BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 38/06 -
der Frau B ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der zwischenstaatlichen Geltung des Grundsatzes ne bis in
idem, im konkreten Fall im Verhältnis Deutschlands zur
Schweiz.
2
1. Das Amtsgericht hatte die nicht
vorbestrafte Beschwerdeführerin, eine in Baden-Württemberg
lebende deutsche Staatsangehörige, wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 40 Euro verurteilt, von denen zehn Tagessätze zu je 40
Euro als vollstreckt zu gelten hätten, und ein Fahrverbot von
zwei Monaten gegen sie verhängt (Urteil des Amtsgerichts
Waldshut-Tiengen vom 11. April 2005).
3
Die Verurteilung erfolgte wegen einer
Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 6.
Juni 2004 mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 1,15
Promille. Wegen dieser Tat hatten das Straßenverkehrsamt des
Schweizer Kantons Aargau der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 8. Juli 2004 den ausländischen Führerschein für die Dauer
von zwei Monaten für die Länder Schweiz und Liechtenstein
aberkannt und das Bezirksamt Baden (Schweiz) sie mit
Entscheidung vom 26. August 2004 rechtskräftig wegen
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von umgerechnet
etwa 400 Euro verurteilt. Diese hatte die Beschwerdeführerin
bei Einleitung des deutschen Ermittlungsverfahrens bereits
gezahlt.
4
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
hatte ihr Verteidiger beantragt, das Strafverfahren
angesichts der in der Schweiz wegen der Tat bereits
verhängten Sanktionen einzustellen. Dem kam das Amtsgericht
nicht nach. In den Urteilsgründen führt es hierzu aus, die
Beschwerdeführerin unterliege nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB
deutscher Strafgewalt und es sei kein Strafklageverbrauch
eingetreten; insbesondere greife das in Art. 54 des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) geregelte
grenzüberschreitende Verbot von Doppelverfolgung und
-bestrafung nicht, weil die Schweiz diesem Abkommen bisher
nicht beigetreten sei.
5
Die in der Schweiz verhängte und vollstreckte
Geldstrafe berücksichtigte das Amtsgericht strafmildernd und
warf unter Zugrundelegung eines von der Beschwerdeführerin
mitgeteilten monatlichen Nettoeinkommens von 1.200 Euro eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro aus. Auf diese
rechnete es die in der Schweiz vollstreckte Geldstrafe
dergestalt an, dass zehn Tagessätze zu je 40 Euro als
vollstreckt zu gelten hätten. Von einer Entziehung der
Fahrerlaubnis sah das Amtsgericht trotz Vorliegens eines
Regelfalls im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ab, da
sich aufgrund des Zeitablaufs zwischen Tat und Verurteilung
eine noch immer fehlende Eignung der Beschwerdeführerin zum
Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellen lasse.
Stattdessen verhängte es gegen die Beschwerdeführerin ein
zweimonatiges Fahrverbot.
6
2. Die Revision der Beschwerdeführerin gegen
das Urteil des Amtsgerichts wurde auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen (Beschluss des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 6. Dezember 2005).
7
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts und
den Beschluss des Oberlandesgerichts.
8
2. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs.
3 GG. Einleitung des Ermittlungsverfahrens und Verurteilung
wegen einer Tat, die bereits ein Schweizer Strafgericht
sanktioniert habe, verletzten sie in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht und verstießen gegen Art. 103 Abs.
3 GG. Jedenfalls dann, wenn der zuerst sanktionierende Staat
– wie hier die Schweiz - der Europäischen
Menschenrechtskonvention beigetreten sei, sei ein
grenzüberschreitendes Verbot der Doppelverfolgung und
-bestrafung anzuerkennen.
9
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt und
das Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.
10
1. Die Vorsitzende des 2. Strafsenats hat
ausgeführt, der Senat sei mit der Frage der Anwendung von
Art. 54 SDÜ und Art. 1 des
EG-ne-bis-in-idem-Übereinkommens bisher lediglich im
Verhältnis Deutschlands zu Mitgliedstaaten der EU und des
Schengener Durchführungsübereinkommens befasst gewesen. Das
Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des - von
Deutschland ohnehin nicht ratifizierten - 7. Zusatzprotokolls
zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 22. November
1984 beziehe sich nur auf Strafverfahren desselben Staates.
Von einer Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen
Problematik sah die Vorsitzende ab. Die Vorsitzenden der
anderen Strafsenate haben mitgeteilt, mit den in der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht
beschäftigt gewesen zu sein, und von einer Stellungnahme
abgesehen.
11
2. Der Generalbundesanwalt meint, die
Einleitung des bundesdeutschen Ermittlungsverfahrens und die
Verurteilung durch das Amtsgericht verletzten die
Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten. Art. 103 Abs.
3 GG gewähre nur Schutz vor erneuter Strafverfolgung durch
bundesdeutsche Behörden bzw. Bestrafung durch bundesdeutsche
Gerichte. Ein staatenübergreifendes Doppelbestrafungsverbot
sei als allgemeine Regel des Völkerrechts nicht anerkannt.
Die Möglichkeit, trotz erfolgter Auslandsverurteilung wegen
derselben Tat in der Bundesrepublik Deutschland erneut
verfolgt und bestraft zu werden, verstoße auch nicht gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diesem sei bei Fehlen
zwischenstaatlicher Vereinbarungen - wie hier im Verhältnis
der Bundesrepublik Deutschland zur Schweiz - durch das weite
Einstellungsermessen der Staatsanwaltschaft (§ 153c
StPO) und die zwingende Anrechnung vollstreckter
Auslandsstrafen (§ 51 Abs. 3 Satz 1 StGB) hinreichend
Rechnung getragen. Einleitung des Ermittlungsverfahrens und
Bestrafung seien auch im konkreten Fall verhältnismäßig
gewesen.
12
3. Das Bundesministerium der Justiz hat
ausgeführt, die angegriffenen Entscheidungen gingen zu Recht
davon aus, dass der Grundsatz ne bis in idem im Verhältnis
zur Schweiz keine Anwendung finde. Art. 103 Abs. 3 GG
schütze nur vor erneuter Strafverfolgung durch deutsche
Behörden und Gerichte. Ein grenzüberschreitendes Verbot der
Doppelverfolgung und Doppelbestrafung sei weder eine
allgemeine Regel des Völkerrechts noch finde es seine
Grundlage in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte. Das im Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte und in Art. 4 Abs. 1 des - von
Deutschland nicht ratifizierten - 7. Zusatzprotokolls zur
Europäischen Menschenrechtskonvention normierte Verbot der
Doppelbestrafung und Doppelverfolgung beschränke sich auf
innerstaatliche Sachverhalte. Eine Vereinbarung zwischen der
Schweiz und Deutschland, die ein wechselseitiges Verbot des
ne bis in idem regelte, gebe es derzeit nicht. Ein im Oktober
2004 geschlossenes Assoziierungsabkommen der Schweiz mit der
Europäischen Union, nach dem Art. 54 SDÜ im Verhältnis
der EU-Mitgliedstaaten zur Schweiz gelten solle, sei noch
nicht in Kraft getreten. Die Ermessensvorschrift des
§ 153c StPO für das Ermittlungsverfahren und die von den
Strafgerichten zwingend anzuwendende Strafzumessungsnorm des
§ 51 Abs. 3 Satz 1 StGB böten hinreichenden Schutz vor
einer im Einzelfall nicht mehr tat- und schuldangemessenen
Verfolgung und Bestrafung wegen einer im Ausland schon
sanktionierten Tat. Von einer darüber hinausgehenden
Stellungnahme zum konkret entschiedenen Fall sah das
Bundesministerium ab.
13
B.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
15
Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten.
16
1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG
liegt nicht vor.
17
a) Art. 103 Abs. 3 GG gewährt dem
Einzelnen ein verfassungsmäßiges Recht, nicht wegen derselben
Tat erneut bestraft zu werden. Im Strafprozess schafft dieses
Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 ) ein die
Einstellung des neuerlichen Strafverfahrens wegen
Strafklageverbrauchs gebietendes Verfahrenshindernis (vgl.
Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003,
Einleitung, Rn. 170; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar,
StPO, 5. Aufl. 2003, § 206a Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO,
50. Aufl. 2007, Einleitung, Rn. 145 u. 171). Der in
Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz ne bis in idem
gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche
Gerichte (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ;
56, 22 ; 75, 1 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 -
2 BvR 3028/95 -, juris, Abs.-Nr. 17; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 21. Januar 2001 - 2 BvR 1973/00
-, unveröffentlicht; stRspr).
18
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist bei Auslegung und Anwendung von
Art. 103 Abs. 3 GG der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Danach sollte
die Vorschrift lediglich Bezug nehmen auf den bei
Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Status des
Prozessrechts und den Grundsatz ne bis in idem in dem Umfang
mit Verfassungsrang ausstatten, in dem er im einfachen Recht
anerkannt war. Eine inhaltliche Änderung, gar eine Ausweitung
des Grundsatzes, war durch die Aufnahme in das Grundgesetz
nicht beabsichtigt (vgl. BVerfGE 3, 248 ). Bei
Inkrafttreten des Grundgesetzes war eine umfassende
zwischenstaatliche Geltung des Grundsatzes ne bis in idem
nicht anerkannt.
19
Die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
vorausgesetzte Geltung des Grundsatzes ne bis in idem bezog
sich ausschließlich auf innerstaatliche Sachverhalte (vgl.
Specht, Die zwischenstaatliche Geltung des Grundsatzes ne bis
in idem, 1999, S. 10 f. m.w.N.). Ein umfassendes
zwischenstaatliches Verbot des ne bis in idem fand bis zum
Inkrafttreten des Grundgesetzes auch keine Grundlage im
materiellen Strafrecht. Das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai
1871 (RGBl. 1871 I S. 127 ff.) regelte in der bis
zum Inkrafttreten des Grundgesetzes durchgehend geltenden
Vorschrift des § 7 RStGB, dass eine im Ausland wegen
derselben Tat bereits vollstreckte Strafe auf die von einem
deutschen Gericht verhängte Strafe zwingend anzurechnen ist.
Das hier verwirklichte Anrechnungsprinzip ist Ausdruck eines
nationalen Strafrechtsvorbehalts und eine klare
gesetzgeberische Entscheidung gegen einen unmittelbar und
voraussetzungslos eintretenden Strafklageverbrauch bei
vorangegangenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte
hinsichtlich derselben Tat (vgl. Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1963 - Vf. 57-VI-62
-, NJW 1963, S. 1003 ; Mayer,
Ne-bis-in-idem-Wirkung europäischer Strafentscheidungen,
1992, S. 26, 28).
20
Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Nr. 1
RStGB in seiner bis zum Inkrafttreten der Verordnung des
Ministerrates für die Reichsverteidigung über den
Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. 1940 I
S. 754 f.) geltenden Fassung bei Auslandstaten
Deutscher, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs und des
Tatortstaats strafbar waren, Schutz vor erneuter Verfolgung
und Bestrafung gewährte, wenn die ausländischen Gerichte
bereits rechtskräftig entschieden hatten und entweder ein
Freispruch erfolgt oder die Auslandsstrafe bereits
vollstreckt war. Schon angesichts der weiterhin geltenden
Vorschrift des § 7 RStGB ist der hier gewährleistete,
näheren Voraussetzungen unterworfene Schutz nicht Ausdruck
einer Überzeugung, dass der Grundsatz ne bis in idem ohne
weiteres auch auf Entscheidungen ausländischer Strafgerichte
zu übertragen sei, sondern eine gesetzlich angeordnete
Ausnahme vom Grundsatz, dass ausländische Straferkenntnisse
inländischen nicht gleichstehen (vgl. Mayer,
Ne-bis-in-idem-Wirkung europäischer Strafentscheidungen,
1992, S. 28). Dies zeigt sich schon daran, dass der von
§ 5 Nr. 1 RStGB gewährleistete Schutz partiell blieb
(vgl. Mayer, a.a.O., S. 28 f.; Specht, a.a.O.,
S. 11). Namentlich in Fällen, in denen die
Auslandsstrafe nicht vollstreckt oder die Tat im Inland
begangen war und ein ausländischer ebenfalls Strafgewalt
beanspruchender Staat den Betroffenen bereits verurteilt
hatte, blieb es bei der Möglichkeit erneuter Verfolgung und
Bestrafung, mag sich auch diese Gefahr im letzteren Fall
wegen des damals weithin geltenden Territorialitätsprinzips
auf seltene Fälle beschränkt haben (vgl. Mayer, a.a.O.,
S. 24 f., 28 f. zu weiteren Fällen
fortbestehender Verfolgungsgefahr). Die damalige
Kommentarliteratur hat nie Zweifel daran gelassen, dass in
§ 7 RStGB der Grundsatz der Beschränkung der Regel des
ne bis in idem auf Entscheidungen inländischer Gerichte zum
Ausdruck kommt, und ausdrücklich betont, ausländische
Strafentscheidungen brauche der Staat nicht als ihn bindend
anzuerkennen, soweit er dies nicht freiwillig tun wolle, wie
er dies – so die Kommentierungen bis Inkrafttreten der
Verordnung aus dem Jahre 1940 – in § 5 RStGB getan habe
(vgl. – jeweils gleich lautend unter Ziffer 1 zu § 7
RStGB – bei Ebermayer/Lobe/Rosenberg, Leipziger Kommentar,
RStGB, 2. Aufl. 1922; 3. Aufl. 1925; 4. Aufl. 1929; 5. Aufl.
1933; Ebermayer/Lobe/Rosenberg (Begr.), Leipziger Kommentar,
RStGB, 6. Aufl. 1944).
21
2. Das Urteil des Amtsgerichts verstößt auch
nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25
GG.
22
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts im
Sinne des Art. 25 Satz 1 GG, nach der niemand wegen
desselben Sachverhalts, dessentwegen er bereits rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem anderen
Staat, dessen Strafgewalt ebenfalls gegeben ist, erneut
verfolgt oder bestraft werden darf, ist auch gegenwärtig
nicht feststellbar. Dass das Amtsgericht das Strafverfahren
nicht wegen Strafklageverbrauchs eingestellt hat, verstößt
daher auch nicht gegen Art. 25 GG.
23
a) Eine Regel des Völkerrechts ist dann
allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der
überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird. Allgemeine
Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden
Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen
Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl.
zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007
- 2 BvM 1/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610 ; stRspr).
Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht setzt eine
ausreichende Staatenpraxis voraus, d.h. eine dauernde und
einheitliche Übung unter weit gestreuter und repräsentativer
Beteiligung, die getragen wird von der Überzeugung, im Rahmen
des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des
Notwendigen zu handeln (opinio iuris sive necessitatis, vgl.
BVerfGE 95, 96 ; 96, 68 ; 109,
13 ; 109, 38 ; stRspr). Dagegen
bezieht sich Art. 25 GG nicht auf Völkervertragsrecht,
das mangels allgemeiner Geltung grundsätzlich nicht zu den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört (vgl. zuletzt
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM
1/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610 ; stRspr). Wegen
der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen
Verpflichtung aller Staaten sind an die Feststellung einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts hohe Anforderungen zu
stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai
2007 - 2 BvM 1/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610
).
24
b) aa) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Senatsbeschluss vom 31.
März 1987 entschieden, dass ein Grundsatz ne bis in idem mit
grenzüberschreitender Wirkung keine allgemeine Regel des
Völkerrechts sei (vgl. BVerfGE 75, 1
).
25
Das Bundesverfassungsgericht hat dies zum
einen damit begründet, dass keines der beleuchteten
universell oder regional geltenden völkerrechtlichen
Menschenrechtsinstrumente den Grundsatz ne bis in idem auf
vorangegangene Strafverfahren in einem anderen Staat ausdehne
(vgl. BVerfGE 75, 1 ). Dies gelte
insbesondere für den Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S.
1534 ff.) und die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(BGBl. 1952 II S. 686 ff.), und zwar auch dann, wenn
deren 7. Zusatzprotokoll vom 22. November 1984 in Kraft
getreten sei, weil dessen Art. 4 Abs. 1 das Verbot des
ne bis in idem auf Doppelverurteilungen im selben
Vertragsstaat beschränke (vgl. BVerfGE 75, 1 ).
26
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht
in der Entscheidung darauf verwiesen, dass es zwar eine
zunehmende Tendenz staatlicher Gesetzgebung zur
Berücksichtigung einer im Ausland festgesetzten Strafe gebe,
Auslandsstrafen aber keineswegs durchgängig als
Verfahrenshindernis angesehen würden, sondern teils lediglich
im Rahmen der Strafzumessung - sei es als
Strafmilderungsgrund, sei es im Wege der Anrechnung einer
bereits vollstreckten Auslandsstrafe - Berücksichtigung
fänden (vgl. BVerfGE 75, 1 ). Dabei fehle
selbst dem weniger weit gehenden Grundsatz der zwingenden
Berücksichtigung einer wegen derselben Tat verbüßten
Auslandsstrafe die für eine allgemeine Regel des Völkerrechts
erforderliche weltweite Breite (vgl. BVerfGE 75, 1
).
27
bb) Auch unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen ist ein
Grundsatz ne bis in idem mit zwischenstaatlicher Geltung als
allgemeine Regel des Völkerrechts nicht feststellbar (vgl.
Hein, Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht:
ein europäisches Lösungsmodell, 2002, S. 77, 84, 116;
Kniebühler, Transnationales ‚ne bis in idem’, 2005, S. 353,
356; Lagodny, Empfiehlt es sich, eine europäische
Gerichtskompetenz für Strafgewaltskonflikte vorzusehen?,
Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2001,
S. 58; Mansdörfer, Das Prinzip des ne bis in idem im
europäischen Strafrecht, 2004, S. 22 f.; Specht, a.a.O.,
S. 118; Thomas, Das Recht auf Einmaligkeit der
Strafverfolgung, 2001, S. 344; vgl. auch Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar
1997 - 2 Ausl. I 44/96 -, NJW 1997, S. 1937; a.A. wohl
Schomburg, StV 1999, S. 246 ).
28
(1) Ein Grundsatz ne bis in idem mit
zwischenstaatlicher Geltung hat sich auch in der Zeit nach
1987 weder als Völkergewohnheitsrecht noch als allgemeiner
Rechtsgrundsatz verfestigt. Ein zwischenstaatliches Verbot
des ne bis in idem hat bis heute weder in einem
weltumspannenden völkerrechtlichen Abkommen noch in zentralen
universell oder regional geltenden völkerrechtlichen
Menschenrechtsinstrumenten wie dem Internationalen Pakt über
die bürgerlichen und politischen Rechte oder der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (jetzt in
der Fassung vom 17. Mai 2002, BGBl. 2002 II S. 1055 ff.)
Niederschlag gefunden. Deren am 1. November 1988 in Kraft
getretenes 7. Zusatzprotokoll (vgl. Paeffgen, in:
Systematischer Kommentar, StPO, Stand: Februar 2007, EMRK,
Einleitung Rn. 35) schützt in Art. 4 Abs. 1 nur vor
erneuter Strafverfolgung durch den gleichen Staat und
entfaltet – wie das Bundesverfassungsgericht bereits in
seinem Beschluss aus dem Jahre 1987 entschieden hat (BVerfGE
75, 1 ) – keine Wirkung zwischen den
Vertragsstaaten (vgl. Paeffgen, in: Systematischer Kommentar,
StPO, Stand: August 2005, EMRK, Annex zu Art. 7 Rn. 24
m.w.N.).
29
(2) Zwar enthalten nach 1987 in Kraft
getretene Statute Internationaler Gerichtshöfe Regelungen
eines Verbots des ne bis in idem (vgl. Art. 10 des
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das
ehemalige Jugoslawien vom 25. Mai 1993 [ICTY-Statut],
deutsche Fassung in: Grützner/Pötz, Internationaler
Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., III 27,
S. 67 ff.; Art. 9 des Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 8. November
1994 [ICTR-Statut], deutsche Fassung in: Grützner/Pötz,
a.a.O., III 27a, S. 1 ff.; Art. 20 des Römischen
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli
1998 [IStGH-Statut], BGBl. 2000 II S. 1394).
Allerdings sind diese Regelungen nicht Ausdruck einer
Überzeugung der sie tragenden Staaten, dass der Grundsatz ne
bis in idem auch im Verhältnis zwischen Staaten gelte bzw.
gelten müsse, zumal sie den Grundsatz ne bis in idem nicht
strikt verwirklichen.
30
Die in den Statuten geregelten Verfolgungs-
und Bestrafungsverbote betreffen schon nicht das Verhältnis
zwischen Staaten, sondern schränken die Strafgewalt
staatlicher Gerichte lediglich zu Gunsten der Strafgewalt des
jeweils eingerichteten Internationalen Strafgerichtshofs ein.
So schützen die Statute der Internationalen Strafgerichtshöfe
für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda den Betroffenen bei
Verfolgung durch die internationalen Gerichtshöfe vor
erneuter Verfolgung wegen derselben Tat durch staatliche
Gerichte (Art. 10 Abs. 1 ICTY-Statut; Art. 9 Abs. 1
ICTR-Statut). Umgekehrt gewähren sie im Grundsatz ebenfalls
Schutz vor Verfolgung durch die Gerichtshöfe bei bereits
erfolgtem Verfahren vor einem staatlichen Gericht
(Art. 10 Abs. 2 ICTY-Statut; Art. 9 Abs. 2
ICTR-Statut). Dies gilt jedoch nicht absolut, vielmehr ist
ein neuerliches Verfahren vor den Gerichtshöfen möglich, wenn
etwa das innerstaatliche Strafverfahren nicht unparteiisch
und unabhängig war, wenn es dazu dienen sollte, den
Angeklagten vor internationaler strafrechtlicher
Verantwortung zu schützen oder wenn der Fall nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt verfolgt wurde. Ist nach diesen
Maßgaben ein neues Verfahren zulässig, haben die Gerichtshöfe
eine wegen derselben Handlung bereits von einem staatlichen
Gericht verhängte Strafe bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 ICTY-Statut;
Art. 9 Abs. 3 ICTR-Statut). Insoweit gilt im
Verhältnis zwischen nationaler und internationaler
Strafverfolgung gerade kein strikter ne bis in
idem-Grundsatz, sondern die Regelungen lassen Raum für eine
wertende Berücksichtigung, ob ein neues Verfahren wegen
derselben Tat im Einzelfall angesichts eines aus
internationaler Perspektive defizitären innerstaatlichen
Strafverfahrens gerechtfertigt erscheint. Das Römische Statut
des Internationalen Strafgerichtshofs sieht ein Verbot der
Verfolgung durch staatliche Gerichte nach Verurteilung oder
Freispruch bezüglich derselben Tat durch den Gerichtshof vor
(Art. 20 Abs. 2 IStGH-Statut) und normiert umgekehrt ein
grundsätzliches Verbot der Verfolgung durch den Gerichtshof,
wenn wegen derselben Tat ein staatliches Strafverfahren
durchgeführt wurde (Art. 20 Abs. 3 IStGH), wobei auch
hiervon Ausnahmen gemacht werden, die den für ICTY und ICTR
geltenden inhaltlich im Wesentlichen entsprechen.
31
Aus der Bereitschaft der Staaten zur
Übertragung eigener Strafgewalt an einen Internationalen
Gerichtshof lässt sich überdies nicht auf ihre Bereitschaft
schließen, eigene Strafgewalt unmittelbar und
voraussetzungslos zu Gunsten eines anderen, für den gleichen
Sachverhalt Strafgewalt beanspruchenden Staates aufzugeben,
wie es eine Überzeugung von der Geltung eines
zwischenstaatlichen Verbots des ne bis in idem voraussetzte.
Staaten sehen gerade Ausgestaltung und Ausübung ihrer
Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an (vgl.
Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 1983, Rn. 950,
959 f.; Specht, a.a.O., S. 55 m.w.N.). Die Anerkennung
eines zwischenstaatlichen Verbots des ne bis in idem führt zu
einer Aufgabe an Strafgewalt und einem damit einhergehenden
Souveränitätsverlust, die ungleich größer sind als die mit
Einrichtung der internationalen Strafgerichtshöfe verbundene
Übertragung von auf bestimmte Verbrechen mit internationaler
Relevanz, insbesondere das Verbrechen des Völkermords und
Kriegsverbrechen, beschränkten Strafkompetenzen den
jeweiligen Gerichtshof. Die Strafkompetenz der durch
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
eingerichteten (Resolutionen 827 [1993] vom 25. Mai 1993
und 955 [1994] vom 8. November 1994; vgl. dazu etwa
Kniebühler, a.a.O., S. 375 ff.) internationalen
Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda
ist zusätzlich dadurch begrenzt, dass sie der Ahndung
zeitlich und regional präzise umschriebener Konflikte dient
(vgl. Art. 1, Art. 8 ICTY-Statut; Art. 1,
Art. 8 Abs. 1 ICTR-Statut). Im Fall des als
völkerrechtlichen Vertrags konzipierten Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs tritt hinzu, dass die
Staaten in den Vertragsverhandlungen auf die Ausgestaltung
der Strafkompetenzen des Gerichtshofs und damit das Maß an
Aufgabe eigener Strafgewalt Einfluss nehmen konnten und sie
dies im Sinne einer möglichst begrenzten Aufgabe eigener
Strafgewalt auch taten (vgl. Kniebühler, a.a.O.,
S. 379 f. m.w.N.), was sich insbesondere in der
Ausgestaltung der Abgrenzung nationaler und internationaler
Strafgewalten in dem Komplementaritätsprinzip zeigt (vgl.
etwa Schabas, Introduction to the International Criminal
Court, 2001, S. 66 ff.). Es sind nicht zuletzt
diese Einwirkungsmöglichkeiten der Staaten auf die von ihnen
(mit)gegründete oder getragene Organisation, die ihre
Bereitschaft zur Übertragung von Strafkompetenzen an einen
Internationalen Strafgerichtshof begünstigen (vgl. auch
Specht, a.a.O., S. 55).
32
(3) Auch die nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 auf europäischer
Ebene zu beobachtenden Bemühungen, eine grenzüberschreitende
Wirkung des Grundsatzes ne bis in idem in völkerrechtlichen
Verträgen zu normieren, sind - ungeachtet ihrer ohnehin zu
verzeichnenden regionalen Begrenztheit - nicht Ausdruck einer
Rechtsüberzeugung der beteiligten Staaten über die Geltung
eines solchen Grundsatzes. Die Bemühungen um eine
vertragliche Lösung belegen vielmehr, dass über die Konturen
eines grenzüberschreitenden Verbots des ne bis in idem selbst
im regional begrenzten europäischen Rechtsraum keine
Einigkeit besteht.
33
Versuche auf der Ebene des Europarates, sich
in völkerrechtlichen – unter näheren Voraussetzungen auch
Nichtmitgliedstaaten zum Beitritt offen stehenden - Verträgen
über einen grenzüberschreitenden Grundsatz des ne bis in idem
zu verständigen, haben bis heute nicht einmal bei den
avisierten Vertragsstaaten, den Mitgliedstaaten des
Europarates, nennenswerten Anklang gefunden. Das Europäische
Übereinkommen über die internationale Geltung von
Strafurteilen vom 28. Mai 1970 (European Treaty Series –
Série des Traités Européens, Nr. 70) und das Europäische
Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung vom
15. Mai 1972 (European Treaty Series - Série des Traités
Européens, Nr. 73) normieren ein im Wortlaut nahezu
identisches, näheren Voraussetzungen unterworfenes, Verbot
des ne bis in idem im Verhältnis der Vertragsstaaten (vgl.
Art. 53 Nr. 1 des Übereinkommens von 1970; Art. 35
Nr. 1 des Übereinkommens von 1972). Während das - von der
Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierte - Übereinkommen
von 1970 bis heute nicht einmal von der Hälfte der
Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert wurde
(Ratifikationsstand am 16. September 2007: 20 von 47
Mitgliedstaaten des Europarates; abrufbar unter:
http://conventions.coe.int
),http://conventions.coe.int
).34
Das Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das
Verbot der doppelten Strafverfolgung
(EG-ne-bis-in-idem-Übereinkommen; BGBl. 1998 II S.
2227 f.), das ein Verbot des ne bis in idem wenigstens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
etablieren sollte (Art. 1 EG-ne-bis-in-idem-Übk), ist
mangels Ratifikation durch alle Abschlussstaaten bislang
nicht in Kraft getreten (Ratifikationsstand abrufbar unter:
http://www.consilium.europa.eu
).35
Das Schengener Durchführungsübereinkommen
(SDÜ) vom 19. Juni 1990 hat zwar die Regelungen des
EG-ne-bis-in-idem-Übereinkommens in ihrem wesentlichen
Wortlaut übernommen und in Art. 54 SDÜ ein Verbot des ne
bis in idem mit Wirkung zwischen den Vertragsstaaten
normiert. Aufgrund der Einbeziehung des Übereinkommens durch
das so genannte Schengen-Protokoll (Protokoll zur
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
Europäischen Union, BGBl. 1998 II S. 429 ff.) zum
Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 (Vertrag von
Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische
Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte, BGBl. 1998 II S. 387 ff.) in den
institutionellen Rahmen der Europäischen Union findet der in
Art. 54 SDÜ gewährleistete Grundsatz mittlerweile im
Wesentlichen auch zwischen allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften Anwendung (vgl. Anhang zum
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in
Strafverfahren, KOM(2005) 696 endgültig, unter 11.2, Dokument
abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu
,36
Dass über Inhalt und Umfang eines
zwischenstaatlichen Verbots ne bis in idem selbst unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften keine
Einigkeit herrscht, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das
auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2001
ausgegebene Ziel einer „Überprüfung der Artikel 54 bis 57 des
Schengener Durchführungsübereinkommens ... im Lichte einer
uneingeschränkten Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung [sc. ausländischer Entscheidungen in
Strafsachen]“ (vgl. Maßnahmenprogramm des Rates zur Umsetzung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen, ABl. C 012 vom 15. Januar
2001, S. 13) bislang ohne greifbare Ergebnisse geblieben ist.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften äußert in
ihrem Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne
bis in idem in Strafverfahren vom 23. Dezember 2005
(KOM(2005) 696 (endgültig)) denn auch lediglich die Hoffnung,
die „Beratungen über das Ne-bis-in-idem-Prinzip [könnten] mit
größeren Erfolgschancen wieder aufgenommen werden“ (Grünbuch,
S. 9, Dokument abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu
,37
Angesichts dieser Uneinigkeit auf europäischer
Ebene über Voraussetzungen und Reichweite eines
grenzüberschreitenden Grundsatzes ne bis in idem kommt der
Tatsache, dass einzelne nach 1987 zwischen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getretene
Übereinkommen für sachlich eng begrenzte Anwendungsbereiche
ein Verbot der doppelten Strafverfolgung regeln (vgl.
Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund von Artikel
K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
vom 26. Juli 1995, ABl. C 316 vom 27. November 1995, S.
49 ff.; Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund
von Artikel K.3 Absatz 2 lit. c des Vertrags über die
Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der
Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, vom
26. Mai 1997, ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, S. 2 ff.)
für die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
keine durchschlagende Bedeutung zu (vgl. Kniebühler, a.a.O.,
S. 353, 355). Vielmehr stehen völkervertragsrechtliche
Verständigungen über die punktuelle Geltung eines Grundsatzes
einer Rechtsüberzeugung der Staaten über eine allgemeine
rechtliche Geltung dieses Grundsatzes eher entgegen.
38
3. Das Urteil verstößt auch nicht gegen
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
39
a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt
staatlichem Strafen nicht nur auf der Normebene hinsichtlich
der Strafbewehrung und des angedrohten Strafmaßes Grenzen.
Auch die Ebenen des Straferkenntnisses und der
Strafverfolgung sind der aus dem Rechtsstaatsprinzip
geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen.
Strafverfolgung und Straferkenntnis müssen zur Erreichung
anerkannter Strafzwecke geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 92, 277
). Unverhältnismäßig wären Strafverfolgung und
Straferkenntnis insbesondere dann, wenn feststünde, dass
durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften
keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu
erreichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -,
EuGRZ 2007, S. 64 ). Auf der Ebene des
Straferkenntnisses verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
eine Zumessung der Strafe nach dem Maß der Schuld und der
Strafbedürftigkeit. Er deckt sich insoweit in seinen
staatliches Strafen begrenzenden Wirkungen mit dem ebenfalls
mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldprinzip (vgl.
BVerfGE 50, 205 ; 92, 277 ), das in
seiner Ausprägung als Gebot schuldangemessenen Strafens
verlangt, dass die Strafe die Schuld des Täters nicht
übersteigt und in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der
Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht (BVerfGE 20, 323
; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187
; 50, 5 ; 54, 100 ;
stRspr).
40
b) Gemessen hieran sind die Durchführung des
neuerlichen Strafverfahrens und der Strafausspruch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
41
aa) Durchführung des Strafverfahrens und
Strafausspruch sind verhältnismäßig. Dem steht weder
entgegen, dass die Tat ausschließlich im Ausland begangen
wurde, noch, dass sie dort bereits sanktioniert worden
ist.
42
(1) Ein Strafverfahren wegen einer im Ausland
begangenen Tat ist unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsgüterschutzes nur dann geeignet und erforderlich, wenn
das von der bundesdeutschen Strafnorm geschützte Rechtsgut
durch das Verhalten im Ausland betroffen ist. Strafrecht als
innerstaatliches Ordnungsrecht verfolgt vorrangig den Schutz
inländischer Rechtsgüter, wozu freilich unabhängig von der
Nationalität des Rechtsgutsinhabers und der Belegenheit
seines Rechtsguts alle Individualrechtsgüter zählen (vgl.
Lemke, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), StGB, 2.
Aufl. 2005, Vor §§ 3-7 Rn. 27, 29; Eser, in:
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Vor §§ 3-7 Rn.
15). Ob der Schutzbereich einer Strafnorm durch das Verhalten
im Ausland betroffen ist, haben die Fachgerichte durch
Auslegung der Norm zu klären. Das Bundesverfassungsgericht
überprüft diese Auslegung nur auf Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts hin.
43
Dass das Amtsgericht Trunkenheitsfahrten im
Ausland als vom Schutzbereich des § 316 StGB erfasst
angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht folgt einer verbreiteten Auffassung in
Literatur und Rechtsprechung, die auf die Universalität des
§ 316 StGB zugrunde liegenden, für die Sicherheit
jedweden Straßenverkehrs elementaren Verhaltensgebots
verweist und entscheidend darauf abstellt, dass die Norm mit
der materiellen Fahruntüchtigkeit ein verkehrs- und
auslandsrechtlich indifferent individualgefährliches
Verhalten unter Strafe stelle, was der Erhöhung der
Sicherheit des Straßenverkehrs diene, und ungeachtet ihrer
Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt über den so
vermittelten Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor
ungeeigneten Kraftfahrern individualschützende Wirkung
entfalte (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9.
Mai 1985 - 4 Ss 63/85 -, NJW 1985, S. 2905; Gribbohm,
in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 2003, Vor § 3
Rn. 195; Tröndle, in: Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl.
1985, Vor § 3 Rn. 38; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl. 2006, Vor §§ 3-7 Rn. 19; Tröndle/Fischer,
StGB, 54. Aufl. 2007, Vor §§ 3-7 Rn. 11; vergleichbar
zur Schutzrichtung des als abstrakten Gefährdungsdelikts
ausgestalteten § 24a Abs. 2 StVG: BVerfG, Beschluss der
Zweiten Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2004 -
1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, S. 349 ; enger wohl:
Lemke, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), StGB, 2.
Aufl. 2005, Vor §§ 3-7 Rn. 35).
44
(2) Dass die Tat in der Schweiz bereits
bestraft wurde, macht das neuerlich durchgeführte
Strafverfahren und die dort verhängte Strafe ebenfalls nicht
unverhältnismäßig.
45
Die Strafzumessungsnorm des § 51 Abs. 3
Satz 1 StGB, welche lediglich die Anrechung einer im Ausland
wegen derselben Tat bereits vollstreckten Strafe auf die
hiesige anordnet, ist Ausdruck eines nationalen
Strafrechtsvorbehalts. In dieser Bestimmung kommt die
Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass, soweit
bundesdeutsche Strafgewalt gegeben ist und völkerrechtliche
Abkommen – wie hier im Verhältnis der Bundesrepublik
Deutschland zur Schweiz - nichts Abweichendes regeln,
grundsätzlich alleine die Durchführung eines inländischen
Strafverfahrens zur Erreichung der im Strafrecht der
Bundesrepublik Deutschland anerkannten Strafzwecke geeignet
und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Theune, in: Leipziger
Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2006, § 51 Rn. 19; Gribbohm,
in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl. 2003, § 51 Rn. 21).
Diese Grundentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Folgt die Ausübung nationaler Strafgewalt in
einem konkreten Fall völkerrechtlich anerkannten Grundsätzen,
zu denen das in § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB
verwirklichte (vgl. Lemke, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen
(Hrsg.), StGB, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 2; Eser,
in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Vor
§§ 3-7 Rn. 6, § 7 Rn. 1) und hier einschlägige
aktive Personalitätsprinzip gehört (vgl. Lagodny, a.a.O.,
S. 12 f., 33, 44; Oehler, a.a.O., Rn. 751), führt
dies zur originären Strafgewalt des betreffenden Staates, die
mit der originären Strafgewalt eines anderen Staates
kollidieren kann, wenn dieser seinerseits – wie hier die
Schweiz mit dem Territorialitätsprinzip – über einen aus
völkerrechtlicher Sicht legitimen Anknüpfungspunkt für die
Ausübung seiner Strafgewalt verfügt(vgl. bereits BVerfGE 63,
343 m.w.N.). Dabei stehen die
völkerrechtlich anerkannten Prinzipien zur Begründung von
Strafgewalt grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander
(vgl. Lagodny, a.a.O., S. 12, 33; Brownlie, Principles of
Public International Law, 6. Aufl. 2003,
S. 305 f.).
46
Auf die Durchführung eines inländischen
Strafverfahrens deshalb zu verzichten, weil ein ausländischer
Staat die Tat bereits verfolgt oder den Täter bestraft hat,
ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Ein Verzicht auf
eigene Strafgewalt, wie ihn § 6 Abs. 3 des
Alternativ-Entwurfs eines Strafgesetzbuchs (vgl. BTDrucks
V/2285 S. 2) mit dem dort normierten Erledigungsprinzip in
Grenzen vorsah, hat weit reichende Wirkungen, indem er
ausländische Straferkenntnisse inländischen mehr oder weniger
voraussetzungslos gleichstellt. Strafklageverbrauch träte
nicht nur dort ein, wo eine Vergleichbarkeit des
ausländischen Strafverfahrens mit dem inländischen unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten oder hinsichtlich vom
inländischen Gesetzgeber für wesentlich erachteter Aspekte
des einfachen Prozessrechts nicht gegeben oder ungewiss ist,
sondern auch dort, wo Staatsschutzbelange im weitesten Sinn
betroffen sind oder generell dem nach nationalem Verständnis
erforderlichen Rechtsgüterschutz durch das ausländische
Verfahren nicht oder nicht hinreichend Rechung getragen ist
(vgl. den Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen
von Art. 55 Abs. 1 SDÜ, BGBl. 1994 II S. 631).
Schließlich träte Strafklageverbrauch auch in all den Fällen
ein, in denen Strafzwecke des bundesdeutschen Strafrechts
durch die ausländische Verurteilung nicht oder nicht
vollständig abgegolten sind. Zu einer Regelung mit derart
weit reichenden möglichen Folgen war der bundesdeutsche
Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Der aus
dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete ihn lediglich,
sicherzustellen, dass die einen Täter treffenden Folgen einer
strafbaren Handlung - zu denen auch die Wirkung eines
ausländischen Strafverfahrens und eine etwaige Verurteilung
im Ausland zählen - zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und
der individuellen Schuld insgesamt noch in einem gerechten
Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 ).
47
Dem ist der Gesetzgeber in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
nachgekommen. Im Rahmen des ihm zustehenden
Gestaltungsspielraums hat er die zwingende Anrechnung
vollstreckter Auslandsstrafen auf die hier verhängte Strafe
angeordnet (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB). In ihrer
Reichweite ist die Anrechnung nur durch die Höhe der vom
deutschen Gericht verhängten Strafe beschränkt, so dass die
Anrechnung so weit gehen kann, dass nach Strafausspruch durch
das deutsche Gericht kein zu verbüßender Strafrest bleibt
(vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.
Februar 1990 - 2 StR 601/89 -, NStZ 1990, S. 231).
Besondere Belastungen infolge der Durchführung des
ausländischen Strafverfahrens können im Rahmen der
Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd
berücksichtigt werden. Ergänzt werden diese tat- und
schuldangemessenes Strafen sichernden Gewährleistungen durch
ein weites Einstellungsermessen der Staatsanwaltschaft bei
Taten mit Auslandsberührung. Die Staatsanwaltschaft kann ohne
Zustimmung des Gerichts nach Maßgabe des § 153c StPO von
der Verfolgung absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon
eine Strafe gegen den Täter vollstreckt worden ist und die
hier zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen
nicht ins Gewicht fiele, d.h. kein wesentlicher Strafrest
übrig bliebe (vgl. Walther, Anwaltkommentar, StPO,
§ 153c Rn. 12; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, StPO,
5. Aufl. 2003, § 153c Rn. 13; Plöd, in: KMR, StPO,
Stand: Juli 1999, § 153c Rn. 8), oder der Beschuldigte
wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden
ist (Abs. 2). Außerdem kann die Staatsanwaltschaft das
Ermittlungsverfahren ohne Zustimmung des Gerichts nach
§ 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO generell dann einstellen, wenn
die Tat außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des
Strafgesetzbuchs begangen ist (Abs. 1 Nr. 1), wobei hier
neben der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Erwägung
ermessensleitend ist, ob eine Strafverfolgung zu unbilligen
Härten führte oder ein öffentliches Interesse an der
strafrechtlichen Ahndung nicht oder nicht mehr besteht (vgl.
Meyer-Goßner, a.a.O., § 153c Rn. 2; auch Nr. 94 Abs. 1
RiStBV).
48
bb) Auch die Bestrafung im konkreten Fall war
verhältnismäßig.
49
(1) Soweit sich die Prüfung hier auf die Frage
erstreckt, ob dem Gebot schuldangemessenen Strafens Genüge
getan ist, hat das Bundesverfassungsgericht nur eine
eingeschränkte Prüfungskompetenz. Strafzumessung ist Sache
des Tatgerichts und der Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn,
die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des
gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv
willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
54, 100 <109, 111 f.>; 74, 102 ;
stRspr). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
Entscheidungen der Strafgerichte allgemein auf die
Richtigkeit der Strafzumessung in einem konkreten Fall zu
überprüfen. Deshalb prüft das Bundesverfassungsgericht nicht
nach, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder
Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Entscheidung näher gelegen hätte, sondern nur, ob der
Strafausspruch spezifisches Verfassungsrecht verletzt (vgl.
BVerfGE 95, 96 ).
50
(2)(a) Der Strafausspruch ist
verfassungsrechtlich unbedenklich. Einer der zentralen
Strafzwecke ist der gerechte Schuldausgleich (vgl. BVerfGE
64, 261 ; 109, 133 ). Dass die
Verhängung einer Strafe für die Trunkenheitsfahrt in der
Schweiz unter Berücksichtigung der dort schon für die Tat
vollstreckten Geldstrafe das Ziel eines gerechten
Schuldausgleichs von vornherein verfehlen musste, ist
angesichts der für bundesdeutsche Verhältnisse - selbst für
einen Ersttäter - niedrigen Auslandsstrafe nicht ersichtlich.
Die in der Schweiz vollstreckte Geldstrafe entsprach unter
Zugrundelegung des Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin
einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen. Auch das gegen die
Beschwerdeführerin im inländischen Verfahren nach § 44
Abs. 1 StGB verhängte Fahrverbot erfüllte einen sinnvollen
Strafzweck. Das Fahrverbot hat in erster Linie
Erziehungsfunktion und soll vor allem spezialpräventiv als
Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder
leichtsinnige Kraftfahrer Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 27,
36 ). Spezialprävention ist ein legitimer
Strafzweck (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109,
133 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ
2007, S. 64 ). Diesen kann das von der Schweizer
Behörde verhängte Fahrverbot nicht erfüllen, weil es auf das
Gebiet der Schweiz und Liechtenstein beschränkt ist und die
Beschwerdeführerin, die ihren Lebensmittelpunkt in der
Bundesrepublik Deutschland hat, nicht, jedenfalls nicht
nachhaltig, trifft.
51
(b) Auch sonst sind die ausgeworfenen Strafen
nicht zu beanstanden. Dass sich die Strafzumessung von der
Idee eines gerechten Schuldausgleichs entfernte und sich als
objektiv willkürlich erwiese, ist nicht ersichtlich. Das
Amtsgericht hat eine Geldstrafe am unteren Ende des
Strafrahmens ausgeworfen. Bei einer Mindestgeldstrafe von
fünf Tagessätzen (vgl. § 316, § 40 Abs. 1 Satz 2
StGB) hat es eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt.
Dass die Beschwerdeführerin durch die Doppelbestrafung
ungerechtfertigte Härten erlitten hätte, ist nicht
ersichtlich. Das Amtsgericht hat die in der Schweiz verhängte
und vollstreckte Geldstrafe im Rahmen der Strafzumessung
gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt und
gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf die hiesige Strafe
dergestalt angerechnet, dass zehn der verhängten 30
Tagessätze zu je 40 Euro als vollstreckt zu geltend hätten.
Sonstige Nachteile durch die Bestrafung in der Schweiz, die
das Amtsgericht zu kompensieren von Verfassungs wegen
gehalten gewesen wäre, sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich. Auch die Dauer des Fahrverbots, das sich mit
zwei Monaten im mittleren Bereich des gesetzlich vorgegebenen
Rahmens (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB) bewegt, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
52
c) Erweisen sich Durchführung des
Strafverfahrens und Bestrafung als verfassungsgemäß, gilt
Gleiches für die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die
Staatsanwaltschaft. Die Grundrechtsbindung der
Staatsanwaltschaft reicht nicht weiter als die der
Strafgerichte.
53
Verletzt das Urteil des Amtsgerichts die
Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten, gilt dies auch für den die
Revision verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts,
dessen angebliche Verfassungswidrigkeit sich nach Ansicht der
Beschwerdeführerin auf die Nichtbeseitigung der
Grundrechtsverletzungen des Amtsgerichts beschränkt.
54
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
55
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.