BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 378/09 -
des Herrn R...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
§ 2 Abs. 7 EuWG in der Fassung vom 17. März
2008, der eine Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland vorsieht.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Jahresfrist
des § 93 Abs. 3 BVerfGG verstrichen ist.
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1. Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann
eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet,
nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes
erhoben werden. Wegen der Bedeutung eines solchen Antrags und
der Tragweite der Entscheidung ist die Jahresfrist aus
Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (BVerfGE 11, 255
; 17, 364 ; 30, 112 ).
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Die Ausschlussfrist des § 93 Abs. 3
BVerfGG beginnt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei Gesetzesänderungen nicht
deshalb neu, weil der Gesetzgeber an der Norm festgehalten
hat (BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 80, 137
). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich
unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt
kein neuer Fristlauf ein (BVerfGE 56, 363
; BVerfGK 7, 276 ). Ausnahmen
von diesem Grundsatz bestehen lediglich dann, wenn sich durch
die Gesetzesänderung beispielsweise mittelbar ein neuer
Inhalt, ein erweiterter Anwendungsbereich oder neue
belastende Wirkungen der im Wortlaut unveränderten Norm
ergibt (BVerfGE 11, 351 ; 12, 10
; 100, 313 ).
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2. Durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und
Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I
S. 394) wurde die zuvor in § 2 Abs. 6 EuWG
enthaltene Fünf-Prozent-Sperrklausel wortgleich in
Art. 2 Abs. 7 EuWG übernommen.
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a) Die Verschiebung um einen Absatz war die
Folge der durch eine Änderung des § 2 Abs. 3 EuWG
und durch die Einfügung von § 2 Abs. 4 EuWG
bewirkten Umstellung des Berechnungsverfahrens zur
Sitzverteilung auf das Divisorverfahren mit Standardrundung
Sainte-Laguë/Schepers (BTDrucks 16/7461, S. 21). Diese
rein redaktionelle Anpassung des
§ 2 Abs. 7 EuWG setzte die Frist des
§ 93 Abs. 3 BVerfGG nicht erneut in Lauf.
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b) Auch durch die weiteren Änderungen des
Europawahlgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wahl-
und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I
S. 394) ist die Regelung in § 2 Abs. 7 EuWG
nicht in einer Weise berührt, dass sich mittelbar eine
Änderung ihres Inhalts oder Anwendungsbereichs oder eine
Erweiterung ihrer belastenden Wirkung ergibt.
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aa) Die Einführung des neuen
Berechnungsverfahrens zur Sitzverteilung ist ohne Bedeutung
für die Fünf-Prozent-Sperrklausel, da es erst für diejenigen
Wahlvorschläge Anwendung findet, die die Sperrklausel
überwunden haben.
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bb) Die neue Regelung in § 10 Abs. 1
EuWG, die für die Benennung von Bewerbern in Wahlvorschlägen
verlangt, dass diese keiner anderen Partei angehören und als
Bewerber von einer Vertreterversammlung oder
Mitgliederversammlung gewählt worden sind, verändert das
normative Umfeld des § 2 Abs. 7 EuWG ebenfalls
nicht dergestalt, dass von einer mittelbaren Neuregelung
dieser Norm ausgegangen werden könnte.
§ 10 Abs. 1 EuWG verbietet zwar nunmehr
eindeutig die „verdeckt-gemeinsamen“ Wahlvorschläge
(vgl. BVerfGE 24, 260 ), mit denen die
Sperrklausel umgangen werden konnte und deren Zulässigkeit
umstritten war (BTDrucks 16/7461, S. 17). Dies kann
künftig dazu führen, dass bestimmte Wahlbewerber, die bei der
letzten Wahl in einem Listenwahlvorschlag einer anderen
Partei benannt waren, künftig mit dem Listenwahlvorschlag
ihrer eigenen Partei an der Sperrklausel scheitern könnten.
Andererseits hätten diese Wahlbewerber, wenn sie auf einem
Listenwahlvorschlag ihrer eigenen Partei benannt gewesen
wären, bereits vor der Neuregelung des § 10 Abs. 1
EuWG von der Sperrklausel betroffen sein können. Daher ist
hinsichtlich der Fünf-Prozent-Sperrklausel weder von einer
inhaltlichen Ausweitung noch von einer neuen Beschwer durch
die Gesetzesänderung vom 17. März 2008 auszugehen. Die
belastende Wirkung ergibt sich vielmehr aus der Neuregelung
des § 10 Abs. 1 EuWG selbst, den der
Beschwerdeführer nicht zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde gemacht hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.