BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 367/02 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
18. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen die Frage, ob selbständig tätige Rechtsanwälte
gleichheitswidrig von der einkommensteuerrechtlichen
Begünstigung des Sonderausgabenabzuges nach § 10a Abs. 1
Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für
Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten "Riester-Rente"
ausgeschlossen sind.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein selbständig
tätiger Rechtsanwalt. Er ist Pflichtmitglied der Bayerischen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Seine
Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die
durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26. Juni 2001
(BGBl I S. 1310) eingeführte und durch Art. 11 Nr. 1 des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl
I S. 3926) geänderte Regelung des Abzugs von Sonderausgaben
für Altersvorsorgebeiträge gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1
EStG. Zum von der Regelung begünstigten Personenkreis gehören
die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte
und die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
gleichgestellten Personen (u.a. aktive Beamte, Richter und
Soldaten). Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören unter
anderem selbständig tätige Rechtsanwälte, die Pflichtmitglied
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. im
Einzelnen Lindberg in Blümlich, EStG, Stand: März 2002,
§ 10a Rn. 7 ff.). Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, im Wesentlichen, weil
diese Regelung ihm gegenüber einen gleichheitswidrigen
Begünstigungsausschluss darstelle.
3
2. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
4
Soweit der Beschwerdeführer im eigenen Namen
die Verletzung der Grundrechte einer Dritten - nämlich seiner
zukünftigen Ehefrau - rügt, weil die angegriffene Regelung es
dieser im Gegensatz zur Ehefrau eines angestellten
Rechtsanwalts unmöglich mache, mit staatlicher Förderung
eine eigenständige Altersversorgung aufzubauen, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Nur derjenige, der selbst
durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt betroffen ist,
kann Verfassungsbeschwerde erheben. Eine gewillkürte
Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerde-Verfahren ist
nicht zulässig (vgl. BVerfGE 72, 122 ).
5
Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
jedenfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die
vom Beschwerdeführer im Kern angegriffene Regelung des
§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar ist, soweit diese den in der gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten
Personen (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)
eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des
Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge (§ 82
EStG) bei der Einkommensteuer gewährt, den Beschwerdeführer
als selbständig tätigen Rechtsanwalt aber von dieser
Begünstigung ausschließt.
6
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
(BVerfGE 98, 365 ). Er verbietet sowohl ungleiche
Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE
79, 1 ). Verboten ist daher auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93,
386 ; Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -,
EuGRZ 2002, 74 ), bei dem einem Personenkreis eine
Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die
Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich aus der
Natur der Sache ergebende oder sonstwie einleuchtende Gründe
für die gesetzliche Differenzierung finden lassen. Bei der
Überprüfung, ob ein Gesetz, das eine steuerrechtliche
Begünstigung gewährt, die Abgrenzung des begünstigten vom
nichtbegünstigten Personenkreis im Einklang mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz vorgenommen hat, ist allerdings
nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste
oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich
weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Der Gesetzgeber
darf den begünstigten von dem nichtbegünstigten Personenkreis
nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht
"willkürlich" abgrenzen. Der Gleichheitssatz verlangt
vielmehr, dass sich eine vom Gesetz vorgenommene
unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht
begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder
sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl.
BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 93, 386
).
7
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt kein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss des
Beschwerdeführers vor. Die unterschiedliche Behandlung des
selbständigen Rechtsanwalts im Vergleich zu dem von
§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Personenkreis
lässt sich auf einen vernünftigen, einleuchtenden Grund
zurückführen. Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass
den hier maßgeblichen Regelungen des Altersvermögensgesetzes
wie auch seinen Änderungen durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 das sachgerechte Konzept zu
Grunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung
des Rentenniveaus bzw. der Versorgungsbezüge durch die
vorgenannten Gesetze Betroffenen von dem Sonderausgabenabzug
für Altersversorgungsbeiträge begünstigt werden sollen (vgl.
Lindberg in Blümlich, a.a.O., § 10a Rn. 7, 9). Nach der
Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des
Altersvermögensgesetzes (BRDrucks 764/00, S. 145) handelt es
sich nämlich beim Kreis der durch § 10a Abs. 1
Satz 1 EStG begünstigten steuerpflichtigen Personen um
solche, bei denen zur Stabilisierung der Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung das Rentenniveau abgesenkt
wurde und für die ein Anreiz geschaffen werden soll,
zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine
freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge
aufzubauen. Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören demnach
unter anderem Selbständige, die eine eigene private
Altersvorsorge aufbauen und die in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten, da diese
Personengruppe durch das Altersvermögensgesetz keine Kürzung
des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen haben. Dieses
sachliche Konzept wurde auch bei der Änderung des § 10a
EStG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 weiter
verfolgt. Nur die von der Absenkung der zukünftigen
Versorgungsbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz
betroffenen Personen (z.B. aktive Beamte) werden danach in
die steuerliche Förderung zum Aufbau eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens einbezogen (vgl. BRDrucks 735/01, S.
1 f., S. 131).
8
Dass der als selbständiger Rechtsanwalt tätige
Beschwerdeführer von der steuerlichen Begünstigung des
Sonderausgabenabzugs für Altersversorgungsbeiträge nach
§ 10a Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist, ist demnach nicht
willkürlich, sondern lässt sich auf einen vernünftigen und
einleuchtenden Grund zurückführen. Der Beschwerdeführer, der
mit der Bayerischen Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung einem anderen Alterssicherungssystem
als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der
Beamtenversorgung angehört, muss weder nach dem
Altersvermögensgesetz noch nach dem
Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner
Versorgungsleistung hinnehmen. Dies ist ein hinreichender
sachlicher Grund dafür, ihn nicht in die Begünstigung des
Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG zur
Förderung einer zusätzlichen freiwilligen privaten
Altersvorsorge einzubeziehen.
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.