BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 372/05 -
des Herrn U...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 15. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meiningen vom
30. April 2003 und 7. Oktober 2004 - Gs
226/03 - sowie des Landgerichts Meiningen vom
7. Januar 2005 - 2 Qs 198/04 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen
Wohnungsdurchsuchung.
2
1. Gegen den Beschwerdeführer wird ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung geführt. Dabei geht es um dem
Beschwerdeführer angeblich gewährte und von diesem steuerlich
geltend gemachte Verwandtendarlehen.
3
2. a) Am 30. April 2003 ordnete das
Amtsgericht Meiningen die Durchsuchung der Wohn- und
Büroräume des Beschwerdeführers an. Gegen ihn bestehe der
Verdacht der Einkommensteuerhinterziehung 1995 bis 1999. Er
habe in diesem Zeitraum durch erhöhte und fingierte
Werbungskosten Steuern verkürzt sowie Einkünfte durch
zweifelhafte Darlehen seiner betagten Mutter
(280.000 DM) und seines in Ausbildung befindlichen
Sohnes T. (138.400 DM) angegeben. Seine Selbstanzeige
vom Dezember 2001 beziehe sich lediglich auf nicht
versteuerte Einkünfte aus Prüfungs- und Lehrtätigkeit, die
jedoch den festgestellten Vermögenszuwachs nicht erklärten.
Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in Höhe
der angeblichen Verwandtendarlehen andere, bisher
unversteuerte Einkünfte gehabt hätte und dass die von ihm für
die Darlehen geltend gemachten Zinsen fingiert seien.
4
b) Am 9. Juli 2003 wurde der Beschluss
vollzogen. Mit der Durchführung der Durchsuchung wurden
Beamte der Steuerfahndung aus Stuttgart beauftragt. Diverse
Unterlagen wurden beschlagnahmt. Gegen die Durchsuchung erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde. Zentraler Angriffspunkt war
der Umstand, dass die Verfahrensakte zum Zeitpunkt der
Anordnung nicht die Einkommensteuerveranlagungsakten des
Beschwerdeführers umfasste, das Amtsgericht also gar nicht in
der Lage gewesen sei, den Tatvorwurf eigenverantwortlich zu
überprüfen. Die Durchsuchung habe mithin der Ausforschung
gedient. Zudem sei die Steuerfahndung Stuttgart nicht
zuständig gewesen.
5
3. Das Amtsgericht Meiningen half der
Beschwerde nicht ab. Das Landgericht verwarf sie mit dem
angegriffenen Beschluss. Der Beschluss konkretisiere
ausreichend den Tatvorwurf und bezeichne die aufzufindenden
Beweismittel. Ein Anfangsverdacht habe vorgelegen. Das
Darlehen von der Mutter sei insofern verdächtig, als
angeblich ein Damnum in Höhe von 10.000 DM einbehalten
worden sein solle und vom Beschwerdeführer als Werbungskosten
abgesetzt worden sei, während es auf Seiten der Mutter nicht
als Einnahme aus Kapitalvermögen verzeichnet sei. Außerdem
verfüge die Mutter nur über eine kleine Rente. Soweit der
Beschwerdeführer vortrage, es gehe um ein Darlehen von
200.000 DM und nicht, wie im amtsgerichtlichen Beschluss
angegeben, um 280.000 DM, müsse er sich entgegenhalten
lassen, dass er neben dem ursprünglichen im Jahr 1997 ein
weiteres Darlehen in Höhe von 80.000 DM aufgenommen
habe. Das Finanzamt Stuttgart II sei für die Ermittlungen
zuständig gewesen, da es die Straftat gemäß § 388
Abs. 1 Nr. 1 AO entdeckt habe. Bereits in seiner
Einleitungsverfügung vom 23. September 1999 habe es auf
die angebliche Darlehensgewährung hingewiesen. Die
Durchsuchung sei auch verhältnismäßig gewesen.
6
Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, Art. 19 Abs. 4
GG und Art. 101 Abs. 1 GG.
7
1. Zum Zeitpunkt des Erlasses des
amtsgerichtlichen Beschlusses habe die Verfahrensakte aus 35
Blatt bestanden. Diese hätten überwiegend Bewertungen des
Sachverhalts durch das Finanzamt Stuttgart II enthalten,
nicht jedoch die Einkommensteuer-Veranlagungsakten des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für 1995 bis 1999 oder
die Rechtsbehelfsakte über einen Einspruch mit anschließender
Klage beim Finanzgericht Karlsruhe wegen der steuerlichen
Anerkennung des Darlehens zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Mutter. Auch fehlten die Veranlagungsakten der Mutter
und des Sohnes des Beschwerdeführers oder eine
verjährungsunterbrechende Anordnung. Ohne diese Informationen
habe das Amtsgericht seinem grundgesetzlich verbürgten
Auftrag zu effektivem Rechtsschutz und wirksamer
gerichtlicher Kontrolle nicht nachkommen können. Auch das
Landgericht habe keine eigenverantwortliche Prüfung
vorgenommen, sondern sich ebenfalls damit begnügt, die von
der Ermittlungsbehörde vorgenommenen Bewertungen zu
übernehmen.
8
Tatsächlich hätten keine Durchsuchungsgründe
vorgelegen. Die Durchsuchung sei in Wirklichkeit auf die
Erlangung von Beweismitteln zur Aufklärung eines aus Sicht
des Beschwerdeführers haltlosen Vorwurfs der Bestechlichkeit
gerichtet gewesen. Die vorgetragenen Verdachtsmomente und
Unklarheiten hätten bereits im Veranlagungsverfahren geprüft
werden können und müssen. Gemäß § 88 AO habe die Behörde
eine Aufklärungspflicht, die hier über mehrere Jahre hinweg
unerfüllt geblieben sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie
einerseits seit Anfang 1999 gegen den Beschwerdeführer
ermittelt worden sei, andererseits das zuständige Finanzamt
niemals im gleichen Zeitraum Klärungsbedarf geltend gemacht
habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis
1999 seien erst im Februar 2003 bekannt gegeben worden, so
dass der Behörde genügend Zeit für eine Überprüfung zur
Verfügung gestanden habe. Bei einer pflichtgemäßen
Überprüfung im Veranlagungsverfahren hätte sich
herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht
verdächtigt worden sei. Die Steuerbehörde habe einen
Tatverdacht durch pflichtwidriges Unterlassen selbst
herbeigeführt. Im Einzelnen sei zu den Vorwürfen zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer von seiner durchaus vermögenden
Mutter ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM erhalten
habe. Dies ergebe sich aus den Veranlagungsakten der Mutter,
die dem Gericht aber nicht vorgelegen hätten. Die steuerliche
Behandlung des Darlehens sei Gegenstand einer
finanzgerichtlichen Auseinandersetzung gewesen; schließlich
sei es steuerlich anerkannt worden. Dass nunmehr acht Jahre
danach eine Steuerstraftat konstruiert werden solle, sei
höchst suspekt und hätte einem sorgfältigen
Ermittlungsrichter auffallen müssen. Auch der Sohn des
Beschwerdeführers verfüge über Zins- und Dividendeneinnahmen,
was den Finanzbehörden auf Grund seiner Steuererklärungen
bekannt sei, und habe dem Beschwerdeführer das angegebene
Darlehen gewährt. Es sei zudem widersprüchlich, dem
Beschwerdeführer einen "unerklärten Vermögenszuwachs in Höhe
der angeblich gewährten Darlehen" zuzuschreiben, diesen aber
nicht in den Zeitraum vor 1995 zu datieren, denn die Darlehen
seien schon 1994 und früher vorhanden gewesen. Es werde in
dem Durchsuchungsbeschluss nicht deutlich, in welchem Jahr
der Vermögenszuwachs stattgefunden haben solle und wann er
hätte veranlagt werden sollen. Auch die übrigen genannten
Durchsuchungsgründe seien sachlich unzutreffend und in sich
widersprüchlich. Die Steuerfahndung Stuttgart sei unzuständig
gewesen; die Zuständigkeit sei in § 388 AO abschließend
geregelt. Der Beschluss lege gerade nicht dar, inwiefern die
Steuerfahnder in der Lage gewesen wären, etwas zu
"entdecken", wenn sie nicht gezielt danach gesucht hätten.
Dadurch werde das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO
verletzt.
9
Durch die mehrfach verweigerte Akteneinsicht
sei dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör verwehrt worden.
Es bestehe hinsichtlich der Funde ein Verwertungsverbot.
10
2. Das Justizministerium des Freistaats
Thüringen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon
keinen Gebrauch gemacht.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (I.). Danach ist
die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz
der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet
(II.).
12
1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung
durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden
kann, hat der Ermittlungsrichter die
Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.
Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte
Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der
Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein
Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ). Das
Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung
Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße
Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende
plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen
(vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
).
13
2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Der
Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf
Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen
überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl.
BVerfGE 96, 44 ).
14
Das Amts- und das Landgericht haben diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung getragen.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 30. April 2003 und
7. Oktober 2004 - Gs 226/03 - sowie des Landgerichts vom
7. Januar 2005 - 2 Qs 198/04 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 GG.
15
1. Die vollständige Aktenvorlage und
-einsichtnahme auch in Beiakten ist nicht in jedem Fall
erforderlich, um den Richter in die Lage zu versetzen,
eigenverantwortlich das Vorliegen eines Anfangsverdachts zu
überprüfen. Es ist notwendig, aber grundsätzlich auch
ausreichend, dass die Staatsanwaltschaft alle wesentlichen
Tatsachen vorträgt, die zur Begründung eines Anfangsverdachts
erforderlich sind.
16
In den Fällen, in denen die
Ermittlungsbehörden ohne weiteres auf vorhandene Akten bei
anderen Behörden zurückgreifen können und der
Ermittlungserfolg offensichtlich durch eine vorherige Prüfung
dieser Akten nicht gefährdet wird, ist jedoch zu prüfen, ob
der schwerwiegende Grundrechtseingriff einer
Wohnungsdurchsuchung erforderlich und damit verhältnismäßig
ist.
17
2. Die Fachgerichte haben hier die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die ihnen auferlegte
Verhältnismäßigkeitsprüfung verkannt.
18
a) Als geeignetes milderes und somit
erforderliches Mittel zur Erforschung des Sachverhalts hätten
die Veranlagungsakten der Beteiligten im Original dienen
können, die offenbar auch der Staatsanwaltschaft nicht
vorgelegen hatten. Eine Prüfung dieser Akten hätte ergeben
können, dass sich der Sachverhalt möglicherweise anders
dargestellt und eine Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers entbehrlich gemacht hätte. Wegen der
steuerlichen Anerkennung des Darlehens der Mutter war bereits
ein finanzgerichtliches Verfahren durchgeführt worden. Die
Kenntnis von dessen Verlauf und Ausgang hätte ebenfalls auf
weniger einschneidende Weise für Zwecke der Strafverfolgung
nutzbar gemacht werden können.
19
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es
sich um ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der
Steuerhinterziehung durch den Ansatz unberechtigter
Werbungskosten handelte. In diesen Fällen ist grundsätzlich
der Steuerpflichtige gehalten, den Steuerbehörden gegenüber
die einkommensmindernden Tatsachen nachzuweisen. Bei
bestehenden Zweifeln besteht eine Aufklärungspflicht der
Finanzbehörden.
20
b) Auch weitere für den Beschwerdeführer
weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen hätten eine
Durchsuchung der Wohnung möglicherweise entbehrlich gemacht.
So hätten Bankauskünfte über die Geldanlage und die
Kontobewegungen des Beschwerdeführers sowie seiner Verwandten
im maßgeblichen Zeitraum eingeholt werden können.
Insbesondere einer Überprüfung der Konten der Mutter und des
Sohnes im entsprechenden Zeitraum hätte man entnehmen können,
ob sie über das entsprechende Vermögen zur Darlehensgewährung
verfügten oder nicht.
21
c) Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese
vorrangig zu ergreifenden Maßnahmen den Ermittlungszweck zu
vereiteln in der Lage gewesen sein könnten. Weder durch die
Durchsicht der Veranlagungsakten noch durch die Bankauskünfte
wäre es zu einem Verlust von Beweismitteln gekommen, zumal es
sich um mindestens acht Jahre zurückliegende Vorgänge
handelte.
22
d) Auf dieser Grundlage konnte das staatliche
Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten,
welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt
(vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des
Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
) nicht rechtfertigen. Es hätten zunächst
den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen zur
Sachverhaltsaufklärung erschöpft werden müssen.
23
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.