BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 371/12 -
des M...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 26. August 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom
9. Juni 2011 - StVK 559/11 - und der Beschluss
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011
- 1 Ws 337/11 - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - wird
aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 9. Dezember 2011 - 1 Ws
337/11 - gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
2
1. a) Mit Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der
Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen
Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der
Sachbeschädigung freigesprochen. Zugleich wurde die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
3
Das Landgericht sah folgende Sachverhalte als
erwiesen an:
4
aa) Am 12. August 2001 habe der
Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen
Wohnung grundlos mindestens 20 Mal mit den Fäusten auf den
gesamten Körper geschlagen. Außerdem habe er sie derart
kräftig in den Arm gebissen, dass von der blutenden Wunde
eine sichtbare Narbe zurückgeblieben sei, und bis zur
Bewusstlosigkeit gewürgt. Als sie wehrlos auf dem Boden
gelegen habe, habe er ihr mindestens dreimal mit den Füßen,
an denen er kein festes Schuhwerk, sondern Hausschuhe oder
Mokassins getragen habe, gegen die untere Körperhälfte
getreten.
5
bb) Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers
im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen gewesen
sei, sei sie am 31. Mai 2002 in Begleitung einer Freundin,
die vor der Haustür gewartet habe, zu der Wohnung
zurückgekehrt, um einige persönliche Sachen zu holen. Der
dort anwesende Beschwerdeführer habe sich sofort aggressiv
verhalten, indem er sie auf ein Bett geworfen und dort
festgehalten habe. Sodann habe er sie für etwa eineinhalb
Stunden daran gehindert, die Wohnung wieder zu verlassen.
Erst als die Freundin an der Haustür geklingelt habe, sei der
Ehefrau des Beschwerdeführers die Flucht gelungen.
6
cc) In der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis
1. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer mehrere
Kraftfahrzeuge verschiedener Personen beschädigt, die in
irgendeiner Weise mit seiner damals bereits von ihm
geschiedenen Ehefrau befreundet oder mit dem Scheidungs-, dem
Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer befasst gewesen seien. Er habe Reifen
zerstochen oder Scheiben zerkratzt. Hierbei habe er dafür
gesorgt, dass die Geschädigten dadurch in gefährliche
Situationen geraten seien, dass sie die Schäden an den Reifen
aufgrund des langsamen Entweichens der Luft nicht sofort,
sondern erst nach einiger Fahrtzeit bemerkt hätten.
7
Im Rahmen der Urteilsgründe führte das
Landgericht Nürnberg-Fürth aus, der Beschwerdeführer habe
zwar den objektiven Tatbestand der angeklagten
Straftatbestände erfüllt. Es könne aber nicht ausgeschlossen
werden, dass er zu den Tatzeitpunkten schuldunfähig im Sinne
des § 20 StGB gewesen sei. Wie sich aus dem eingeholten
Sachverständigengutachten ergebe, leide der Beschwerdeführer
an einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und
Handeln zunehmend bestimme. Auch in der Hauptverhandlung habe
sich die wahnhafte Gedankenwelt des Beschwerdeführers vor
allem in Bezug auf den „Schwarzgeldskandal“ der
HypoVereinsbank bestätigt. Unabhängig davon, ob es
Schwarzgeldverschiebungen gegeben habe, sei es wahnhaft, dass
der Beschwerdeführer fast alle Personen, mit denen er zu tun
habe, mit diesem Skandal in Verbindung bringe und alle
erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußere.
8
Da von dem Beschwerdeführer weitere
rechtswidrige Taten zu erwarten seien, sei seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB geboten. Nicht nur die Taten zum Nachteil der
geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers stellten
erhebliche rechtswidrige Taten dar, sondern auch die
Sachbeschädigungen, da durch die Tatausführung eine konkrete
Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugnutzers hervorgerufen
worden sei. Der Beschwerdeführer sei für die Allgemeinheit
gefährlich, da er immer mehr Personen, die in keiner
persönlichen Beziehung zu ihm stünden, in seine
(Wahn-)Vorstellungen einbeziehe.
9
b) Nach vorangegangener vorläufiger
Unterbringung gemäß § 126a StPO seit dem
27. Februar 2006 wurde die Unterbringung des
Beschwerdeführers ab dem 13. Februar 2007 - zuletzt
im Bezirkskrankenhaus Bayreuth - vollzogen.
10
2. Mit angegriffenem Beschluss vom
9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, da nicht zu erwarten sei,
dass dieser außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Den Antrag auf
Einholung eines „Obergutachtens“ lehnte das Landgericht
ab.
11
Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin komme
im Rahmen des eingeholten externen Sachverständigengutachtens
vom 12. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass die
Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung aktuell
fortbestehe. Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin
habe das Ergebnis seines Gutachtens im Rahmen einer
mehrstündigen mündlichen Anhörung am 9. Mai 2011
überzeugend erläutert und ergänzt. Die Gedanken des
Beschwerdeführers kreisten um einen „fernen Punkt von
Unrecht“, das sich in der Welt ereigne. Dieser Gedanke stelle
den Kristallationspunkt der wahnhaften Störung dar. Die
Gedanken des Beschwerdeführers würden sich dahingehend
ausweiten, dass er gefoltert werde, dass sich alles gegen ihn
verschworen habe und er sich in vielfältiger Weise verfolgt
fühle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des
Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits
eine therapeutische Aufarbeitung der Taten bislang nicht
stattgefunden habe, halte der Sachverständige die
Wahrscheinlichkeit künftiger - den Anlasstaten
vergleichbarer - Taten, auch gegenüber bis dahin nicht
beteiligten Personen, für sehr hoch. Dieser Einschätzung
schließe sich die Strafvollstreckungskammer an.
12
Die behandelnde Klinik, das Bezirkskrankenhaus
Bayreuth, habe sich in ihrer aktuellen Stellungnahme vom
20. April 2011 der Einschätzung des Sachverständigen
angeschlossen und mitgeteilt, dass eine therapeutische
Aufarbeitung nach wie vor nicht stattgefunden habe. Es sei
nicht zu einer Veränderung des Krankheitsbildes bei dem
Beschwerdeführer gekommen und es hätten auch keine
Fortschritte in Richtung eines Einstiegs in eine adäquate
psychiatrische Behandlung erzielt werden können.
13
Hinsichtlich der Diagnose einer wahnhaften
Störung sei festzustellen, dass diese durchgehend in den
Gutachten der Sachverständigen Dr. Leipziger (2005),
Prof. Dr. Kröber (2008) und Prof. Dr. Pfäfflin (2011)
wie auch durch das behandelnde Bezirkskrankenhaus Bayreuth
gestellt worden sei. Die Gutachter seien dem Landgericht
teilweise seit Jahren als kompetent, gewissenhaft und
zuverlässig bekannt, so dass an deren Sachkunde keine Zweifel
bestünden.
14
Ein durch den Beschwerdeführer über seinen
Verteidiger vorgelegtes Privatgutachten des Gutachters Dr.
Weinberger vom 29. April 2011 führe zu keiner anderen
Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das Gutachten lasse
nahezu durchgängig die gebotene objektive Distanz zu Person
und Schicksal des Beschwerdeführers vermissen. Es sei auch
nicht geeignet, Zweifel an den Einschätzungen des
Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu wecken mit der Folge,
dass es auch der Einholung eines „Obergutachtens“ nicht
bedurft habe.
15
Der weitere Vollzug der Maßregel sei im
Hinblick auf die Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung
(Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) auch verhältnismäßig.
16
3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem
Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.
17
a) Das Landgericht Bayreuth habe zu Recht die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da zum jetzigen
Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser
bei einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.
18
Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin stelle
in seinem überzeugenden Gutachten ausführlich begründet dar,
dass der Beschwerdeführer bei Fortbestehen der
Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung keinen Zugang zu
seiner eigenen Aggressivität finde und daher gefährdet sei,
erneut vergleichbar gefährliche Handlungen vorzunehmen.
19
Diesen Ausführungen schließe sich die
ebenfalls überzeugende, ausführliche Stellungnahme des
behandelnden Bezirkskrankenhauses vom 20. April 2011 an.
Der Beschwerdeführer sehe sich nach wie vor als Opfer und
halte an seinen „Verschwörungstheorien“ fest. Es gelinge
nicht, mit dem Beschwerdeführer in einen konstruktiven Dialog
über therapeutische Zielsetzungen des Aufenthalts zu treten.
Er nehme nicht am therapeutischen Angebot teil und zeige sich
in sozialen Kontakten kaum kompromissfähig und provozierend.
Eine Deliktsaufarbeitung sei nicht möglich, da der
Beschwerdeführer nach wie vor die Begehung der dem
Ausgangsurteil zugrundeliegenden Straftaten bestreite. Einem
medikamentösen Behandlungsversuch stehe der Beschwerdeführer,
der sich psychisch für völlig gesund halte, rigoros ablehnend
gegenüber.
20
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei
das Landgericht Bayreuth zutreffend zu dem Ergebnis gekommen,
dass von dem Beschwerdeführer weitere, den Anlasstaten
vergleichbare Taten zu erwarten seien, wobei die insofern
bestehende Gefahr - entsprechend den Ausführungen des
beauftragten Sachverständigen - als sehr hoch zu
beurteilen sei.
21
b) Im Hinblick darauf, dass unter den
Anlasstaten auch eine gefährliche Körperverletzung zum
Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu finden
sei, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität
begangen worden sei, und ähnliche Taten erneut drohten, sei
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch unter Berücksichtigung
der bisherigen Dauer der Unterbringung weiter gewahrt.
Insbesondere derartige Körperverletzungshandlungen seien
Taten, die zu einer massiven Beeinträchtigung eines
hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen
Unversehrtheit, führten und gleichzeitig ein erhebliches
Gefahrenpotential für das Leben des Tatopfers beinhalteten.
Selbst wenn sich die Aggressivität des Beschwerdeführers nur
gegen einzelne Personen richte und nur insofern Straftaten
drohten, sei gleichwohl eine Gefährdung der Allgemeinheit
anzunehmen, weil auch diese einzelnen Personen Teile der
Allgemeinheit seien und in vollem Umfang geschützt werden
müssten.
22
4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das
Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem
Beschluss vom 9. Dezember 2011 zurück. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht erfolgt. Eine
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
habe stattgefunden. Soweit dieses im Rahmen des angegriffenen
Beschlusses nicht in Bezug genommen worden sei, sei das
Vorbringen nicht maßgebend für die Entscheidung gewesen.
23
5. Mit Beschluss vom 6. August 2013 hat
das Oberlandesgericht Nürnberg die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer angeordnet, da das
die Verletzungen seiner Ehefrau ausweisende ärztliche Attest
vom 3. Juni 2002 als „unechte Urkunde“ im Sinne des
§ 359 Nr. 1 StPO anzusehen sei. Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Unterbringung
entlassen.
24
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
25
1. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
liege vor, da die Voraussetzungen für die Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nicht mehr vorlägen.
26
a) Der Beschwerdeführer leide nicht an einem
Wahn, wie sich eindeutig aus dem durch den Beschwerdeführer
vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April
2011 ergebe. Ein Wahn könne nicht angenommen werden, solange
die Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf deren
Wahrheitsgehalt hin überprüft worden seien. Eine solche
Überprüfung habe aber nicht stattgefunden.
27
b) Zudem könnten auch die Angaben des
Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu der
Gefährlichkeitsprognose nicht die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung rechtfertigen. Dieser habe in seinem
schriftlichen Gutachten lediglich ausgeführt, dass die
Begehung weiterer Straftaten entsprechend den Anlasstaten
„möglich erscheine“. Erst im Anhörungstermin habe er diese
Einschätzung abgeändert und ausgeführt, dass er die
Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer Taten für
„sehr hoch“ halte. Dieser abrupte Wechsel der Einschätzung
ohne substantiierte Begründung führe dazu, dass das Gutachten
nicht als Grundlage der Fortdauerentscheidung herangezogen
werden könne.
28
c) Schließlich liege ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Das Oberlandesgericht
Bamberg verkenne das Gebot der Verhältnismäßigkeit in
mehrfacher Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem
der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten ein
tadelloses Leben geführt. Die Körperverletzungshandlung zum
Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau sei eine Beziehungstat
gewesen, die sich im Jahr 2001 ereignet habe und damit
bereits zwölf Jahre zurückliege. Mit einer Wiederholung sei
nicht zu rechnen, zumal die Ehe zwischenzeitlich geschieden
sei. Zudem könne mit Auflagen sichergestellt werden, dass der
Beschwerdeführer sich seiner Exfrau nicht mehr annähere.
Allein die Sachbeschädigungen rechtfertigten nicht die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung, da diese in
keinerlei Relation zu der Schwere des mit der weiteren
Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheit des
Beschwerdeführers stünden.
29
2. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vor, da eine zureichende
Auseinandersetzung mit dem durch den Beschwerdeführer
vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April
2011 sowie einem bereits älteren Gutachten aus dem Jahr 2007
nicht erfolgt sei. Zudem hätten sich weder das Landgericht
Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg mit den Rügen des
Beschwerdeführers im Hinblick auf das eingeholte Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin hinreichend
auseinandergesetzt.
30
1. a) Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Weder das Landgericht
Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg hätten im Rahmen
der angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt. Die
Gerichte hätten - nach Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens - ausgeführt, dass derzeit die
Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten wie den
Anlasstaten, insbesondere massiven
Körperverletzungshandlungen, komme, sehr hoch sei. Es sei
daher sowohl die Art der zu erwartenden Straftaten als auch
der Grad der Wahrscheinlichkeit ihres erneuten Eintritts
konkretisiert worden. Darüber hinaus hätten sich die Gerichte
auch mit der gestellten Diagnose auseinandergesetzt und
Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren
Unterbringung getätigt. Das eingeholte externe
Sachverständigengutachten entspreche den Anforderungen, die
an derartige Gutachten zu stellen seien, und die Gerichte
seien ihrer richterlichen Kontrollpflicht nachgekommen, indem
sie die maßgeblichen Wertungen des Gutachtens aufgrund
eigener Wertungen hinterfragt hätten. Obwohl die
Unterbringung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bereits fünf
Jahre angedauert habe, könne ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht festgestellt werden, da
die weiterhin zu erwartenden gefährlichen
Körperverletzungshandlungen zu einer massiven
Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der
körperlichen Unversehrtheit, führten und der Beschwerdeführer
nach wie vor keinerlei Zugang zu seiner eigenen Aggressivität
gefunden habe.
31
b) Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für
aussichtsreich. Die Begründung der Anordnung der Fortdauer
der Unterbringung durch den angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 werde den
sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 GG ergebenden
verfassungsrechtlichen Darlegungs- und
Begründungsanforderungen nicht gerecht.
32
Es fehle an einer hinreichenden Darlegung der
vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Das
Oberlandesgericht Bamberg beschränke sich in der Begründung
im Wesentlichen auf die bloße Mitteilung, dass vom
Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere
erhebliche Taten drohten. Weder die pauschal in Bezug
genommene Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth
noch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin
seien jedoch für sich genommen oder in der Gesamtschau
geeignet, die angenommene Gefahr der Begehung neuer
erheblicher Straftaten zu qualifizieren oder zu
quantifizieren. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des
Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in der
mündlichen Anhörung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit
weiterer erheblicher Straftaten habe es einer detaillierten
Auseinandersetzung mit dem Gutachten bedurft, die nicht
erfolgt sei. Mit den in dem Gutachten erwähnten
Anhaltspunkten, die gegen eine aktuelle erhebliche
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprächen, setze sich das
Oberlandesgericht nicht auseinander. Schließlich fehle es
auch an auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungen, welche
Art rechtswidriger Taten von dem Beschwerdeführer drohten,
wie hoch das Maß der Gefährdung einzuschätzen sei
(Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukomme.
33
Überdies genüge der Beschluss des
Oberlandesgerichts nicht den Anforderungen an die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe
nähere Erörterungen zur bisherigen Dauer der
Freiheitsentziehung und zum zunehmenden Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers ebenso nahegelegt
wie Erwägungen dazu, ob der Schutz der Allgemeinheit durch
weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könne. Sämtliche
Gesichtspunkte seien jedoch unerwähnt geblieben.
34
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 802 VRs 4743/03 der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth vorgelegen.
35
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die
Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in
einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70,
297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
36
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Wiederaufnahmebeschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
6. August 2013 zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug
entlassen wurde. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren
Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht
des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326
). Der Beschwerdeführer hat daher ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und
gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der
Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89
; 32, 87 ; 53, 152
; 91, 125 ; 104, 220
).
37
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
Bayreuth vom 9. Juni 2011 und des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 26. August 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer
langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen
Krankenhaus ergeben, nicht genügen.
38
1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
39
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen
Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und
des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche
Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187
; 58, 208 ); zugleich haben die
gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende
Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der
Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung
der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich
vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
40
b) Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche
Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208
).
41
Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage
setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob
die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus fortzusetzen, zur Bewährung auszusetzen
(§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären
(§ 67d Abs. 6 StGB) ist. Nur auf dieser Grundlage
kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger
Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer
Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die
Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.
42
Im Rahmen des „Gebotes der bestmöglichen
Sachaufklärung“ besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen
geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der
Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen
hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die
Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus
Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 70, 297
). Dabei hat der Strafvollstreckungsrichter die
Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbstständig zu
beurteilen. Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem
Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu
treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297
).
43
c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen
dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die
Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung
nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife
der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen
(integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende
Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins
Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
44
Abzustellen ist auf die Gefahr solcher
rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB
sein.
45
Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken,
ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem
Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu
konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit
zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren
bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung
nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten
des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das
frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang
begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der
Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die
künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70,
297 ; BVerfGK 16, 501 ).
46
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet
es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken,
wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu
seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende
Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen
Wirkungen der im Falle der Aussetzung der
Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2
Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b
StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines
Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen,
ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
47
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die
Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB)
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter
Prognosegesichtspunkten handelt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die
Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen
nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es
im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden
Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
48
d) Das zunehmende Gewicht des
Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt
sich bei langdauernden Unterbringungen in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an
die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2
StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt
sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters
ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst
die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich
dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung
eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen,
allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand
der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert
offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die
von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch
gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor
allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und
deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um
Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote
stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten
behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu
finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober
2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013,
S. 72).
49
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die
Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen
Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der
Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht
rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es
an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297
).
50
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth
vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den
Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an der
im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden
Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr
künftiger rechtswidriger Taten (a). Den Beschwerdeführer
entlastende Umstände finden im Rahmen der notwendigen
Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung (b).
Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht
ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer
ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung
zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen
vermag (c). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der
Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht
auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen
Rechnung hätte getragen werden können (d).
51
a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare
Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr
nicht.
52
aa) Das Landgericht beschränkt sich im Rahmen
der Gefahrenprognose auf den Hinweis, der Sachverständige
habe im Termin zur mündlichen Anhörung - in
Übereinstimmung mit den Vorgutachtern - ausgeführt, dass
er im derzeitigen Stadium (d.h. ohne therapeutische
Bearbeitung der Anlasstaten) die Wahrscheinlichkeit, dass es
zu vergleichbaren Taten - auch gegenüber bis dahin nicht
beteiligten Personen - kommen könnte, für sehr hoch
halte. Daraus ergebe sich, dass im Falle der Entlassung die
Begehung neuer rechtswidriger Taten zu erwarten sei.
53
Dem Erfordernis, die Art und den Grad der
Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten des
Beschwerdeführers eigenständig zu bestimmen und
nachvollziehbar darzulegen, ist damit nicht Rechnung
getragen. Das Landgericht setzt sich nicht damit auseinander,
dass die Darlegungen des Sachverständigen zur
Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im
schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der
mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander
abweichen. In seinem schriftlichen Gutachten legt der
Sachverständige dar, dass sich die Wahrscheinlichkeit neuer
Straftaten nicht sicher quantifizieren lasse. Da der
Beschwerdeführer keinen Zugang zu seiner eigenen
Aggressivität habe, sei er gefährdet, erneut vergleichbare
Handlungen vorzunehmen. Es liege die Annahme nahe, dass der
Beschwerdeführer „womöglich wieder den im Einweisungsurteil
genannten Taten vergleichbare Taten begehen“ werde.
Demgegenüber erklärte der Sachverständige in der mündlichen
Anhörung, er habe im Gutachten „vielleicht eine etwas zu
weiche Formulierung“ gewählt. Berücksichtige man, dass die
Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des
Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits
eine therapeutische Bearbeitung nicht stattgefunden habe,
halte er die Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Taten für sehr
hoch.
54
Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen
Einschätzungen durfte das Landgericht sich nicht auf eine
bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in
der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 beschränken. Es
hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des
Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden
Falles (siehe sogleich unten b) und c) diese Einschätzungen
gegeneinander abwägen und eine eigenständige
Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen
eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche
Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind,
warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten
sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen
sich diese Prognose gründet. Diesen zur Rechtfertigung des
Eingriffs in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers
verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsnotwendigkeiten
trägt der Beschluss des Landgerichts nicht Rechnung.
55
bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011.
Dieser nimmt auf das schriftliche Sachverständigengutachten
Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit
künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das
Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des
Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem der Beschwerdeführer
untergebracht war, Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine
andere Einschätzung, da diese Stellungnahme sich im
Wesentlichen auf das Vollzugsverhalten, das als uneinsichtig,
kaum kompromissfähig, provozierend und therapieabweisend
beschrieben wird, bezieht und daher für die Annahme einer
sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher
rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers nicht ausreicht.
Auch das Oberlandesgericht legt nicht hinreichend dar, welche
rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer mit welchem
Grad an Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sind und
worauf sich diese Prognoseentscheidung neben der
- insoweit unzureichenden - Bezugnahme auf das
Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des
psychiatrischen Krankenhauses stützt.
56
b) Daneben bleiben im Rahmen der
Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Umstände außer
Betracht. So wird im Sachverständigengutachten ausgeführt,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich inzwischen
deutlich unauffälliger und angepasster darstelle, als dies
zur Zeit seiner ersten Unterbringung der Fall gewesen sei. Er
äußere an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder
-absichten gegenüber seiner Frau oder anderen Personen,
sondern stelle sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit
als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies
spreche dafür, dass die Jahre der Unterbringung nicht spurlos
an ihm vorübergegangen seien. Gewährte Lockerungen seien ohne
Beanstandungen verlaufen. Anhaltende wahnhafte Störungen
könnten zwar, müssten aber nicht in (erneute) rechtswidrige
gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten
zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten lägen nicht vor. Zu
diesen Umständen, die bei der Bestimmung des Risikos
künftiger rechtswidriger Taten hätten berücksichtigt werden
müssen, verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse
nicht.
57
c) Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der
Unterbringung des Beschwerdeführers wird sowohl vom
Landgericht als auch vom Oberlandesgericht ausschließlich mit
dem Hinweis auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Körperverletzungsdelikte begründet. Das Landgericht verweist
darauf, der Beschwerdeführer habe einen anderen Menschen bis
zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Das Oberlandesgericht stellt
darauf ab, dass sich unter den Anlasstaten auch
Körperverletzungen zum Nachteil der früheren Ehefrau des
Beschwerdeführers befänden, die mit erheblicher Aggressivität
und Brutalität begangen worden seien. Die Gerichte setzen
sich aber nicht damit auseinander, dass es sich bei den in
Bezug genommenen Taten um Beziehungstaten handelt, die der
Beschwerdeführer vor rund zehn Jahren begangen haben soll,
als er noch verheiratet war und mit seiner Ehefrau
zusammenlebte. Unerörtert bleibt, ob und gegebenenfalls wie
sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung
des Beschwerdeführers von seiner früheren Ehefrau auf die von
ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Auch insoweit hätte es
eigenständiger Darlegung bedurft, ob und in welchem Umfang
aktuell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im
Sinne des § 63 StGB erhebliche Körperverletzungsdelikte
zum Nachteil seiner früheren Ehefrau oder sonstiger Personen
begehen werde. Damit fehlt es aber bereits an einer
zureichenden Grundlage für die Abwägung zwischen den
Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. Dass vorliegend die
von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der
Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines
Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann den angegriffenen
Beschlüssen nicht entnommen werden.
58
d) Schließlich verhalten sich die
angegriffenen Beschlüsse auch nicht zu der Frage, ob im Falle
einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der
kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit
verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe
(§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen
werden können.
59
3. Ob auch in der Annahme des Fortbestehens
einer relevanten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
und deren Auswirkungen auf etwaig zu erwartende Straftaten
ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt, kann vor
diesem Hintergrund ebenso dahinstehen wie die Beantwortung
der Frage, ob die Gerichte den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt
haben. Mit den entsprechenden Rügen verfolgt der
Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel.
60
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 26. August 2011 ist daher aufzuheben. Die
Sache ist an das Oberlandesgericht Bamberg zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
61
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.