BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 387/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 6. März 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 7.
Februar 2007 - 1b StVK 572/06 – verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 GG. Der Beschluss wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener und
wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Anhaltens
eines Briefes.
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1. Der in der Justizvollzugsanstalt B.
inhaftierte Beschwerdeführer schrieb im Dezember 2005 einen
Brief an einen in der Justizvollzugsanstalt H. Inhaftierten.
Darin berichtete er über die Aussagen eines Gefangenen namens
A., die dazu geführt hätten, dass ein Gefangener in der
Justizvollzugsanstalt Stuttgart abgesondert worden sei. Die
Justizvollzugsanstalt H. hielt, gestützt auf § 31 Abs. 1
Nr. 1 StVollzG, den Brief an. Sein Inhalt sei geeignet, die
Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt zu gefährden. Es
bestehe die Gefahr, dass der Adressat die darin enthaltenen
Informationen für Racheakte nutze.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
beim Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung eines gegen die Verfügung der
Justizvollzugsanstalt gerichteten Verfahrens gemäß § 109
StVollzG.
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In ihren Stellungnahmen führte die
Justizvollzugsanstalt aus, aufgrund mehrerer Vorfälle in den
Justizvollzugsanstalten B. und H. seit 2004 sei anzunehmen,
dass der Adressat des angehaltenen Briefes eine führende
Rolle unter den russlanddeutschen Gefangenen einnehme. Es sei
zu befürchten gewesen, dass er wegen der in dem angehaltenen
Brief enthaltenen Informationen Gefangene in anderen
Justizvollzugsanstalten über das Netzwerk der
russlanddeutschen Gefangenen veranlassen werde, den
Gefangenen A. für dessen Aussagen mit Repressalien zu
überziehen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG enthalte keine
Beschränkung auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, in
der sich der Absender oder Empfänger des Schreibens befinde,
sondern beziehe sich auf den Vollzug in Haftanstalten in der
gesamten Bundesrepublik. Die Sicherheit und Ordnung von
Strafhaftanstalten könne angesichts des hohen
Organisationsgrades von Spätaussiedlern anderenfalls nicht
nachhaltig gewährleistet werden.
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3. Mit Beschluss vom 7. Februar 2007 lehnte
das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Hauptsache ab. Zwar sei die
Frage, ob gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Schreiben von
Strafgefangenen nur dann angehalten werden dürften, wenn die
Sicherheit der Anstalt gefährdet würde, in der sich der
Absender oder der Empfänger des Schreibens befinde,
umstritten. Die Kammer folge jedoch einer in der Literatur
vertretenen Ansicht, wonach das Strafvollzugsgesetz nach
seinem Sinn und Zweck nicht nur den Vollzug in einer Anstalt,
sondern den Vollzug in der Gesamtheit aller Anstalten im
Geltungsbereich des Gesetzes regle. Die gegenteilige
Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
(Beschluss vom 6. März 1981 - Vollz [Ws] 4/81 -, NStZ 1981,
S. 239 ) überzeuge nicht, weil damit gerade Fälle
wie der vorliegende, in denen aufgrund des Inhalts eines
Schreibens ein Mitgefangener veranlasst sein könne, über
Mittelsmänner Druck oder Repressalien auszuüben, nicht
erfasst würden. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck des
§ 31 StVollzG.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1
sowie Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs.
4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip seien verletzt. Die
Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG sei
höchstrichterlich noch nicht geklärt. Für seine Rechtsansicht
stritten die durch das Gericht in Bezug genommene
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
sowie die überwiegende Ansicht in der Literatur. Demgegenüber
könne sich die Strafvollstreckungskammer lediglich auf eine
singuläre abweichende Meinung in der Literatur berufen. Das
Gericht habe ihm daher den Zugang zu den Gerichten in
unzumutbarer Weise erschwert und in objektiv willkürlicher
Weise die Beantwortung einer klärungsbedürftigen schwierigen
Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren
vorverlagert.
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2. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Dem Beschwerdeführer fehlt insbesondere nicht
das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Soweit er innerhalb
der Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG kein
Hauptsacheverfahren angestrengt hat, kann ihm hierfür gemäß
§ 112 Abs. 2 StVollzG Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bewilligt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 668/00, 2
BvR 849/00 -, StV 2002, S. 272; Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 10. Auflage 2005, § 112 Rn. 3).
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2. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Der
angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in
seinem durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dem
dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die
Prozesskostenhilfe (hier § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m.
§§ 114 ff. ZPO). Es ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der
Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu
lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht
selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007,
S. 361 ).
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Die Auslegung und Anwendung des § 114
Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Die Fachgerichte
überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,
wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das
Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347
; stRspr).
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Nach der in Rechtsprechung und Literatur
herrschenden Auffassung hat ein Rechtsschutzbegehren in aller
Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die
Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer
schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl.
BVerfGE 81, 347 ; BGH, Beschluss vom
11. September 2002 - VIII ZR 235/02 -, NJW-RR 2003,
S. 130 , jeweils m.w.N.). Diese Auslegung wird dem
Gebot der Rechtsschutzgleichheit gerecht. Prozesskostenhilfe
muss danach nicht schon dann gewährt werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht
höchstrichterlich geklärt, im Hinblick auf die einschlägige
gesetzliche Regelung oder die durch vorliegende
Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne
Schwierigkeit zu beantworten ist. Ist die Rechtsfrage dagegen
ungeklärt und ihre Beantwortung schwierig, so läuft es dem
Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten
wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens
Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren
eröffnet nämlich dem Unbemittelten im Vergleich zum
Prozesskostenhilfeverfahren, in dem er anwaltliche
Unterstützung für das Hauptsacheverfahren erst zu erlangen
sucht, ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und
Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Es ist der Sinn
der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten in Fällen, in denen
es hierauf ankommen kann, diese Möglichkeiten in gleicher
Weise wie dem Bemittelten zu eröffnen. Ein Fachgericht, das
§ 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige,
noch nicht geklärte Rechtsfragen im
Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können,
verkennt damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR
2007, S. 361 ). Von einer solchen
Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO zu unterscheiden ist es,
wenn ein Fachgericht zwar der genannten überwiegenden
Auslegung folgt, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage
jedoch, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, als
einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im
Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des
Unbemittelten beantwortet. Wann hierbei der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird,
lässt sich nicht allgemein angeben; es hängt vornehmlich von
der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der
Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab. So sind etwa die
Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und
weiteren Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des
Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des
jeweiligen Rechtsschutzweges zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE
81, 347 ).
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b) Nach diesen Grundsätzen wird der
angegriffene Beschluss dem aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der
Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht.
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Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht
die von ihm beantwortete Rechtsfrage als schwierig angesehen
und dennoch „durchentschieden“ oder ob es die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in der Annahme abgelehnt hat, es handle
sich nicht um eine schwierige Rechtsfrage. Denn auch im
letzteren Fall hätte es mit seiner Entscheidung den Zweck der
Prozesskostenhilfe und das mit ihr verfolgte Ziel der
Rechtsschutzgleichheit deutlich verfehlt.
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Die Frage, ob nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
StVollzG Schreiben von Strafgefangenen nur dann angehalten
werden dürfen, wenn die Sicherheit oder Ordnung derjenigen
Anstalt gefährdet würde, die über das Anhalten zu entscheiden
hat, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Sie ist auch aus
dem Gesetz nicht ohne weiteres zu beantworten. Denn
einerseits deutet der Wortlaut der Bestimmung („wenn das Ziel
des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
gefährdet würde“), darauf hin, dass es unter dem
Gesichtspunkt der Sicherheit oder Ordnung allein auf eine
Gefährdung für diejenige Anstalt ankommt, in der die
Entscheidung über das Anhalten des fraglichen Schreibens zu
treffen ist. Ausgehend von einer am Wortlaut der Klausel
„oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“ orientierten
Auslegung stellt sich auch die Frage einer Sperrwirkung für
den Rückgriff auf andere Eingriffsvoraussetzungen wie die der
Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1
StVollzG; zum Anhalten von Schreiben unter dem Gesichtspunkt
der Gefährdung des Vollzugsziels vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 1995 - 2 BvR 1882/92
u.a. - ZfStrVo 1996, S. 111 ; OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 27. April 2004 - 1 Ws 12/04 -, ZfStrVo 2004, S.
374 f.) oder der möglichen Gefährdung der Eingliederung
eines anderen Gefangenen (§ 31 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG;
vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 25. Mai 2001 - StVK 370/01 -,
StraFo 2002, S. 30 ). Andererseits kann die
Möglichkeit, dass über briefliche Kommunikation
Gewalttätigkeit und Mechanismen des Unterdrucksetzens unter
Gefangenen über die Grenzen der jeweiligen Anstalt hinaus
aktiviert werden (zu entsprechenden Vernetzungen unter
russlanddeutschen Gefangenen vgl. Der Präsident des Landtags
Rheinland-Pfalz
Strafvollzug, Anhörung der Strafvollzugskommission des
Landtags Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2002, Heft 19 der
Schriftenreihe des Landtags Rheinland-Pfalz, S. 16 ff.,
25 ff.; Pawlik-Mierzwa/Otto, DVJJ-Journal 2001, S. 124
), zur Suche nach einer Auslegung
drängen, die Gegenmaßnahmen erlaubt. In der Literatur ist die
Frage umstritten (vgl. einerseits Arloth/Lückemann, StVollzG,
2004, § 31 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10.
Auflage 2005, § 31 Rn. 2; andererseits Schwind in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 31 Rn.
8; vgl. außerdem Böhm a.a.O. § 4 Rn. 24).
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Eine die Rechtsauffassung des Landgerichts
stützende Auslegungshilfe ergibt sich auch nicht aus
vorhandener Rechtsprechung. Die soweit ersichtlich bislang
einzige veröffentlichte Entscheidung eines
Oberlandesgerichts, die sich mit der Frage befasst, ob als
„Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“ im Sinne des § 31
Abs. 1 Nr. 1 StVollzG auch die Sicherheit
einer anderen Anstalt als derjenigen, die die Bestimmung im
konkreten Fall anzuwenden hat, angesehen werden kann, kommt
zu einem verneinenden Ergebnis (vgl. Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. März 1981 - Vollz
[Ws] 4/81 -, NStZ 1981, S. 239). Bei Durchführung eines
Hauptverfahrens mit anschließender Rechtsbeschwerde müsste
daher das zuständige Oberlandesgericht, wenn es der
Rechtsauffassung des Landgerichts folgen wollte, die
Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 GVG dem
Bundesgerichtshof vorlegen. Es kann nicht Sache einer
Prozesskostenhilfeentscheidung sein, einem Unbemittelten den
chancengleichen Zugang zu diesem gesetzlich vorgesehenen Weg
der Klärung zu verwehren.
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3. Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher
aufzuheben, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob weitere
Grundrechte berührt sind, und die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.