BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 386/06 -
des Herrn Dr. P...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
11. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da
sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG substantiiert begründet wurde.
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1. Die letztinstanzliche fachgerichtliche
Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
am 28. November 2005 zugegangen. Der Eingang der
Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim
Bundesverfassungsgericht erfolgte am 28. Dezember 2005.
Dieser Zuschrift waren die angegriffenen Entscheidungen nicht
beigefügt, die per Postsendung beim Bundesverfassungsgericht
erst am 31. Dezember 2005, also nach Fristablauf,
eingingen.
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2. Für die Substantiierung einer
Verfassungsbeschwerde kann es genügen, dass der wesentliche
Inhalt der angegriffenen Entscheidung in einer Weise
wiedergegeben wird, die eine Beurteilung erlaubt, ob die
Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht
(vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2001 - 1 BvR
305/01 -, veröffentlicht NJW 2002, S. 955; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/97 -, veröffentlicht NJW 2000, S.
3413). Dies war hier jedoch nicht der Fall.
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Entgegen dem - nach Hinweis des Präsidialrats
angebrachten - Vortrag des Beschwerdeführers war die bloße
Wiedergabe einzelner Passagen der angegriffenen
Entscheidungen nicht ausreichend. Das Urteil umfasst 22
Seiten. Die Darstellung des Beschwerdeführers erschöpft sich
darin, die vom Landgericht herangezogene Rechtsfigur des
hypothetischen Ersatzeingriffs als Umgehung des gesetzlichen
Verwendungsverbots gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu
kennzeichnen. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche
Prüfung ist hier aber auch, ob und inwieweit sich die
Fachgerichte mit der Problematik der Reichweite des
Verwendungsverbots und der hierzu ergangenen Rechtsprechung
bzw. dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum
auseinandergesetzt haben. Dies lässt sich der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht entnehmen. Ohne vollständige Kenntnis
der fachgerichtlichen Entscheidungen kann das
Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der vermeintlichen
Grundrechtsverletzungen nicht prüfen.
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Dieser Mangel wird auch nicht durch die
verspätete Vorlage der angegriffenen Entscheidungen geheilt.
Zwar ist eine spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung
nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 208
); Voraussetzung ist aber stets, dass bereits bei
Fristablauf eine ausreichend begründete und damit zulässige
Verfassungsbeschwerde vorlag (vgl. BVerfGE 5, 1 ;
12, 319 ; 18, 85 ; 84, 203
).
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3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es
komme für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der
letztinstanzlichen Entscheidung beim Verteidiger an, sondern
beim Verurteilten selbst, kann dem rechtlich nicht gefolgt
werden.
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Maßgeblich für den Beginn der Frist zur
Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist die Zustellung oder
die formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten
Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Nach
§ 145 a Abs. 1 StPO gilt der Verteidiger als
ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den
Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Durch die formlose
Übersendung an den Verteidiger begann die Monatsfrist für die
Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu laufen (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 1989 - 2 BvR 247/89 -,
juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1990 - 2 BvR
1378/90 -, veröffentlicht NJW 1991, S. 2623).
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4. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung
nach § 93 Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Fristsäumnis beruhte hier auf einem Verschulden des
Bevollmächtigten, welches nach § 93 Abs. 2 Satz 6
BVerfGG einem Verschulden des Beschwerdeführers
gleichsteht.
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a) Der Bevollmächtigte hatte aufgrund des ihm
erteilten Auftrags, Verfassungsbeschwerde einzulegen, alles
ihm Zumutbare zu tun, damit die Einlegungsfrist gewahrt wird.
Dass ihm dies möglich gewesen wäre, belegt der fristgerechte
Eingang der - nicht hinreichend begründeten -
Verfassungsbeschwerdeschrift. Die Fristversäumung beruht
danach nicht auf der fehlenden Benachrichtigung des
Beschwerdeführers von der Zustellung der
Revisionsentscheidung an seinen Verteidiger, sondern auf -
mit der Wiedereinsetzung nicht heilbaren - Versäumnissen bei
der Begründung der Beschwerde.
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b) Darüber hinaus steht das - durch den
Bevollmächtigten eingeräumte - anwaltliche Verschulden beim
Fehlschlagen der Benachrichtigung des Beschwerdeführers einer
Wiedereinsetzung entgegen.
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Beruht die Unkenntnis vom Fristbeginn darauf,
dass der Beschwerdeführer seinem Prozessbevollmächtigten im
fachgerichtlichen Verfahren die Änderung seiner Anschrift
nicht mitgeteilt hat, liegt regelmäßig Verschulden vor (vgl.
Umbach/Clemens/Dollinger, a.a.O., § 93 Rn. 54). Dem
steht das Verschulden des Bevollmächtigten bei der Mitteilung
der neuen Anschrift des Beschwerdeführers an die Fachgerichte
gleich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.