BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 375/15 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 28. Januar 2015 - OVG 12 RN 10.14 -,
b)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 4. Dezember 2014 - OVG 12 N 76.14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. November 2020 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2010.
2
Die von ihr gegen den Kreisumlagebescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zurück.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).
5
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsähnlichen Rechts des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
6
Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.