BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 369/01 -
- 2 BvR 372/01 -
- 2 BvR 369/01 -,
- 2 BvR 372/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie haben keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der
Begründung rügt, der Anspruch der Beschwerdeführerin zu 2.
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und es sei nicht
auszuschließen, dass ohne Gehörsverletzung auch ein Eingriff
in ihre eigenen Grundrechtspositionen unterblieben wäre,
fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
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2. a) Die Auslegung des Landgerichts, die
Beschwerdeführerin zu 2. habe ihren Verzicht nicht aufrecht
erhalten, die von der Steuerfahndung veranlassten
Kundenabfragen zu protokollieren, verletzt die
Beschwerdeführerin zu 2. nicht in ihrem grundrechtsgleichen
Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Behauptung, die
richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der
Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige
Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche
Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein
Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis
zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus
den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (BVerfGE
22, 267 ).
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Solche liegen hier nicht vor. Der in mehreren
Schriftsätzen wiederholte Hinweis der Beschwerdeführerin zu
2., dass sie rechtlich befugt sei, ihre Kunden über ein gegen
sie gerichtetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren
zu informieren, und ihre Auffassung, die von der
Steuerfahndung begehrte Abfrage der Daten ohne
Protokollierungsmöglichkeit seitens der Bank führe zu einem
der Strafprozessordnung unbekannten Geheimverfahren,
relativieren die Verbindlichkeit ihres
Kontrollverzichtsangebots. Darüber hinaus waren die
wiederholt vorgetragenen Ausführungen zu einer möglichen
Benachrichtigungspflicht seitens der Bank gegenüber ihren
Bankkunden geeignet, Zweifel an der Einhaltung der
Verzichtszusage zu wecken.
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b) Ferner verletzt es nicht Art. 103
Abs. 1 GG, dass der Beschwerdeführerin zu 2. bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens weder volle Akteneinsicht
gewährt noch ihrem Antrag nachgegangen wurde, eine
dienstliche Stellungnahme des Ermittlungsrichters zu den
diesem bei seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen
einzuholen.
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Ob - dem Anspruch auf rechtliches Gehör
vor Rechtsbehelfsentscheidungen über die Untersuchungshaft
vergleichbar (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994
- 2 BvR 777/94 -, NStZ 1994, S. 551
) - Art. 103 Abs. 1 GG einen
Anspruch auf (Teil-)Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren
gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeentscheidungen
gebietet, kann offen bleiben. Vorliegend hat der anwaltliche
Vertreter der Beschwerdeführerin zu 2. Einsicht in Auszüge
aus den Ermittlungsakten erhalten. Dass in den angegriffenen
Entscheidungen Tatsachen und Beweismittel verwertet worden
wären, die sich nicht aus den zur Einsicht überlassenen
Aktenteilen ergaben, ist weder substantiiert vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
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3. Die Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerinnen auch nicht in ihrem Anspruch auf ein
faires Verfahren.
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a) Der von den Beschwerdeführerinnen zitierte
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen
Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen (vgl. BVerfGE 96, 44
) betrifft einen anderen Sachverhalt.
Vorliegend ging es um ein - mit einem Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss verbundenes - Herausgabeverlangen
nach § 95 StPO, dem die Beschwerdeführerin zu 1.
zunächst nicht nachkam. Erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens verstrich die Sechsmonatsfrist. Zu
Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen kam es während der
Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht. Mithin lag keine
Sachverhaltskonstellation vor, bei der der Richtervorbehalt
nach Art. 13 Abs. 2 GG in Folge Zeitablaufs leer
gelaufen wäre.
9
b) Die von den Beschwerdeführerinnen des
Weiteren gerügte Auffassung des Landgerichts, die
Beschwerdeführerin zu 1. sei zu der im Beschluss näher
bezeichneten Zusammenstellung aus den bei ihr gespeicherten
Daten verpflichtet, beruht auf einer vertretbaren Auslegung
des § 95 StPO. Der Umstand, dass damit nicht ein bereits
vorhandener Beweisgegenstand erfasst wird, sondern ein
solcher, der erst aufgrund des Herausgabeverlangens
geschaffen werden muss, steht dieser Interpretation des
§ 95 StPO nicht entgegen. Zwar hat der historische
Gesetzgeber diesen Fall noch nicht bedacht. Doch ist die
Wortlautgrenze nicht überschritten. Denn "Gegenstände, die
als Beweismittel von Bedeutung sein können" (vgl. § 95
Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 1 StPO) sind auch
Datenträger oder Computerausdrucke, auf denen sich aus einem
Gesamtdatenbestand recherchiertes Material befindet.
Gegenüber der Beschlagnahme der Originaldatenträger mit
umfangreichem Datenbestand stellt das Herausgabeverlangen von
nach konkreten Kriterien zusammengestellten Einzeldaten in
Kopie das mildere Mittel dar. Da mithin die Auffassung des
Landgerichts weder willkürlich ist noch Bedeutung und
Tragweite von Grundrechten der Beschwerdeführerinnen
verkennt, bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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4. Inwieweit die geforderte Übergabe von
kopierten und auf separaten Datenträgern zusammengestellten
Daten überhaupt die als verletzt gerügte wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der
Beschwerdeführerin zu 1. zu beeinträchtigen vermag, kann
dahinstehen. Denn auch dieses Grundrecht unterliegt den
Schranken, die sich - unter anderem - aus der
Strafprozessordnung ergeben (vgl. BVerfGE 77, 65 ).
Das mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
verbundene Herausgabeverlangen nach § 95 StPO in der
Form der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist
nachvollziehbar und weder willkürlich im Sinne des aus
Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Willkürverbots (vgl.
BVerfGE 18, 85 ) noch beruht es auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Grundrechte (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 92 f.). Das
Landgericht hat sich in seiner Entscheidung ausführlich mit
Fragen der Verhältnismäßigkeit auseinander gesetzt. Gemessen
an den Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ),
hält sich die Abwägung im Rahmen des verfassungsrechtlich
Zulässigen und Gebotenen.
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5. Eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung scheidet bereits deshalb
aus, weil die von der Maßnahme erfassten Daten weder die
Beschwerdeführerin zu 1. noch die Beschwerdeführerin zu 2.
selbst betreffen. Sie beziehen sich ausschließlich auf
Bankkunden der Beschwerdeführerin zu 2. In Prozessstandschaft
für diese können die Beschwerdeführerinnen aber eine
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
nicht geltend machen.
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6. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1.
schließlich einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG
beanstandet, hat sie weder substantiiert vorgetragen noch ist
sonst ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörden auf der
Grundlage der angegriffenen Entscheidungen den durch
Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereich betreten
hätten. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin zu 1. die im
Beschluss genannten Daten den Ermittlungsbehörden zugeleitet,
ohne dass es zu einer Durchsuchung gekommen ist.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.