BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 380/01 -
des Herrn Z...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
richterliche Durchsuchungsgestattung im Strafverfahren.
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Der Beschwerdeführer ist zusammen mit seiner
Ehefrau Geschäftsführer der Z. Verwaltungs-GmbH; diese ist
die persönlich haftende Gesellschafterin der Z. GmbH &
Co. KG in T. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.
Juli 1999 wurde auf Gläubigeranträge über das Vermögen der
Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem
lag ein Sachverständigengutachten vom 20. Juli 1999 zu
Grunde, das hervorhob, es lägen keine Buchhaltung, kein
Kassenbuch und keine Bilanzen für die Geschäftsjahre 1997 und
1998 vor. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
war weder durch den Beschwerdeführer noch durch seine Ehefrau
gestellt worden.
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Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erließ das Amtsgericht im Ermittlungsverfahren "wegen
Verletzung der Buchführungspflicht und anderem" einen
Beschluss, der die Durchsuchung der "Wohn-, Geschäfts- und
Nebenräume" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter
deren Wohnanschrift in B. anordnete. Dies führe "vermutlich
zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere
Geschäftsunterlagen, Geschäftsbücher und Bankdokumente zur
Fa. Z. GmbH & Co. KG" in T. Gegen den Beschwerdeführer
und seine Ehefrau bestehe der "Verdacht, u. a. entgegen
§ 130a Abs. 1, 4 HGB vorsätzlich es unterlassen zu
haben, als organschaftliche Vertreter bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen". Das Landgericht verwarf
die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 20 GG verletzt.
Die Durchsuchungsanordnung genüge nicht den rechtsstaatlichen
Anforderungen, weil der Tatverdacht nicht ausreichend mit
Tatsachen belegt worden sei. Rechtlich sei der Vorwurf nur
unter anderem auf die Straftat nach § 130b HGB gerichtet
gewesen; die Mitteilung eines Teils des Vorwurfes reiche aber
nicht aus. Die Örtlichkeiten, in denen die Durchsuchung
gestattet worden sei, seien ungenau gekennzeichnet worden.
Schließlich seien die Beweismittel, denen die Durchsuchung
gelten sollte, nur vage umschrieben worden. Das Landgericht
habe dies nicht geprüft. Die gesuchten Unterlagen hätten
zudem dem Insolvenzverwalter vorgelegen, so dass es einer
Durchsuchung nicht bedurft hätte. Zwischen dem Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses und seiner Vollziehung habe ein so
langer Zeitraum gelegen, dass die Vollziehung nicht mehr von
einer wirksamen richterlichen Durchsuchungsgestattung gedeckt
gewesen sei. Das Landgericht habe sich mit seinen Argumenten
nicht auseinander gesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden. Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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1. a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss der Richter bei der Gestattung
der Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 StPO den
nachfolgenden Eingriff der Exekutive in das Recht aus Art. 13
Abs. 1 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau
umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff messbar und
kontrollierbar (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44
; 103, 142 ). Dem würde ein
Ausspruch nicht genügen, dass bestimmte Personen und Räume
durchsucht werden dürfen, wobei das Ziel und Ausmaß der
Durchsuchung dem Ermessen der Beamten überlassen wird (vgl.
BVerfGE 20, 162 ). Um die Durchsuchung
rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die
aufzuklärende Straftat grundsätzlich, wenn auch kurz, doch so
genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalles
möglich ist (BVerfGE a.a.O.). Sonst bleibt offen, welcher
Tatsachenbereich durch die Durchsuchung geklärt werden soll.
Deshalb reicht die bloße Bezeichnung des Wortlauts des
Straftatbestands oder eine schlagwortartige Tatbezeichnung im
Allgemeinen nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 212
). Der Richter muss grundsätzlich auch die
Art und den vorgestellten Inhalt der Beweismittel, nach denen
gesucht werden soll, so genau umschreiben, wie es nach den
Umständen des Falles möglich ist. Allerdings ist die genaue
Bezeichnung der gesuchten Beweismittel häufig nicht möglich;
dann reicht eine Umschreibung mit beispielhaften Angaben aus
(vgl. BVerfGE 42, 212 ). Ein Durchsuchungsbefehl,
der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs
enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten
Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen
Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen
nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und
den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50,
48 ; 71, 64 ). Ausnahmsweise können auch
sonstige, außerhalb des Durchsuchungsbefehls liegende
Umstände geeignet sein, die rechtsstaatlichen Funktionen zu
übernehmen, die der Inhalt einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung in der Regel zu erfüllen hat (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44,
353 ).
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b) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts
genügt diesen Anforderungen noch. Er hat den Vorwurf eines
Vergehens nach § 130b Abs. 1 in Verbindung mit
§ 130a Abs. 1 und 4 HGB nicht nur mit dem Wortlaut des
Gesetzes, sondern auch hinsichtlich seines tatsächlichen
Bezugspunktes genannt; es ging danach um das Unterlassen
eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
bezüglich der Firma Z. GmbH & Co. KG bei Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
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Da ein Unterlassensvorwurf erhoben wurde, war
keine genauere Umschreibung des strafrechtlich relevanten
Verhaltens, das dem Beschwerdeführer zur Last liegt, möglich
und erforderlich. Ebenfalls bedurfte es hier keiner näheren
Kennzeichnung der Tatzeit. Die einzelnen Faktoren der
Konkretisierung einer Tat im strafprozessualen Sinn, also des
zu untersuchenden Lebenssachverhalts, haben von Fall zu Fall
unterschiedliche Bedeutung. Bei der Tatkonkretisierung geht
es um die Unterscheidung des aufzuklärenden historischen
Ereignisses von möglichen vergleichbaren Vorfällen. Handelt
es sich im konkreten Fall um ein einmaliges Ereignis, dann
bedarf es nur der Mitteilung weniger Umstände, um die
prozessuale Tat von anderen abzugrenzen. Bei einem massenhaft
vorkommenden Geschehen muss das einzelne Ereignis mit
präziseren Daten von anderen vergleichbaren Vorfällen
abgegrenzt werden. Auch die Tatzeit als Eingrenzungskriterium
verliert in Fällen seltener vorkommender Ereignisse erheblich
an Bedeutung (vgl. für die Konkretisierung von Serientaten in
einer späteren Anklageschrift BGHSt 44, 153 ). Der
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einer
bestimmten Firma, die eine Handlungspflicht des
Geschäftführers auslöst, ist kein häufig vorkommendes
Ereignis. Das aufzuklärende historische Geschehen ist
insoweit schon mit der genauen Bezeichnung der Firma, um
deren Zahlungsunfähigkeit es geht, für Zwecke der
Kennzeichnung des Durchsuchungsziels ausreichend
umrissen.
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Eine Begrenzung des Durchsuchungszwecks im
angegriffenen Beschluss wurde auch durch die beispielhafte
Umschreibung der gesuchten Beweismittel, nämlich
Geschäftsunterlagen, Geschäftsbücher und Bankdokumente der
Firma Z. GmbH & Co. KG, erreicht. Durch das
Zusammenwirken der Bezeichnung des Tatvorwurfes und der
Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände trug die
richterliche Durchsuchungsgestattung noch in ausreichendem
Maße zur Begrenzung der Vollziehung der Zwangsmaßnahme bei.
Die Kennzeichnung des Verdachts "u.a." bezüglich eines
Vergehens nach § 130b HGB erweist sich in diesem Fall
als unschädlich, zumal der weitere Vorwurf des Vorenthaltes
von Arbeitsentgelt an anderer Stelle im Beschlusstext genannt
ist.
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Die zu durchsuchenden Räume bedurften keiner
genaueren Kennzeichnung, denn es wurde angeordnet, dass die
Durchsuchung der "Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume" des
Beschwerdeführers und seiner mitbeschuldigten Ehefrau unter
ihrer Wohnanschrift stattzufinden habe. Damit wurde der
Durchsuchungsort so genau beschrieben, wie es nach Lage der
Dinge möglich war.
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2. Die Annahme des Beschwerdeführers, bei der
Anordnung und Vollziehung der Durchsuchung habe kein
Anfangsverdacht mehr vorgelegen und die Maßnahme sei
unverhältnismäßig gewesen, ist auf Grund der
Verfassungsbeschwerde-Begründung nicht nachzuvollziehen. Sie
teilt mit, dass dem Sachverständigen im Insolvenzverfahren
Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen gefehlt hätten. Daraus
konnte sich sowohl indiziell der Verdacht eines Vergehens
nach § 130b i.V.m. § 130a Abs. 1 und 4 HGB als auch
die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung zur
Sicherstellung der Beweisgegenstände ergeben haben. Der
Hinweis des Beschwerdeführers, dem Insolvenzverwalter hätten
- im Gegensatz zum Sachverständigen im Insolvenzverfahren -
alle Unterlagen vorgelegen, ist mangels ausreichenden
Tatsachenvortrags nicht überprüfbar.
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3. Anhand der Verfassungsbeschwerde-Begründung
kann auch nicht nachgeprüft werden, ob die Entscheidung des
Landgerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden ist; denn
der Beschwerdeführer hat seine dortige Beschwerdebegründung
nicht mitgeteilt (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).
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4. Der Zeitpunkt der Vollziehung der
Durchsuchung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar kann längerer Zeitablauf dazu führen, dass die
Vollziehung der Maßnahme nicht mehr durch eine richterliche
Gestattung gedeckt ist; denn mit fortschreitendem Zeitablauf
entfernt sich die tatsächliche Entscheidungsgrundlage von dem
Entscheidungsinhalt, den der Richter verantwortet (vgl.
BVerfGE 96, 44 ). Ein schwindendes
Ahndungsbedürfnis für die Straftat infolge Zeitablaufs kann
zudem die Angemessenheit der Zwangsmaßnahme entfallen lassen.
Wie lange deshalb ein richterlicher Beschluss die
Durchführung der Maßnahme trägt, richtet sich nach der Art
des Tatverdachts, der Schwierigkeit der Ermittlungen, ferner
nach der Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen für die
Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der
Durchsuchung (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon
auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die
rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung
gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den
Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne
eines effektiven Rechtsschutzes zu sichern vermag (vgl.
BVerfGE 96, 44 ).
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So liegt der vorliegende Fall aber nicht.
Zwischen dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 26. Mai
2000 und seiner Vollziehung am 3. August 2000 lagen wenig
mehr als drei Monate. Eine Veränderung der Beweisgrundlagen
des Vorwurfes nach § 130b HGB war in diesem Zeitraum
kaum zu erwarten, weil die Krise der Firma sowie die Lage der
Beschuldigten namentlich durch Urkunden nachzuvollziehen
sind, die ihren Beweiswert durch Zeitablauf kaum verlieren.
Innerhalb von rund drei Monaten schwindet auch das
Ahndungsbedürfnis für ein Vergehen nach § 130b HGB nicht
so, dass die Durchsuchungsgestattung einer erneuten
richterlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfte. Der
Beschwerdeführer führt seine Annahme, dass bereits der rund
zweimonatige Zeitablauf zum Erlöschen der richterlichen
Durchsuchungsgestattung geführt habe, vor diesem Hintergrund
nicht näher aus.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.