BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 367/07 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen der NATO als
Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für
die Jahre 2000 und 2001 geltenden Fassung.
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1. Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte
Beschwerdeführer, ein ehemaliger Bediensteter des
internationalen Zivilpersonals der NATO, bezog in den Jahren
2000 und 2001 von der NATO Versorgungsbezüge. Zuzüglich
erhielt er einen sogenannten „Steuerausgleich“ (Tax
Adjustment), welcher zum teilweisen Ausgleich der Besteuerung
der Ruhegehälter durch die Wohnsitzstaaten und der sich aus
den verschiedenartigen Besteuerungssystemen ergebenden
Unterschiede bestimmt war. Das Finanzamt ordnete diese
Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000
und 2001 in voller Höhe den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG zu.
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2. Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen
von dem Beschwerdeführer erhobenen Klage in seinem Urteil vom
4. Juli 2005 - 4 K 1005/02 - (EFG 2005,
S. 1695 ff.) statt. Es folgte der Auffassung des
Beschwerdeführers, dass die Ruhegehaltszahlungen als
Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern
seien, da sie wegen der in den Vorjahren von der NATO
einbehaltenen Gehaltsanteile zumindest teilweise auf eigenen
Beiträgen des Bezugsberechtigten beruhten.
4
3. Der Bundesfinanzhof hob mit seinem mit der
vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom
22. November 2006 - X R 29/05 - (BStBl
II 2007, S. 402 = BFHE 216, 124) das Urteil
des Finanzgerichts Köln auf und wies die Klage ab. Der
Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts, nach
der die vom Beschwerdeführer bezogenen Versorgungsleistungen
der NATO als Ruhegelder im Sinne des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG im Inland als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern seien.
Es handele sich nicht um sonstige Einkünfte in Gestalt
wiederkehrender Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a EStG (Leibrenten), da die Bezüge
weder im Ganzen noch teilweise Erträge aus der Nutzung
eigenen Vermögens des Beschwerdeführers seien.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, durch das Urteil des Bundesfinanzhofs sowie
die Einspruchsentscheidung und Steuerfestsetzung des
Finanzamts in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 und Art. 20 Abs. 1 GG verletzt zu
sein.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen,
weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und ihre Annahme
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. BVerfGE 90,
22 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Die Besteuerung des Ruhegehalts des
Beschwerdeführers aus dem NATO-Versorgungssystem als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für die
Streitjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 1 GG.
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a) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßende Ungleichbehandlung der Besteuerung der
Alterseinkünfte des Beschwerdeführers gegenüber
Renteneinkünften, die aus versteuertem Einkommen aufgebaut
worden sind, liegt bereits dem Grunde nach nicht vor.
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aa) Der Beschwerdeführer unterliegt nach dem
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Besteuerung nach dem
deutschen Einkommensteuergesetz, das lediglich das in der
Bundesrepublik Deutschland übliche Alterssicherungssystem
berücksichtigt. Dieses ist im Wesentlichen durch die
gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung
gekennzeichnet. Nach der einfachgesetzlichen Systematik des
Einkommensteuergesetzes kommt es bei der Zuordnung zu einer
der Einkunftsarten nicht auf eine Qualifikation als
„Alterseinkünfte“ an. Es gilt vielmehr: Was bereits der
Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal,
also doppelt, besteuert werden. Eine „spätere“ steuerliche
Erfassung einer Vermögensmehrung kommt dagegen in Betracht,
wenn die Besteuerung zu einem - möglichen - früheren
Zeitpunkt unterblieben ist oder „aufgeschoben“ wurde
(BVerfGE 105, 73 ). Die
Rentenbesteuerung ist orientiert am Leitbild des Kaufs einer
im Zeitablauf konstanten Leibrente durch eine aus
versteuertem Einkommen geleistete einmalige Zahlung
(P. Fischer, Altersvorsorge und Altersbezüge, DStJG 24
, S. 463 ). Soweit dieses Leitbild
tatsächlich trägt, soweit also die Rente tatsächlich während
der Erwerbsphase aus versteuerten Beiträgen des
Rentenbeziehers finanziert ist (oder mit solchen Beiträgen
korreliert), hat die Ertragsanteilsbesteuerung ihre
Berechtigung als eine systemkonforme Erfassung von Einkünften
(BVerfGE 105, 73 ). Dies ist vorliegend
jedoch nicht der Fall, da die Beiträge, die der
Beschwerdeführer für seine Alterssicherung erbracht hat,
nicht der Besteuerung unterlagen. Das Versorgungssystem der
NATO ist vielmehr vergleichbar mit dem der deutschen Beamten,
bei dem die Umschichtung von (wirtschaftlichen Beiträgen) der
aktiven Beamten zu Versorgungsbezügen der Pensionäre
innerhalb des öffentlichen Haushalts stattfindet (vgl.
BVerfGE 105, 73 ). Statt Beiträge einzubehalten,
zahlte die NATO entsprechend geringere Bezüge aus.
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bb) Weiter zu berücksichtigen ist, dass der
Beschwerdeführer zusätzlich zu den NATO Versorgungsbezügen
einen sogenannten „Steuerausgleich“ (Tax Adjustment) erhalten
hat, welcher zum teilweisen Ausgleich der Besteuerung der
Ruhegehälter durch die Wohnsitzstaaten und der sich aus den
verschiedenartigen Besteuerungssystemen ergebenden
Unterschiede bestimmt ist. Damit ist im Ergebnis eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers
im Vergleich zu den Beziehern einer Leib- bzw. Altersrente zu
verneinen.
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b) Soweit die durch eigene Beiträge erworbene
Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegehalts vom Schutzbereich
der Eigentumsfreiheit umfasst ist, ist eine Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Dass sich die
Besteuerung des Ruhegehalts nach § 19 EStG für den
Beschwerdeführer erdrosselnd ausgewirkt hätte (vgl. BVerfGE
87, 153 ; 115, 97 ), ist weder
vorgetragen worden noch erkennbar. Ebenso wenig ist ein
Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20
Abs. 1 GG gegeben.
13
2. Nach diesen Maßstäben begegnet auch die
Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts
einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist
Sache der Finanzgerichte und vom Bundesverfassungsgericht
nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das
Bundesverfassungsgericht hat nur zu gewährleisten, dass dabei
die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden (vgl.
BVerfGE 19, 166 ). Der Bundesfinanzhof ist
anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt und hat
die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, dass nur
soweit die Rente tatsächlich während der Erwerbsphase aus
versteuerten Beiträgen des Rentenbeziehers finanziert wird,
die Ertragsanteilsbesteuerung ihre Berechtigung als eine
systemkonforme Erfassung von Einkünften hat. Diese Auslegung
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.
BVerfGE 105, 73 ).
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b) Eine Willkür in dem Sinne, dass die
angegriffene Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 86, 59
), ist nicht erkennbar, so dass auch
Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.