BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 37/02 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der
Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Sie ist unzulässig, weil sie den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG nicht genügt. Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Erforderlich ist daher ein Vorbringen, aus dem
sich die Möglichkeit einer Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht ergibt. Eine solche Verletzung liegt nicht
schon dann vor, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht
gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr
in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE
a.a.O., S. 92 f.).
3
Einen derartigen Verstoß legt die
Verfassungsbeschwerde nicht dar. Sie beruht auf der
Auffassung, die angemessene Höhe des Taschengeldtagessatzes
für unverschuldet beschäftigungslose Strafgefangene sei
zwingend an die Höhe der Eckvergütung arbeitstätiger
Strafgefangener gekoppelt. Der Beschwerdeführer meint, die
technische Anknüpfung an die Eckvergütung in der
Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG müsse Maßstab der
den Fachgerichten obliegenden Prüfung eines angemessenen
Taschengeldes sein. Damit verkennt er die aus dem Gesetz
abzuleitende Ausgleichsfunktion des Taschengeldes im
Verhältnis zum Arbeitsentgelt. § 46 StVollzG erfasst
jene Fälle, in denen einem Gefangenen aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, keine Arbeit oder Beschäftigung
zugewiesen und auch nicht die Teilnahme an Maßnahmen der Aus-
oder Weiterbildung ermöglicht werden kann. Demgegenüber dient
das Arbeitsentgelt dazu, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger
Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies
Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen
zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 ). Die Forderung
aus dem Resozialisierungsgebot, Arbeit des Strafgefangenen
angemessen anzuerkennen, stellt sich beim Taschengeld nicht.
Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
sich das Landgericht bei der Prüfung der Angemessenheit der
Taschengeldhöhe nicht an der Erhöhung des Bemessungssatzes
für das Arbeitsentgelt orientiert hat.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.