BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 380/08 -
des Herrn B ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer ist Zollbetriebsinspektor
und wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den
Wegfall der Polizeizulage nach seiner Versetzung in einen
neuen Arbeitsbereich mit der Bezeichnung "Verwaltung
technischer Ausstattung/Gerätepool". Seine gegen den Wegfall
der Zulage gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie der
gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf
Zulassung der Berufung.
2
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner verfassungsmäßigen
Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie des allgemeinen
Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.
3
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist
unbegründet.
4
Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem
Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur
angemessenen Alimentierung der Beamten einen weiten
Gestaltungsspielraum (BVerfGE 26, 141 ; 56,
87 ; 61, 43 ; 65, 141
; 81, 363 ; 103, 310
; 117, 330 ). Der Gesetzgeber
muss lediglich sicherstellen, dass die Besoldung dem Beamten
einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation)
gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des
Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem
allgemeinen Lebensstandard entspricht (vgl. BVerfGE 44,
249 <263, 265>; 83, 89 ; 99, 300
). Er kann die Struktur der Besoldungsordnung, die
Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten
innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich
garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern,
insbesondere auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sie
nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen
Alimentierung liegen. Die Grenzen des gesetzgeberischen
Spielraums sind selbst dann nicht überschritten, wenn eine
Stellenzulage gänzlich wegfällt, denn Art. 33
Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte
Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des
Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die
verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht
(BVerfGE 44, 249 ; stRspr, z.B. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, DVBl 1999,
S. 1421; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 -, DVBl
2001, S. 719).
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Die "Polizeizulage" im Sinne der Nr. 9
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
ist nicht nur nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, sondern
auch nach ihrem Zweck eine Stellenzulage im Sinne des
§ 42 Abs. 4 BBesG, die für eine nicht auf Dauer
angelegte Funktion gewährt wird und grundsätzlich
widerruflich ist. Als solche gehört sie - im Unterschied zum
Grundgehalt sowie zur Amtszulage, die ein Zwischenamt
darstellt - nicht zum Kernbereich beamtenrechtlicher
Alimentation (angelehnt an BVerfG, Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000
- 2 BvR 1457/96 -, DVBl 2001, S. 719).
6
Auch der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß
der gerichtlichen Entscheidungen und der Nr. 9 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gegen
den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3
Abs. 1 GG liegt nicht vor.
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln
(BVerfGE 74, 9 ), und verpflichtet die
Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und
Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1,
14 ; stRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche
oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit
Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen,
und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen
auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine
Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die
Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich
bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 ;
83, 89 m.w.N.).
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In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber
insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl.
BVerfGE 26, 141 ). Aufgrund des weiten
Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der
Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen
Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen
und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf,
kontrolliert das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der
Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste
Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern
nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen
entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen
beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei
der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig
erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 110,
353 ; 117, 330 ). Dem Gesetzgeber steht
es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte
die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder
Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl.
BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 <295, 330>).
Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte
Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den
Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 103,
310 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 1995 -
2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR 1995, S.
233).
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Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei
unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren
und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich
bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt
für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl.
BVerfGE 26, 141 ). Die vielfältigen hier vom
Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht
immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich
daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie
gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten
Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die
Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl.
BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 65,
141 ; 76, 256 ; 103, 310 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR
1995, S. 233).
10
2. Unter Berücksichtigung dieses
Prüfungsmaßstabs verstößt Nr. 9 der Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B ebenso wenig gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
wie die fachgerichtliche Anwendung und Auslegung dieser
Vorschrift:
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Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B knüpft die
Zulageberechtigung an die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen
an, wobei die Tätigkeit der begünstigten Beamten bei
typisierender Betrachtung auf die Wahrnehmung
vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist (vgl. dazu
auch Tintelott, Vbm. Nr. 9 zu BBesO A/B Rn. 6, in:
Schwegmann/Summer (Hrsg.), BBesG, Bd. III [März 2008]).
Davon ist - wie an der Stellenbeschreibung des
Beschwerdeführers ersichtlich - bei der Tätigkeit von
Beamten der Zollverwaltung nicht ohne weiteres auszugehen.
Diese Differenzierung nach einer im Schwerpunkt
vollzugspolizeilichen Tätigkeit stellt einen hinreichenden
sachlichen Grund dar und verstößt damit nicht gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Besoldungsrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.