BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 388/09 -
des Herrn K …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 13. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 6. Februar 2009 - III - 1 Ws 65/09 - und der
Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar
2009 - 29 Ns 21/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
2
Der Beschwerdeführer wurde am 14. November
2007 wegen Verdachts des unerlaubten Führens einer
Schusswaffe und der gefährlichen Körperverletzung vorläufig
festgenommen und befindet sich seither aufgrund eines
Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. November
2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Er wurde
beschuldigt, ohne die erforderliche Erlaubnis mit einer
Schusswaffe drei Schüsse abgefeuert sowie die Geschädigte mit
der Faust geschlagen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu
haben. Als der Geschädigten die Flucht gelungen sei, habe er
sie verfolgt, an den Haaren zu Boden gerissen und über den
Asphalt geschleift, bis sie nochmals bewusstlos wurde. Der
dringende Tatverdacht ergebe sich aus der Einlassung des
Beschuldigten, den Bekundungen der Geschädigten und weiterer
Zeugen sowie Augenscheinsobjekten. Es bestehe der Haftgrund
der Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer ohne nennenswerte
Bindungen und zudem arbeitslos sei. Er habe mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen
Fluchtanreiz darstelle. Bei der am 14. November 2007
durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme habe er versucht zu
flüchten. Zudem bestehe der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr, weil in Ansehung der bereits erfolgten
aggressiven und drohenden Äußerungen gegenüber der
Geschädigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei,
dass der Beschwerdeführer versuchen werde, durch Gewalt oder
Drohungen - auch gegenüber dem vierjährigen Sohn der
Geschädigten - auf ihr Aussageverhalten einzuwirken.
3
a) Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
erhob am 14. Januar 2008 Anklage zum Amtsgericht
Mönchengladbach - Schöffengericht -, mit der dem
Beschwerdeführer der im Haftbefehl genannte Sachverhalt zur
Last gelegt wurde. Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 ließ
das Amtsgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und
eröffnete das Hauptverfahren.
4
b) Die Hauptverhandlung fand am 31. März 2008
statt. Das Amtsgericht Mönchengladbach verurteilte den
Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung wegen gefährlicher
Körperverletzung und wegen unerlaubten Führens einer
Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten. Durch Beschluss erhielt es den Haftbefehl
aufrecht. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil am 4.
April 2008 Berufung ein.
5
c) Der Vorsitzende des Schöffengerichts
diktierte das erstinstanzliche Urteil am 7. April 2008 und
verfügte dessen Ausfertigung und Zustellung am 21. April
2008. Nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger des
Beschwerdeführers und die Vertreterin der Nebenklägerin am
20. Mai 2008 verfügte das Amtsgericht am 4. Juni 2008 die
Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der Berufung. Die
Akten gingen dort am 20. Juni 2008 ein. Die
Staatsanwaltschaft verfügte am 24. Juni 2008 die Übersendung
der Akten an das Landgericht Mönchengladbach, wo sie am 26.
Juni 2008 eingingen.
6
a) Der Vorsitzende Richter der zuständigen
Strafkammer besprach am 22. Juli 2008 telefonisch die
Sach- und Rechtslage mit dem für das Berufungsverfahren neu
bestellten Verteidiger des Beschwerdeführers. Dieser kündigte
an, einen Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit zu
stellen und erklärte, den Antrag binnen zehn Tagen
schriftlich vorzulegen. Der Antrag des Verteidigers vom 21.
August 2008 ging am 26. August 2008 beim Landgericht
Mönchengladbach ein. Mit Verfügung vom 10. September 2008
ordnete der Vorsitzende die Übersendung der Akten an die
Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu dem Antrag an. Die
Verfügung wurde am 6. Oktober 2008 ausgeführt. Die
Staatsanwaltschaft nahm am 8. Oktober 2008 Stellung. Am 10.
November 2008 bat die Staatsanwaltschaft um
Sachstandsmitteilung.
7
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 bestimmte
der Vorsitzende der Strafkammer nach Rücksprache mit dem
Verteidiger den Verhandlungstermin auf den 27. Januar 2009
und teilte ihm mit, dass die Kammer derzeit keinen Anlass für
die Einholung des beantragten Gutachtens sehe.
8
b) Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren
fand am 27. Januar 2009 von 9.21 Uhr bis 14.43 Uhr statt. In
der Hauptverhandlung lehnte die Strafkammer den vom
Verteidiger gestellten Beweisantrag zur Einholung eines
Sachverständigengutachtens ab. Mit ihrem in der Verhandlung
verkündeten Urteil verwarf sie die Berufung des
Beschwerdeführers. Die Strafkammer verkündete außerdem den
Beschluss, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Mit Schriftsatz
vom 3. Februar 2009, der beim Landgericht am selben Tag
einging, ließ der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger
Revision gegen das Urteil einlegen.
9
Gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 27.
Januar 2009 legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
28. Januar 2009 Beschwerde ein. Das aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei
verletzt. Es sei kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich,
der den zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und
der Berufungsverhandlung liegenden Zeitraum von nahezu zehn
Monaten zu rechtfertigen vermöge.
10
Das Landgericht Mönchengladbach beschloss am
30. Januar 2009, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die
Haftfortdauer verstoße nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die vom Beschwerdeführer bisher verbüßte
Untersuchungshaft von 14 Monaten stehe zu der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht
außer Verhältnis. Der Verteidiger habe bei der Besprechung am
22. Juli 2008 darum gebeten, mit der Terminierung zu warten,
weil er binnen zehn Tagen einen Beweisantrag einreichen
wolle. Dieser sei jedoch erst am 26. August 2008 bei Gericht
eingegangen. Der Hauptverhandlungstermin sei am 9. Dezember
2008 auf den 27. Januar 2009 bestimmt worden, wobei ein
früherer Termin angesichts erheblicher Terminskollisionen des
Verteidigers nicht möglich gewesen sei; es sei sogar
erforderlich gewesen, den Terminstag der Kammer vom 5.
Februar 2009 auf den 27. Januar 2009 vorzuverlegen. Zu keinem
Zeitpunkt sei ein Antrag auf Haftprüfung oder
Außervollzugsetzung des Haftbefehls gestellt worden.
11
Der Beschwerdeführer verwies in seiner
Stellungnahme vom 5. Februar 2009 darauf, dass die
Verteidigung bereits im Schlussvortrag am 27. Januar 2009
unter Hinweis auf die bisherige Länge des Verfahrens die
Aufhebung des Haftbefehls beantragt habe. Der Verteidiger
habe den Beweisantrag zum Zwecke der Beschleunigung bereits
im Vorfeld gestellt. Die kurzfristige Verzögerung bis 21.
August 2008 führe sicherlich nicht dazu, dass nunmehr der
Beschwerdeführer die Verantwortlichkeit für die
Verfahrensverzögerung trage. Es habe keine Terminskollisionen
gegeben. Am 5. Februar 2009 habe der Verteidiger aber
ursprünglich tatsächlich seinen Jahresurlaub geplant.
12
Nach Stellungnahme durch die
Generalstaatsanwaltschaft, die lediglich auf das Bestehen des
dringenden Tatverdachts und die Haftgründe verwies, verwarf
das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Februar
2009 die Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei der ihm
vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig. Es bestehe der
Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Untersuchungshaft stehe nach
wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und
der zu erwartenden Strafe. Der Beschwerdeführer befinde sich
erst seit 14 Monaten in Untersuchungshaft. Die Sache sei nach
Erlass des Urteils mit dem gebotenen Nachdruck betrieben
worden. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen oder sonstige
Verstöße gegen das Gebot der besonderen Beschleunigung in
Haftsachen von besonderem Gewicht seien nicht erkennbar. Auf
die Ausführungen der Strafkammer in der
Nichtabhilfeentscheidung werde verwiesen.
13
Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem
Antrag auf einstweilige Anordnung rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.
14
Das auch nach Erlass des erstinstanzlichen
Urteils zu beachtende Beschleunigungsgebot sei verletzt
worden. Es sei unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar,
warum zwischen der Verurteilung des vollumfänglich
geständigen Beschwerdeführers durch das Amtsgericht und dem
Berufungsurteil ein Zeitraum von zehn Monaten gelegen habe.
Insbesondere sei unverständlich, dass es nach der ersten
Kontaktaufnahme am 22. Juli 2008 über sechs Monate bis zum
Hauptverhandlungstermin gedauert habe. Die Ursache liege
allein in einer nicht sachgerechten und nicht ausreichenden
Förderung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen der
Justiz. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der
zeitaufwendige Weg der Aktenversendung zwischen Gericht und
der in räumlicher Nähe befindlichen Staatsanwaltschaft
gewählt worden sei. Eine nicht sachgerechte
Verfahrensbehandlung sei auch darin zu sehen, dass das
Gericht bis zur Vorlage der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft zum Beweisantrag abgewartet habe. Die
Terminierung sei nochmals zwei Monate später erfolgt. Das
Oberlandesgericht habe sich in seiner Begründung mit dem
Beschleunigungsgebot nicht auseinander gesetzt. Es fehlten
jedwede Ausführungen zum Halbstrafenzeitpunkt.
15
Das Ministerium der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
16
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich
gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.
Februar 2009 und des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.
Januar 2009 wendet, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
17
Die gegen den Haftbefehl gerichtete
Verfassungsbeschwerde nimmt das Bundesverfassungsgericht
nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung wird insoweit
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
18
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
19
Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des
Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren
Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten.
Grundsätzlich darf im Rechtsstaat nur einem rechtskräftig
Verurteilten vollständig die Freiheit entzogen werden. Der
Freiheitsentzug eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist
wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch
in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist
(vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur
ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des
noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als
Korrektiv entgegengehalten werden, wobei dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl.
grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45
; 36, 264 ; 53, 152
).
20
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht
nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der
Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer
der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten
Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der
Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ).
Außerdem vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des
Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen
Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft
(vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152
). Daraus folgt zum einen, dass die
Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache
mit der Dauer der Untersuchungshaft zunehmen. Zum anderen
steigen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer
rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGK 7, 140 ).
21
Das verfassungsrechtlich in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in
Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 ) verlangt, dass
die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). An den
zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert (vgl. BVerfGK 7, 421 ). Zur
Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer
Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die
Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt
werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare
Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfGE 20, 45
; 36, 264 ; 53, 152
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV
2008, S. 198). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende,
sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche
Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.
22
Das Beschleunigungsgebot verliert seine
Bedeutung auch nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen
Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch
im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der
Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfGE 46,
194 ; BVerfGK 5, 109 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni
2008 - 2 BvR 806/08 -, EuGRZ 2008, S. 621
).
23
Allerdings vergrößert sich mit der
Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs,
da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die
Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen
angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht
rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die
Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die
Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil
ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das
nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die
Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand,
dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits
ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109
). Dem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO
als auch Art. 5 Abs. 3 EMRK (vgl. dazu EGMR, Urteil vom
26. Oktober 2000, - 30210/96 -(Kudla ./. Polen), NJW 2001, S.
2694 ; Schädler, in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, Art. 5 EMRK Rn. 22;
Dörr, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG: Konkordanzkommentar, 2006,
Kap. 13 Rn. 59 m.w.N.) der Untersuchungshaft spezifische
Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung
erkennendes Urteil nicht ergangen ist.
24
In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass
der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu
bewirken ist und dass die Grundrechte demgemäß nicht nur das
gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht
beeinflussen, soweit dieses für einen effektiven
Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. hierzu BVerfGE 53,
30 ; 63, 131 ). Das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet
sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte
Anforderungen an die Begründungstiefe von
Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE
103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten
Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über
die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen
eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu
begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle
Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen,
zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des
Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der
Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit
geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem
angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen
Zeit, in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August
1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember
1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; BVerfGK 7, 140
; 10, 294 ). Die zugehörigen
Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des
Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das
die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer
Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und
nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421
; 8, 1 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2
BvR 806/08 -, EuGRZ 2008, S. 621 ).
25
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Landgerichts
Mönchengladbach nicht gerecht.
26
Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts lassen die gebotene
Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und
dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen.
27
Der Haftfortdauerbeschluss vom 27. Januar 2009
des Landgerichts enthält keine eigenständige Begründung,
sondern hielt den Haftbefehl „aus den Gründen seiner
Anordnung“ aufrecht. Auch der Nichtabhilfebeschluss vom 30.
Januar 2009 setzt sich nicht ausreichend mit dem
Verfahrensverlauf auseinander. Er beschränkt sich auf eine
Darlegung des Verfahrensverlaufs in der Berufungsinstanz und
den Hinweis, dass der Verteidiger am 22. Juli 2008 gebeten
habe, mit der Terminierung bis zu seiner Antragstellung
zuzuwarten, wobei der Antrag erst am 26. August 2008 bei
Gericht eingegangen sei. Zu den Ursachen der Dauer des
Berufungsverfahrens enthält der Beschluss keine weiteren
Ausführungen. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügende Abwägung nimmt das Landgericht nicht vor. Die
begründete Auseinandersetzung mit dem Verfahrensverlauf war
im Hinblick auf die fehlende Begründung des
Haftfortdauerbeschlusses auch nicht deshalb entbehrlich, weil
es sich um einen Nichtabhilfebeschluss gegen die kurz zuvor
getroffene Haftfortdauerentscheidung handelte und sich im
Regelfall gegenüber der mit der Beschwerde angegriffenen
Entscheidung und der Nichtabhilfe keine wesentlichen neuen
Gesichtspunkte ergeben werden.
28
Das Oberlandesgericht beschränkt sich in der
Beschwerdeentscheidung auf die floskelhafte Feststellung,
dass vermeidbare Verfahrensverzögerungen von besonderem
Gewicht nicht erkennbar seien, und nimmt wegen der
Einzelheiten auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug.
Dieser Beschluss lässt keine eigenständige Abwägung der
widerstreitenden Belange erkennen. Auf die Darlegungen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur
landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung geht das
Oberlandesgericht überhaupt nicht ein.
29
2. a) Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das
Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit
der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die
Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache zunehmen. Im Rahmen
der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem
Strafverfolgungsanspruch kommt es auf die durch objektive
Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an,
wobei mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere
Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden
Grundes zu stellen sind (vgl. BVerfGE 36, 264 ;
53, 152 ). Dies bedingt eine auf den
Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs.
30
Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden
Straftat, das auch in der Höhe der nicht rechtskräftigen
Verurteilung zum Ausdruck kommt, kann die Fortdauer der
Untersuchungshaft trotz kleinerer Verfahrensverzögerungen
gerechtfertigt sein. Allein die Schwere der Tat und die sich
daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen,
vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen
werden (vgl. BVerfGK 7, 421 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar
2008
- 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, S. 198 ). Dabei ist
nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte
Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern
ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer
Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der
Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 5, 109
).
31
b) Nach diesen Maßstäben wird das
Oberlandesgericht den Verfahrensgang zu bewerten haben. Dabei
wird es zunächst zu berücksichtigen haben, dass das Verfahren
nach der Abfassung des erstinstanzlichen Urteils nicht
ausreichend befördert wurde. Mit Verfügung von 21. April 2008
ordnete der Richter am Amtsgericht die Zustellung des Urteils
an. Sie erfolgte erst am 20. Mai 2008. Auch gingen die Akten
erst am 20. Juni 2008 bei der Staatsanwaltschaft ein,
obwohl der Richter ihre Versendung bereits am 4. Juni 2008
verfügt hatte. Diese Verzögerungen von jeweils etwa zwei
Wochen deuten darauf hin, dass das Verfahren von
Geschäftsstelle und Kanzlei des Amtsgerichts wie ein
Strafverfahren gegen einen auf freiem Fuß befindlichen
Angeklagten behandelt und den besonderen Anforderungen an die
Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht Rechnung
getragen wurde. Dass eine deutlich schnellere Aktenversendung
möglich war, zeigt sich auch daran, dass nach der durch die
Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2008 verfügten Weiterleitung
an das - im selben Dienstgebäude wie das Amtsgericht
ansässige - Landgericht die Akte dort bereits zwei Tage
später einging.
32
Weitere vermeidbare Verfahrensverzögerungen
könnten bei der Bearbeitung durch das Berufungsgericht
entstanden sein. Ein sachlicher Grund dafür, dass zwischen
Akteneingang beim Landgericht am 26. Juni 2008 und dem
Hauptverhandlungstermin am 27. Januar 2009 ein Zeitraum von
sieben Monaten lag, lässt sich jedenfalls den Verfahrensakten
nicht entnehmen.
33
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht
festzustellen. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache
aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter
Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine
Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 27. Januar 2009 herbeizuführen.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).