenen
strafgerichtlichen Untersuchung ging.
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Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer entgegen
Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b EMRK nicht ausreichend Zeit
und Gelegenheit gehabt haben könnte, sich auf die
Verteidigung auch gegen die (relativ wenig konkreten)
„Vorwürfe“ bezüglich des Zeitraums bis September 2003
vorzubereiten.
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2. Das grundgesetzlich geschützte Recht des
Beschwerdeführers, sich im Strafverfahren nicht selbst
belasten zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.),
ist ebenfalls nicht verletzt. Das Landgericht Hildesheim war
nicht gehindert, aus dem Aussageverhalten des
Beschwerdeführers in dem geschehenen Umfang Schlüsse zu
dessen Nachteil zu ziehen, nachdem der Beschwerdeführer von
seinem umfassenden Schweigerecht keinen Gebrauch gemacht und
auch nicht etwa zu einzelnen Tatvorwürfen die Einlassung
verweigert hatte. In dieser Form der Beweiswürdigung liegt
insbesondere auch keine konventionswidrige Beweislastumkehr
zum Nachteil des Beschwerdeführers. Vielmehr hat die
Strafkammer sich mit möglichen Gründen für das teilweise
Schweigen des Beschwerdeführers befasst und ist danach
angesichts des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme
zulässigerweise zu dem Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer, soweit er keine näheren Angaben machen
wollte, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen offensichtlich
nichts entgegenzusetzen hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 20. März
2001 - Telfner ./. Österreich -, Rn. 17).
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3. Soweit der Beschwerdeführer weitere Mängel
des gegen ihn ergangenen Urteils gerügt hat, ist die
Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen
entsprechenden substantiierten Begründung unzulässig. Von
einer näheren Begründung wird insofern abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Mit der Nichtannahmeentscheidung
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (§ 40 Abs. 3 der Geschäftsordnung des
Bundesverfassungsgerichts).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.