BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 386/04 -
des Herrn P ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Knud
Petzel wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der
Beschwerdeführer gegen die Versagung der Auslagenerstattung
bei Verfahrenseinstellung (§ 467 Abs. 4 StPO)
wendet, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
a) § 467 Abs. 4 StPO ist
verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die
Unschuldsvermutung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2002 - 2
BvR 9/02 -). Gemäß § 467 Abs. 4 StPO steht die
Zubilligung einer Auslagenerstattung im Falle einer
Verfahrenseinstellung im Ermessen des Gerichts. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 106
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93
-, NStZ-RR 1996, S. 45 f.) stellt die Versagung des
Auslagenersatzes keine Strafe oder strafähnliche Sanktion
dar. Sie widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen
Unschuldsvermutung, solange sich die Entscheidung über die
Auslagenerstattung auf Erwägungen zum Tatverdacht stützt und
ihre Begründung keine gerichtliche Schuldfeststellung oder
-zuweisung enthält (BVerfGE 82, 106 ).
3
Die angegriffene Entscheidung verlässt diesen
Rahmen nicht, weil allein der Tatverdacht in die Erwägungen
einbezogen wurde. Eine endgültige Schuldzuschreibung findet -
entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers - in ihr
nicht statt.
4
Ferner ist es von Verfassungs wegen nicht
geboten, einem nicht verurteilten Beschuldigten unter allen
Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 - sowie Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August
1987 - Nr. 9/1986/107/155 -, NJW 1988, S. 3257, 3258 zu
Art. 6 II MRK). Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr
nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, die unter anderem
das Veranlasserprinzip - verfassungsrechtlich
unbedenklich - verwirklicht (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 -).
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.