Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 371/98 -
des Herrn Christian B.,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Schuchter,hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Prsidentin Limbach
und die Richter Kirchhof,
Jentsch
gem 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Grnde:
1
Die Voraussetzungen fr die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach 93b Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulssig, weil der Rechtsweg nicht erschpft worden ist (90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar war der nach 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG i.V.m. 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG gefate Beschlu des Amtsgerichts vom 12. Februar 1998 weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit dem Antrag auf deren Zulassung anfechtbar (79 OWiG). Der Beschwerdefhrer konnte - und kann - aber wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehr nach Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf seinen Vortrag zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bugeldbescheids (vgl. BGH, NJW 1981, S. 874f.; BGH, NJW 1990, S. 176 ) eine berprfung des Beschlusses durch das Amtsgericht selbst gem 33a StPO verlangen. Dieser Rechtsbehelf gehrt zum Rechtsweg im Sinne des 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb in stndiger Rechtsprechung, da der Betroffene gegen rechtskrftige Beschlsse der Strafgerichte zur Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehrs zunchst nach 33a StPO vorgeht (vgl. BVerfGE 42, 243 <245, 247>; 74, 358 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlu vom 14. Oktober 1997 - 2 BvR 1007/97 -, NStZ-RR 1998, S. 73f.). Dabei ist die Vorschrift so auszulegen, da sie jeden Versto gegen den Anspruch auf rechtliches Gehr erfat (vgl. BVerfGE 42, 243 ).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach Kirchhof Jentsch