BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 385/05 -
des Herrn Prof. Dr. M...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Di Fabio,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer erstrebt die Herabsetzung
des Nutzungsentgelts für die im Rahmen einer Nebentätigkeit
erfolgte Inanspruchnahme von Personal und Material seines
Dienstherrn.
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1. Der Beschwerdeführer ist seit 1989
Universitätsprofessor im Hochschuldienst des Landes Hessen.
Er verfügt über die Nebentätigkeitsgenehmigung, Patienten
gegen Vergütung persönlich zu behandeln. Für die dabei
erfolgende Inanspruchnahme des Klinikums und seines Personals
hat der Beschwerdeführer ein Nutzungsentgelt zu entrichten,
dessen Höhe vorliegend streitig ist.
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2. Mit Bescheid vom 9. November 2000 setzte
das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Höhe
des Nutzungsentgelts u.a. für das 2. Halbjahr 1996 auf
386.513,33 DM fest. Berechnungsgrundlage hierfür war der auf
§ 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes i.V.m.
§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der
Beamten im Land Hessen gestützte "Erlass des Hessischen
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Juni 1994
über das Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten in
den hessischen Universitätskliniken" (Staatsanzeiger 1994, S.
1843; geändert durch Erlass vom 10. November 1995,
Staatsanzeiger 1995, S. 3833). Gemäß Nummer 3b dieses
Erlasses ist danach für die Einnahmen aus stationärer
Behandlung ein Satz von 20 v.H. der um den Wahlarztabschlag
nach § 6a Abs. 1 GOÄ geminderten Bruttoeinnahmen
anzusetzen.
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3. Mit Widerspruchsschreiben vom 7. Dezember
2000 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese
Berechnungsmethode und beantragte, den festgesetzten Satz von
20 v.H. um 2/3 herabzusetzen. Dies wurde vom Hessischen
Ministerium für Wissenschaft und Kunst im
Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Klage blieb erfolglos und wurde letztinstanzlich durch
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2005
zurückgewiesen. Ausweislich des Eingangsstempels ging die
Entscheidung den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2.
Februar 2005 zu.
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Mit der am 2. März 2005 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs.1, Art. 3
Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Er trägt im Wesentlichen vor, seine Einkünfte
aus der genehmigten Nebentätigkeit unterlägen weiteren
Reduktionen: insbesondere habe er die Abgabe an die
Mitarbeiter nach § 14 des Hessischen Krankenhausgesetzes
zu leisten, Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung, für
die privatärztliche Berechnungsstelle, für das Büro seiner
Privatpraxis, für Verbandsbeiträge, für Kongresse und
Fortbildung und für die betriebseigenen Kfz-Kosten. Insgesamt
verbleibe ihm daher nur ein Anteil von 36 v.H. seiner
Eigenleistung. Die damit zu konstatierende Abschöpfung von 64
v.H. verletze das Verhältnismäßigkeitsprinzip und
beeinträchtige seine durch Art. 12 GG geschützte
Berufsausübung. Angesichts der Gesamtsumme der
Einkommensschmälerung liege auch der "besondere Vorteil" der
Nebentätigkeit nicht mehr vor, der nach § 81 Abs. 1 Satz
3 des Hessischen Beamtengesetzes Voraussetzung für die
Erhebung eines Nutzungsentgelts sei. Im Übrigen müsse ein
"Entgelt" schon begrifflich ein Äquivalenzverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung beinhalten. Hiervon könne in
Anbetracht der Gesamtabzüge jedoch keine Rede sein.
Dementsprechend habe er sowohl vor dem Verwaltungsgericht als
auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Beweiserhebung dazu
beantragt, dass ein besonderer Vorteil im Sinne des
Äquivalenzprinzips nicht vorliege. Diese Beweisanträge seien
jedoch in beiden Instanzen völlig unbeachtet geblieben, wobei
zugleich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen worden sei.
Schließlich erweise sich die Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte als widersprüchlich. Denn obwohl der
Grundsatz zugrunde gelegt werde, dass dem Beamten der
eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit
gewonnenen wirtschaftlichen Nutzung belassen werden müsse,
werde dieser "Halbteilungsgrundsatz" durch den Vorwegabzug
des Wahlarztzuschlages - der nach Sinn und Zweck
Entgeltfunktion habe - ausgehöhlt und sinnentleert.
Systemwidrig und damit willkürlich erweise sich auch, dass
bei der Berechnung nicht alle eigenen Kosten des
Beschwerdeführers berücksichtigt würden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die
maßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil
sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
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1. Die angegriffenen behördlichen und
gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht gegen
Art. 33 Abs. 5 GG. Durch die Festsetzung eines
Nutzungsentgelts hat sich das Hessische Ministerium für
Wissenschaft und Kunst nicht über das den leitenden
Krankenhausärzten zustehende Liquidationsrecht hinweggesetzt.
Es gibt keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten
hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt,
dass der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus
Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muss, wenn zu ihrer
Erzielung sich der Beamte der Sachausstattung oder des
Personals des Dienstherrn bedient. Dies gilt auch für so
genannte atypische Nebentätigkeiten (vgl. BVerwGE 59, 38
), die mit dem Hauptamt eng verzahnt sind, wie dies
bei leitenden Klinikärzten mit eigenem Liquidationsrecht der
Fall ist. Die Einräumung eines solchen Rechts, innerhalb des
dienstlichen Tätigkeitsfeldes gleichsam privatwirtschaftlich
tätig zu sein, wird hier herkömmlich als erforderlich
angesehen, um auch für universitäre Klinikeinrichtungen
hochqualifiziertes Leitungspersonal zu gewinnen. Dieser
besondere Zweck des atypischen Nebenamtes ändert aber nichts
an der Tatsache, dass der liquidationsberechtigte Klinikarzt
aus der durch den Dienstherrn bereitgestellten personellen
und sachlichen Infrastruktur besonderen Nutzen zieht, der dem
Beamten dann auch angemessen in Rechnung gestellt werden
darf. Ebensowenig besteht ein allgemeiner Bestands- oder
Vertrauensschutz der liquidationsberechtigten Ärzte
dahingehend, dass sie wegen der Inanspruchnahme von Personal,
Material oder Einrichtungen des Krankenhauses zu keinen
weitergehenden Zahlungen verpflichtet werden als zu dem
Zeitpunkt, zu dem ihnen die Berechtigung eingeräumt worden
ist (vgl. BVerfGE 52, 303 ; BVerwGE 112,
170 ).
9
2. Mit der Ausgestaltung des Nutzungsentgelts
für ärztliche Nebentätigkeiten in den Universitätskliniken
hat der hessische Beamtengesetz- und -verordnungsgeber den
ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsspielraum
nicht überschritten.
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a) Es ist dem Beamten grundsätzlich nicht
verwehrt, seine Schaffenskraft auch außerhalb des
Dienstverhältnisses einzusetzen und gegebenenfalls auch
wirtschaftlich zu verwerten; dabei ist er grundrechtlich
geschützt. Derartige Betätigungen des Beamten unterliegen
jedoch den verfassungsimmanenten Schranken des Art. 33
Abs. 5 GG. Der Grundrechtsbetätigung des Beamten sind daher
verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den
allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus
den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen
Amtes ergeben (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108,
282 ). Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums, die eine privatnützige Erwerbstätigkeit
des Beamten danach beschränken können, zählt insbesondere der
das besondere Dienst- und Treueverhältnis prägende Grundsatz,
dass der Beamte verpflichtet ist, dem Dienstherrn seine volle
Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und sich dem ihm
anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe zu widmen (vgl.
BVerfGE 21, 329 ). Im Interesse der pflichtgemäßen
und vollwertigen Diensterfüllung ist der Beamtengesetzgeber
daher zur Einschränkung von Nebentätigkeiten befugt (vgl.
BVerwGE 84, 299 ; Papier, DÖV 1984, S. 536
). Es ist ihm dabei auch unbenommen, neben dem
Instrumentarium der Genehmigungsversagung bei konkreter
Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auf
andere Gestaltungsformen, wie etwa die Verringerung von
Nebentätigkeitsvergütungen, zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 55,
207 ).
11
b) Dem stehen auch mit Blick auf die
Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn
verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Vielmehr
stellt der Alimentationsgrundsatz eine Verpflichtung dar, die
sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen
lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu
verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfGE 55,
207 ). Eine verfassungskräftige Verpflichtung, dem
Beamten jedenfalls den überwiegenden Anteil der in privater
Nebentätigkeit erzielten Einkünfte zu belassen, besteht
demnach nicht. Der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund
gerückte "Halbteilungsgrundsatz" entbehrt damit bereits einer
im Verfassungsrecht wurzelnden Grundlage. Eine Absicherung
durch die Vorschriften des Grundgesetzes erfährt vielmehr nur
der dem Beamten zustehende Anspruch auf amtsangemessene
Alimentierung. Danach kann der Gesetzgeber die Struktur der
Bezüge ändern und auch kürzen, solange sie nicht an der
Untergrenze der verbürgten Alimentierung liegen (vgl. BVerfGE
44, 249 ). Dass die den beamteten
Krankenhausärzten insgesamt verbleibenden Beträge diese
Grenze nicht unterschreiten, liegt auf der Hand und ist auch
vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.
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c) Auch aus den besonderen Eigenheiten des
konkreten Amtes eines leitenden Krankenhausarztes folgt
nichts anderes. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich
bei den in Rede stehenden Nebentätigkeiten beamteter
Krankenhausärzte um Tätigkeiten handelt, die zu den
originären Hauptpflichten der leitenden Ärzte zählen. Denn
die Versorgung von Patienten in der Klinik ist der Zweck
dieser Einrichtung, gleichgültig ob es sich dabei um Kassen-
oder Privatpatienten handelt. Die praktizierte Aufspaltung,
nach der die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt
zugeordnet, die traditionell entstandene Versorgung der
Privatpatienten dagegen als Nebentätigkeit mit getrennter
honorarmäßiger Eigenliquidation behandelt wird, erweist sich
in beamtenrechtlicher Hinsicht daher als "atypisch" und nur
eingeschränkt systemgerecht (vgl. BVerwGE 59, 38 ;
Geis, in: Fürst
und der Länder, Bd. I, K § 65 Rn. 86 ff.;
Günther, ZBR 1986, S. 97 ). Zwar profitiert jede
Einrichtung von der Reputation leitenden Personals, weswegen
auch besondere Bedingungen zur Gewinnung herausragender
Persönlichkeiten gerechtfertigt sind. Aber der leitende Arzt
gewinnt seinerseits durch die Möglichkeit "privater"
Einnahmen (vgl. BVerfGE 52, 303 ). Es kann daher
nicht beanstandet werden, dass der Beamte einen Ausgleich für
die privatnützige Inanspruchnahme von Personal und Material
zu leisten hat.
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Dies gilt um so mehr, als dem Beschwerdeführer
ein weit über die bloße Kostenersparnis hinausgehender
Nutzungsvorteil verbleibt, der darin besteht, dass er auf die
hoch technisierte Infrastruktur der Universitätsklinik
zugreifen kann, die dem jeweiligen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand angepasst ist und von einem freiberuflich
tätigen Arzt nicht finanziert werden könnte. Insoweit ist
auch das Berufsrisiko minimiert, weil der leitende
Krankenhausarzt weder die Betriebsstruktur vorhalten noch die
Unkosten für Praxisräume, Personal und Einrichtung aufbringen
muss (vgl. BVerfGE 16, 286 ) und die
Nebentätigkeit auf der gesicherten Grundlage seines voll
alimentierten Hauptamtes ausüben kann.
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Die Nutzung der Klinikreinrichtungen, für die
vom Beschwerdeführer das hier in Rede stehende Entgelt
erhoben wird, liegt indessen - wie bereits erwähnt und vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Urteil
zutreffend ausgeführt - auch im Interesse des
Dienstherrn, weil für die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften hochqualifizierte leitende Ärzte, die
freiberuflich ein Mehrfaches der besoldungsrechtlich
vorgesehenen Einkünfte erzielen, ohne Einräumung des
Privatliquidationsrechts möglicherweise nicht zu gewinnen
sind. Es liegt nahe, dass die Tätigkeit solcher in besonderem
Maße qualifizierter Bediensteter zu einem Reputationszuwachs
der jeweiligen Einrichtung führt, die wiederum dem
Dienstherrn zugute kommt.
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Im Hinblick auf die hier maßgeblichen
Regelungen des hessischen Beamtenrechts und die darauf
gestützten Entscheidungen, gegen die sich die
Verfassungsbeschwerde richtet, kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass die erwähnten Belange nicht hinreichend
berücksichtigt würden. Das Nutzungsentgelt, das der
Beschwerdeführer zu entrichten hat, schmälert seine Einnahmen
aus der Privatliquidation nicht in einem Umfang, der über die
sachlich gerechtfertigte Abschöpfung der dem Beschwerdeführer
zufließenden Vorteile hinausginge. Mit dem sich aus den
einschlägigen Regelungen ergebenden Satz von 20 v.H. der
Bruttoeinnahmen erreicht das Nutzungsentgelt keine
unangemessene, den dargelegten Zielsetzungen widersprechende
Höhe.
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3. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde die
Handhabung des gerichtlichen Verfahrens betrifft, erweist sie
sich als unbegründet.
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a) Die Behauptung, die Verwaltungsgerichte
seien systemwidrig von der eigenen Prämisse des
"Halbteilungsgrundsatzes" abgewichen, trifft nicht zu. Denn
der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der angegriffenen
Entscheidung nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf das
einschlägige Schrifttum dargelegt, dass für die insoweit
anzustellende Vergleichsberechnung zwar die Abgabe an den
Mitarbeiterfonds nach § 14 Abs. 4 des Hessischen
Krankenhausgesetzes von den Einnahmen abgezogen werden könne,
nicht aber die übrigen Kosten für die Ausübung der
Nebentätigkeit (wie etwa die Aufwendungen für Versicherungen,
eine Sekretärin oder die Privatärztliche Verrechnungsstelle).
Denn diese seien nicht in der Sphäre des Dienstherrn, sondern
als Folge der Geschäftsorganisation des Beschwerdeführers
entstanden. Diese Auffassung ist schlüssig und lässt
verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auslegung und
Anwendung einfachen Rechts nicht erkennen. Im Übrigen
entspricht sie auch der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 109, 283
).
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b) Entsprechendes gilt für den vom
Beschwerdeführer beanstandeten Vorwegabzug des
Wahlarztabschlages nach § 6a Abs. 1 GOÄ bei der
Berechnung des dem Beschwerdeführer verbleibenden Vorteils.
Denn entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung
wird insoweit nicht ein Einnahmebestandteil mit
Entgeltcharakter abgeschöpft; vielmehr kommt dem Abschlag
ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs die Funktion
zu, einen (teilweisen) Ausgleich für die bei wahlärztlichen
Leistungen nicht entstehenden Praxiskosten niedergelassener
Ärzte zu schaffen, der dort mit durchschnittlich mehr als
50 v.H. angesetzt worden war (vgl. BTDrucks 12/3608, S.
153). Die Nichtberücksichtigung dieses Anteils bei einem
Vorteilsvergleich mit der Einkommenssituation freiberuflicher
Ärzte beruht damit auf sachlichen Erwägungen und kann
jedenfalls nicht als willkürlich betrachtet werden.
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c) Schließlich dringt die Beschwerde auch
nicht mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch.
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
war der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag zur Höhe
des "Risiko-Unternehmerlohns" auf Basis der - für die
Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgeblichen -
Rechtsauffassung der Instanzgerichte unerheblich. Auf
Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten
Pauschalierung nach dem "Erlass des Hessischen Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst vom 30. Juni 1994 über das
Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten in den
hessischen Universitätskliniken" kommt es auf einen
entsprechenden Einzelnachweis nicht an. Der Sache nach
richtete sich der Vortrag daher gegen die von den Gerichten
vertretene Rechtsauffassung. Art. 103 Abs. 1 GG schützt
aber nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines
Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 76,
93 ).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.