BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 368/10 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 29. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer verbüßt seit Mai 2007
eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt
Schwalmstadt. Im Strafurteil wurde die besondere Schwere der
Schuld festgestellt. Die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren
wird im November 2019 erreicht sein. Seit November 2010 ist
der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Dresden
untergebracht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er
sich gegen die Feststellungen in der Fortschreibung seines
Vollzugsplans, nach denen ihm Vollzugslockerungen nicht zu
gewähren sind.
2
1. Unter dem 19. März 2009 schrieb die
Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt den Vollzugsplan des
Beschwerdeführers unter anderem wie folgt fort:
3
„10. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt:
noch nicht absehbar“
4
„11. Eignung für Vollzugslockerungen: Prüfung
abgeschlossen ja
5
Eignung z.Zt. nein
6
Begründung: siehe Punkt 14“
7
„12. Eignung für Urlaub aus der Haft: Prüfung
abgeschlossen ja
8
Eignung z.Zt. nein
9
Begründung: siehe Punkt 14“
10
„12a. Prüfung offener Vollzug: nein, weil:
zuvor noch Ausgang und Urlaub ohne Beanstandungen bewältigt
werden müssen, für die noch keine Eignung festgestellt werden
konnte.“
11
„13. Maßnahmen zur Vorbereitung der
Entlassung:
12
zur Zeit nicht erforderlich, weil der
Entlassungszeitpunkt noch nicht absehbar ist“
13
„14. Zusammenfassende Begründung
14
vor dem Hintergrund der noch nicht
aufgearbeiteten Straftat und dem noch nicht absehbaren
Strafende ist eine Flucht- und Missbrauchs- gefahr bei der
Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub nicht mit der
dafür erforderlichen Sicherheit auszuschließen.“
15
Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG), mit dem er
unter anderem geltend machte, die Vollzugsplanfortschreibung
genüge, was die lockerungsbezogenen Feststellungen angehe,
nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die unter Ziffer
10. getroffene Feststellung des noch nicht absehbaren
Entlassungszeitpunktes sei eine Floskel und rechtsfehlerhaft.
Die Strafvollstreckungskammer habe rechtzeitig vor Ablauf der
Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren über den Zeitpunkt der
Strafaussetzung zu entscheiden und mitzuteilen, wann mit
einer Aussetzung zu rechnen sei. Unter den Ziffern 11. und
12. habe die Justizvollzugsanstalt ihm die Eignung für
Vollzugslockerungen und Urlaube abgesprochen, weil ein
Entlassungsdatum noch nicht bekannt sei. Daraus habe sie
rechts- und ermessensfehlerhaft eine Flucht- und
Missbrauchsgefahr abgeleitet. Die Verneinung der Eignung für
den offenen Vollzug unter Ziffer 12a. sei rechtsfehlerhaft,
weil die Justizvollzugsanstalt dabei nicht die vom
Strafvollzugsgesetz aufgestellten Voraussetzungen beachtet
habe. Ziffer 13. und 14. seien ebenfalls zu beanstanden. Wenn
die Justizvollzugsanstalt dort eine Aufarbeitung seiner
Straftat voraussetze, müsse sie ihm dazu auch die Möglichkeit
geben.
16
Die Justizvollzugsanstalt nahm zu dem Antrag
des Beschwerdeführers, soweit er die Frage der
Vollzugslockerungen betraf, dahingehend Stellung, dass der
voraussichtliche Entlassungszeitpunkt (Ziffer 10.) nur eine
Vorabeinschätzung seitens der Justizvollzugsanstalt sein
könne. Da ein möglicher Entlassungszeitpunkt noch nicht
absehbar sei, seien Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung
zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Auch die
zusammenfassende Begründung (Ziffer 14.) sei nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer habe bisher noch nicht über
seine Straftat reflektiert und zeige auch kein Interesse
hierzu. Vor dem Hintergrund der noch zu verbüßenden Haftzeit
seien Vollzugslockerungen und Urlaub noch nicht
angezeigt.
17
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Oktober
2009 wies das Landgericht Marburg den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, soweit er die lockerungsbezogenen Inhalte der
Vollzugsplanfortschreibung betraf, zurück.
18
Soweit sich der Antrag auf Ziffer 10. beziehe,
sei er bereits unzulässig. Die Aussage zum
Entlassungszeitpunkt sei mangels unmittelbarer Rechtswirkung
keine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG.
Hinsichtlich der übrigen lockerungsbezogenen Punkte sei der
Antrag nicht begründet. Die Verneinung der Eignung für
Vollzugslockerungen unter Ziffer 11. halte der Nachprüfung
(noch) stand. Die Justizvollzugsanstalt habe zwar unter
Ziffer 14. die Begründung einer Flucht- und Missbrauchsgefahr
auf das äußerste Mindestmaß reduziert. Im vorliegenden Fall
könne dies allerdings gerade noch als ausreichend gewertet
werden. Dass die Flucht- und Missbrauchsgefahr zum einen aus
der fehlenden Tataufarbeitung hergeleitet werde, sei
nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer begangene Mordtat
(heimtückisches Erschießen eines ehemaligen Arbeitskollegen,
der in einen Hinterhalt gelockt worden sei, um 6.000 € zu
erlangen) weise auf ein erhebliches Maß an Kaltblütigkeit und
krimineller Energie hin, so dass eine Aufarbeitung des
Geschehens und der zugrundeliegenden charakterlichen Defizite
des Beschwerdeführers dringend erforderlich erscheine.
Unstreitig sei damit noch nicht begonnen worden. Zum anderen
verweise die Justizvollzugsanstalt auf das noch nicht
absehbare Strafende. Insoweit sei anzumerken, dass die
Gewährung von Lockerungsmaßnahmen bei Gefangenen mit einer
lebenslangen Freiheitsstrafe nicht von der voraussichtlichen
Verbüßungsdauer abhängig gemacht werden dürfe. Die
Justizvollzugsanstalt habe das Argument des noch nicht
absehbaren Strafendes hier jedoch nicht unmittelbar zur
Versagung von Lockerungsmaßnahmen, sondern nur mittelbar,
nämlich zur Begründung der Flucht- und Missbrauchsgefahr,
herangezogen. Dieser Schluss sei grundsätzlich möglich und im
Fall des Beschwerdeführers auch vertretbar. Die
Mindestverbüßungszeit werde erst in zehn Jahren erreicht sein
und aufgrund der festgestellten Schwere der Schuld sei mit
noch weiterer Verbüßungszeit zu rechnen. In Ansehung des noch
erheblichen Strafrestes bestehe daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt Anlass für die Annahme einer Fluchtgefahr, ohne
dass es weiterer Begründung bedürfe.
19
Die nicht vorgenommene Differenzierung
zwischen begleiteten und unbegleiteten Lockerungsmaßnahmen
sei noch hinnehmbar, weil die von der Justizvollzugsanstalt
genannten Argumente derzeit so gewichtig seien, dass sich
daraus die Ungeeignetheit für beaufsichtigte Lockerungen
ergebe, was die fehlende Eignung für unbeaufsichtigte
Lockerungen einschließe. Die Regelung unter Ziffer 12.
(Urlaub) sei nicht zu beanstanden, weil gemäß § 13 Abs.
3 StVollzG Urlaub erst nach zehnjähriger Vollzugszeit möglich
sei und der Beschwerdeführer diese Zeit noch nicht verbüßt
habe. Ziffer 12a. (offener Vollzug) sei ebenfalls nicht
aufzuheben. Aus der fehlenden Eignung für begleitete und
unbegleitete Vollzuglockerungen ergebe sich zwanglos die
Nichteignung für den offenen Vollzug. Der Beschwerdeführer
habe letztlich auch keinen Anspruch auf Neubescheidung der
Ziffer 13. Die Justizvollzugsanstalt habe Maßnahmen zur
Entlassungsvorbereitung zu Recht nicht vorgesehen. In
Anbetracht der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und der
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld liege es auf
der Hand, dass derartige Maßnahmen aktuell nicht in Betracht
kämen. Bei der Bemerkung der Justizvollzugsanstalt, dass der
Entlassungszeitpunkt noch nicht absehbar sei, handele es sich
nur um die Begründung, die als solche mangels
Regelungscharakters nicht anfechtbar sei.
20
3. Mit der hiergegen erhobenen
Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung
des Resozialisierungsgebots und des
Amtsermittlungsgrundsatzes. Bei Beachtung des
Resozialisierungsgebots hätten Lockerungen gewährt werden
müssen. Die Strafvollstreckungskammer habe den Sachverhalt
fehlerhaft aufgeklärt und die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt gelassen. Der
angefochtene Vollzugsplan enthalte keine
Resozialisierungsmaßnahmen und genüge nicht den gesetzlichen
Mindestanforderungen. Die Feststellung zur Lockerungseignung
werde dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht. Die pauschale
Annahme einer fehlenden Tataufarbeitung sei nicht zulässig.
Zudem sehe der angefochtene Vollzugsplan eine
Behandlungsmaßnahme zur Tataufarbeitung nicht vor.
Keinesfalls dürfe eine Lockerungsmaßnahme eines zu
lebenslanger Haft Verurteilten von der Vollzugsdauer abhängig
gemacht werden. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt,
dass eine Aussage zum Entlassungszeitpunkt keine Maßnahme
sei. Dennoch sei vorliegend der imaginäre
Entlassungszeitpunkt die Grundlage für vollzugsbehördliche
Ermessensentscheidungen. Was zur Erarbeitung einer
Wiedereingliederungsperspektive unternommen werden solle,
lasse sich dem Vollzugsplan ebenfalls nicht entnehmen.
21
4. Unter dem 10. Dezember 2009 erfolgte eine
weitere Fortschreibung des Vollzugsplans. Während die Ziffern
11., 12. und 12a. gegenüber der Fortschreibung vom 19. März
2009 unverändert blieben, wurden die Ziffern 10., 13. und 14.
wie folgt geändert (Änderungen hervorgehoben):
22
„10. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt:
noch nicht absehbar
23
Begründung: das weitere
Vollzugsverhalten und die Einschätzung zur besonderen Schwere
der Schuld bleiben abzuwarten. “
24
„13. Maßnahmen zur Vorbereitung der
Entlassung:
25
zur Zeit nicht erforderlich, weil verfrüht “
26
„14. Zusammenfassende Begründung
27
vor dem Hintergrund der noch nicht
aufgearbeiteten Straftat und dem noch nicht absehbaren
Strafende ist eine Flucht- und Missbrauchsgefahr bei der
Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub nicht mit der
dafür erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Gründe, die
für die Gewährung einer
Ausführung sprechen werden ebenfalls
nicht
gesehen. “
28
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar
2010 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als
unzulässig, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses
weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
29
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG unter
anderem durch die lockerungsbezogenen Feststellungen des
Vollzugsplans. Diese entsprächen nicht dem
Resozialisierungsgrundsatz. Die Vollzugsbehörde sehe
Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung als nicht erforderlich
an, weil ein Entlassungszeitpunkt - den sie nicht benannt
habe - nicht absehbar sei. Aus einer wegen Tatleugnung
angenommenen fehlenden Straftataufarbeitung und aus dem nicht
absehbaren Strafende leite sie eine pauschale Flucht- und
Missbrauchsgefahr mit der Folge, dass Vollzugslockerungen
nicht gewährt werden könnten, ab.
30
2. Die Hessische Staatskanzlei hat mit
Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 zu der Verfassungsbeschwerde
Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels
ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer
müsse sich mit dem als verfassungswidrig angegriffenen
Rechtsakt inhaltlich auseinandersetzen, seine Beanstandungen
im Einzelnen darlegen und den maßgeblichen Sachverhalt
vortragen. Diesen Anforderungen genüge die
Verfassungsbeschwerde nicht. Das Bundesverfassungsgericht
müsse sich eine Meinung über die Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde gerade aus der Beschwerdeschrift bilden
können. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde im
Wesentlichen jedenfalls unbegründet. Soweit der Vollzugsplan
die Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen
schlechthin ablehne, sei die Verfassungsbeschwerde jedoch
begründet. Dahingehend hätten die Justizvollzugsanstalt und
das Landgericht die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich
verkannt, denn sie hätten angenommen, dass jegliche
Vollzugslockerungen erst nach einer nicht näher bestimmten
Mindesthaftdauer zu gewähren seien. Der Vollzugsplan lasse
eine Abwägung zwischen dem grundsätzlich bestehenden
Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers und anderen
Interessen nicht erkennen, und die Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt vom 29. Juli 2009 mache deutlich, dass
eine entsprechende Prüfung und Abwägung auch nicht
stattgefunden habe. Das Landgericht habe diesen
Abwägungsmangel als bedenklich, aber noch hinnehmbar
angesehen und damit nicht hinlänglich gewürdigt. Auch
dadurch, dass das Landgericht die Ableitung mangelnder
Lockerungseignung aus der Flucht- und Missbrauchsgefahr
gebilligt habe, habe es das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich
verkannt. Das Oberlandesgericht habe seinerseits übersehen,
dass das Landgericht damit auch von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei, und es die
Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers daher zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung hätte zulassen müssen.
31
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens
wurden beigezogen.
32
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, soweit der angegriffene Beschluss des
Landgerichts die lockerungsbezogenen Vollzugsplaninhalte
uneingeschränkt - auch soweit sie die Nichtgewährung von
Ausführungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) einschließen -
als rechtmäßig bestätigt und der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde auch insoweit für
unzulässig erachtet hat. Die Annahme zur Entscheidung ist
insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die diesbezügliche
verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Verfassungsbeschwerde
ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig
(1.) und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet
(2., 3.).
33
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
34
1. a) Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der
Vollzugsplan zwischenzeitlich fortgeschrieben wurde (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5.
August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.
Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, juris).
35
b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
zur Entscheidung angenommen wird, auch ausreichend
substantiiert.
36
aa) Der Beschwerdeführer muss einen
Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370
; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht
eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen
Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später
eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare -
verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE
112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ;
stRspr). Dieser Anforderung muss allerdings entgegen der
Annahme der Hessischen Staatskanzlei nicht bereits die
Beschwerdeschrift für sich genommen - ohne beigefügte Anlagen
- genügen. Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht
angesonnen werden, Prüfungen „ins Blaue“ hinein anzustellen
(vgl. BVerfGE 115, 166 ). Es ist daher auch nicht
seine Aufgabe, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf
frühere Schriftsätze oder sonstige Dokumente den dortigen
Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte
hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
). So reichen pauschale Bezugnahmen auf -
insbesondere umfangreiche - Anlagen, ohne dass behauptete
Verfassungsverstöße in der Verfassungsbeschwerdeschrift
spezifiziert wären, zur Begründung einer
Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR
799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 -, juris;
ebenso für den Fall, dass umfangreiche Anlagen, statt als
Anlagen beigefügt, in den Beschwerdeschriftsatz einkopiert
sind, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris). Daraus folgt
jedoch nicht, dass eine Verfassungsbeschwerde bereits dann
unzulässig wäre, wenn für ihre Beurteilung über den
Beschwerdeschriftsatz selbst hinaus auch beigefügte Anlagen
erforderlich sind. Dies zeigt sich schon darin, dass es dem
Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten
entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts
angegriffener Entscheidungen und anderer
beurteilungserheblicher Unterlagen in der
Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass
er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als
Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK
16, 410 ). Die letztere Alternative wäre
sinnlos, wenn sich alles für die Beurteilung Erforderliche
bereits unabhängig von den Anlagen aus der
Verfassungsbeschwerdeschrift ergeben müsste.
37
Nähere Auseinandersetzung mit der
angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung
der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um
erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in
seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84
; 101, 331 ; stRspr). Eine zutreffende
rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer
darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August
2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris; s. etwa zur Entbehrlichkeit
ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt
angesehenen Grundrechts, sofern dem
Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden
kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer sich
verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004
- 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Soweit fehlende
Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben
als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009
- 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 ; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR
1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies
Fälle, in denen anhand der vorliegenden
Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls
unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu
identifizieren und daher die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen
Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf
rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes
allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl.
BVerfGE 102, 147 ). Die Möglichkeit einer
Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt,
wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eine solche Verletzung ausscheidet und die
Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE
101, 331 ; 102, 147 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August
2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).
38
bb) Nach diesen Maßstäben ist die
Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass
mit Verweis auf eine pauschal angenommene Flucht- und
Missbrauchsgefahr jegliche Vollzugslockerung ausgeschlossen
worden sei, und sieht sich dadurch, dass seine
diesbezüglichen Rügen vor den Fachgerichten erfolglos
geblieben sind, in seinem grundrechtlichen Anspruch auf einen
resozialisierungsorientierten Vollzug (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.
Mit diesem Vortrag ist hinreichend verdeutlicht, inwiefern
der Beschwerdeführer sich durch die angegriffenen
Entscheidungen in Grundrechten verletzt sieht; auf eine
ungezielte Durchsuchung beigefügter Anlagen wird das
Bundesverfassungsgericht damit nicht verwiesen.
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mit der der
Beschwerdeführer sich auseinanderzusetzen gehabt hätte, weil
sie seiner Annahme, in Grundrechten verletzt zu sein,
entgegensteht, liegt nicht vor.
39
2. Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG.
40
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat,
den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten
ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen
(vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr). Dies gilt
angesichts der Verpflichtung, auch dem zu lebenslanger
Freiheitsstrafe Verurteilten eine Chance zur Wiedererlangung
seiner Freiheit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 98, 169
), auch in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.
Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe
finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in
einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 109, 133
). Der Gesetzgeber hat im
Strafvollzugsgesetz dementsprechend auch dem Vollzug der
lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und
Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (BVerfGE 117, 71
). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen
unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl.
BVerfG, a.a.O., S. 92).
41
Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es
geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des
Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit
zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 98, 169 ; 109,
133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -,
NJW 1998, S. 1133; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488
). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen
Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Auch einem
zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche
Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine
konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK
9, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011,
S. 488 ). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit
dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern - gerade bei
Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht
erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR
729/08 -, StV 2011, S. 488 ; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR
1539/09 -, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann daher,
auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch
nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht-
oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung
von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.
September 2008 - 2 BvR 719/08 -, FS 2011, S. 252) und der
damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010
- 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 ).
42
b) Den daraus sich ergebenden Anforderungen an
die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Vollzugsplanung
entspricht der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht,
soweit er den planerischen Ausschluss der Gewährung von
Lockerungen uneingeschränkt, und damit auch hinsichtlich
bloßer Ausführungen, als rechtmäßig bestätigt.
43
Da die bei dieser Lockerungsform vorgesehene
Aufsicht von Vollzugsbediensteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2
StVollzG) gerade den Sinn hat, Flucht- und
Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken, die bei fehlender
Aufsicht bestünden, ist die allgemeine - nicht nach
Lockerungsformen differenzierende - Feststellung einer
Flucht- oder Missbrauchsgefahr für sich genommen
grundsätzlich ungeeignet, zu begründen, dass die angenommene
Gefahr auch im Fall der Ausführung nicht besteht. Zwar kann
im Einzelfall - etwa wenn auf die Gefahr geplanter
Befreiungsaktionen im Rahmen organisierter Kriminalität oder
auf eine bereits zuvor erfolgte Entziehung des betreffenden
Gefangenen aus bestehender Bewachung verwiesen wird - ohne
nähere Ausführungen auf der Hand liegen, dass die geltend
gemachte Gefahr mit vertretbarem Bewachungsaufwand nicht
auszuräumen ist. Die Annahme einer aus solchen Gründen
bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr mag dann ohne
weiteres auch auf den Fall der Ausführung unter Aufsicht von
Vollzugsbediensteten zu beziehen und geeignet sein, die
Versagung von Lockerungen auch insoweit zu rechfertigen. Ein
derartiger Fall unwidersprechlicher, auf nähere Begründung
nicht angewiesener Evidenz, dass die angenommene Flucht- und
Missbrauchsgefahr auch durch die bei Ausführungen
definitionsgemäß vorgesehene vollzugsdienstliche Bewachung
nicht auszuschließen sein werde, lag hier jedoch nicht vor.
Die zu überprüfende Vollzugsplanfortschreibung verhielt sich
mit keinem Wort zu der Frage, weshalb die
Lockerungsvoraussetzungen auch bei Ausführungen trotz der
damit verbundenen und verbindbaren Sicherheitsvorkehrungen
(vgl. zu einer beantragten Ausführung unter Fesselung
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris) nicht gegeben
seien, und die von der Justizvollzugsanstalt für die
Versagung jeglicher Lockerungen allein angeführten spärlichen
allgemeinen Gründe drängten entsprechende Schlussfolgerung
auch sonst nicht ansatzweise auf. Für die Bestätigung der
Vollzugsplanfortschreibung als rechts- und
ermessensfehlerfrei fehlten damit die Voraussetzungen.
44
3. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
45
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 122, 248 ; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und
Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden,
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder
unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer
durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244
; 122, 248 ; stRspr).
46
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des
Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG
unvereinbar.
47
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem
Strafsenat, von einer Begründung der
Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die
Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren
Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
(vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122
; 81, 97 ), Gebrauch gemacht hat,
liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass
die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der
Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen,
Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer
verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich
verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der
Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall
die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer
Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93
-, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober
2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28). Dies ist angesichts
der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des
landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen
Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG
Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -,
juris, Rn. 7) hier der Fall.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
den festgestellten Grundrechtsverstößen. Gemäß § 95 Abs.
2 BVerfGG sind sie aufzuheben, soweit sie die in der
Vollzugsplanfortschreibung vom 19. März 2009 getroffenen
Feststellungen zur Frage der Gewährung von
Vollzugslockerungen betreffen; die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG (vgl. zur
Auslagenerstattung bei teilweisem Obsiegen BVerfGE 119, 181
<182, 246>; 119, 331 <331, 385>; 120, 274
<275, 350>).