BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 389/13 -
der Frau K...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 29. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom
29. Januar 2013 - 12 Qs 108/2012 - und
der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 18. September
2012 - 6 Gs 1362/12 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom
29. Januar 2013 - 12 Qs 108/2012 - wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht Amberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine wegen
des Verdachts des Erwerbs von Betäubungsmitteln ergangene
Durchsuchungsanordnung.
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1. Der gesondert Verfolgte Z. hatte in einer
Beschuldigtenvernehmung angegeben, den gesondert Verfolgten
D. in der Zeit von Januar 2010 bis Februar 2011 mit seinem
Taxi regelmäßig in verschiedene Orte, unter anderem nach F.,
gefahren zu haben, wobei D. jedes Mal 10 bis 20 Tütchen
jeweils gefüllt mit 5 bis 6 g Crystal-Speed
(Metamfetamin) bei sich geführt und verkauft habe. Bei der
daraufhin vorgenommenen Durchsuchung der Wohnung des D. im
April 2012 wurde auch dessen Mobiltelefon sichergestellt und
ausgewertet. Unter den Kontakteinträgen befand sich die
Mobiltelefonnummer der in F. wohnhaften Beschwerdeführerin.
Ein tatsächlicher Kontakt zwischen D. und der
Beschwerdeführerin konnte nicht nachgewiesen werden.
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2. a) Mit angegriffenem Beschluss vom 18.
September 2012 ordnete das Amtsgericht Amberg gemäß
§ 102, § 105 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der
Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge der
Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Erwerbs von
Betäubungsmitteln im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
28. Februar 2011 an. Zweck sei insbesondere das
Auffinden von Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelutensilien,
Aufzeichnungen über Betäubungsmittelgeschäfte und von
Mobilfunktelefonen mit entsprechenden Daten.
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b) Der Beschluss wurde am 23. Oktober
2012 vollstreckt. In der Wohnung der Beschwerdeführerin
wurden Betäubungsmittelutensilien sowie 5,4 g Haschisch,
3,4 g Marihuana und 29,1 g Crystal-Speed
aufgefunden und sichergestellt.
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3. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss
gerichtete Beschwerde vom 31. Oktober 2012 verwarf das
Landgericht Amberg mit angegriffenem Beschluss vom
29. Januar 2013 als unbegründet. Neben dem Wohnort der
Beschwerdeführerin und dem Kontakteintrag im Mobiltelefon des
gesondert Verfolgten D. stützte das Landgericht Amberg den
Tatverdacht insbesondere auf die einschlägigen Vorstrafen der
Beschwerdeführerin nach dem Betäubungsmittelgesetz. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass es sich bei Crystal-Speed um eine „harte
Droge“ handele und in Anbetracht der Stärke des Tatverdachts
gewahrt. Es sei zu vermuten, dass eine Durchsuchung zum
Auffinden von Betäubungsmitteln oder
Betäubungsmittelutensilien führen werde.
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4. Das Ermittlungsverfahren gegen die
Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln wurde von der
Staatsanwaltschaft Amberg bereits mit Verfügung vom
27. November 2012 eingestellt, da ein strafbares
Verhalten nicht zu beweisen war. Die Durchsuchung habe keine
Beweismittel für in Verbindung mit dem gesondert Verfolgten
D. stehende Straftaten hervorgebracht.
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Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in ihrem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 GG verletzt.
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1. Es habe bereits kein Anfangsverdacht des
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln bestanden. Allein
die Tatsachen, dass im Mobiltelefon des gesondert Verfolgten
D. ihre Telefonnummer eingetragen gewesen sei, sie in F.
gewohnt und der Z. angegeben habe, den D. unter anderem auch
in das Stadtgebiet F. gefahren zu haben, rechtfertigten
keinen Verdacht dahingehend, dass die Beschwerdeführerin
Betäubungsmittel von D. erworben habe. Daran ändere auch der
Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin einschlägig
vorbestraft sei. Die Durchsuchung habe auf einer bloßen
Vermutung basiert. Sie sei durch keinen der gesondert
verfolgten Beschuldigten belastet worden.
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2. Die Durchsuchung sei darüber hinaus wegen
des lange zurückliegenden Tatzeitraums als unverhältnismäßig
zu bewerten. Ein Zeitraum von „einem Jahr und neun Monaten“
begründe ohne nähere Anhaltspunkte, aus denen sich aktuell
eine Strafbarkeit ergebe, eindeutig einen Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Ein hinreichender Tatverdacht habe vorgelegen.
In der Gesamtschau hätten zahlreiche Indizien zum Zeitpunkt
des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nahegelegt, dass
die Beschwerdeführerin eine Abnehmerin der von D. gehandelten
Betäubungsmittel gewesen sei. Die Durchsuchung sei mit Blick
auf den Tatvorwurf auch nicht unverhältnismäßig gewesen.
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2. Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls
für unbegründet. Aufgrund der von den Fachgerichten genannten
Anhaltspunkte seien ausreichende Gründe für die Annahme eines
Tatverdachts gegeben. Auch die Annahme, 18 Monate nach
der angenommenen (spätesten) Tatzeit bestehe noch eine
ausreichende Vermutung für das Auffinden von Beweismitteln,
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da der
unerlaubte Betäubungsmittelhandel oder -erwerb zum großen
Teil wiederholt betrieben werde, blieben Durchsuchungen auch
geraume Zeit nach der ersten Kenntniserlangung von den
Tatverdacht begründenden Tatsachen nicht offensichtlich
erfolglos.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 106 Js 8687/12 der Staatsanwaltschaft Amberg
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang statt. Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
- insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den
Auffindeverdacht bei Durchsuchungen - bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl.
BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ) und die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 13
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
Satz 1
BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Beschlüsse des
Amtsgerichts Amberg vom 18. September 2012 und des
Landgerichts Amberg vom 29. Januar 2013 verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 GG.
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a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein
elementarer Lebensraum zur freien Entfaltung der
Persönlichkeit gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 27, 1 ;
51, 97 ). In diese grundrechtlich geschützte
Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ). Die
daraus sich ergebenden Maßstäbe für die Durchsuchung von
Wohnungen sind geklärt.
16
aa) Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im
Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Dieser
Anfangsverdacht muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der
sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten
ergibt. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen
nicht. Andererseits muss sich aus den Umständen, die den
Anfangsverdacht begründen, eine genaue Tatkonkretisierung
nicht ergeben (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59,
95 ; 115, 166 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -,
juris, Rn. 19). Ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung
und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die
prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152
Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die
strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche
Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder
Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung der Grundrechte des jeweiligen
Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR
2043/03 -, juris, Rn. 5). Ob in jeder Hinsicht eine
zutreffende Gewichtung vorgenommen wurde oder ob eine andere
Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner
Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -,
juris, Rn. 22).
17
bb) Dem erheblichen Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen
entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demgemäß muss die
Durchsuchung zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen
Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere,
weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Daneben
muss die Durchsuchung im Blick auf den verfolgten
gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein (vgl. BVerfGE 96,
44 ; 115, 166 ; BVerfGK 5, 56 <58,
59>). Schließlich muss der jeweilige Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen
Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf
die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen
Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166
). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu
ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu
beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des
Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl.
BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28.
September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn.
20).
18
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden der angegriffene Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts und der ihn bestätigende Beschluss des
Landgerichts nicht gerecht.
19
aa) Zwar ist die Annahme eines Tatverdachts
verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstanden.
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Ein auf konkreten Tatsachen beruhender
Anfangsverdacht als Voraussetzung für strafprozessuale
Maßnahmen liegt vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung
die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (vgl.
BVerfGK 3, 55 ; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl.
2013, § 152 Rn. 4). Vorliegend war die einschlägig
vorbestrafte Beschwerdeführerin im Kontaktspeicher des
Mobiltelefons des gesondert Verfolgten D. eingetragen. Dieser
hatte im angegebenen Tatzeitraum mehrere Fahrten an den
Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt, wobei davon
auszugehen war, dass diese Fahrten dem Verkauf von
Betäubungsmitteln dienten. Gegen die hieraus abgeleitete
Annahme eines Tatverdachts des unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln durch die Beschwerdeführerin ist
verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Dass sich allein auf
der Grundlage der genannten Anhaltspunkte die Vorwürfe nicht
zwangsläufig nachweisen ließen, sondern sich aus ihnen nur
die Möglichkeit einer entsprechenden Tatbegehung ergab, liegt
in der Natur des Anfangsverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008
- 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 22).
21
bb) Die angegriffenen Entscheidungen tragen
jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
hinreichend Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die die
Erwartung hätten rechtfertigen können, dass sich in der
Wohnung der Beschwerdeführerin 18 Monate nach Ende des
im Durchsuchungsbeschluss angegebenen Tatzeitraums noch aus
den verfahrensgegenständlichen Taten stammende
Betäubungsmittel oder andere Beweisgegenstände finden ließen,
sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Angemessenheit der
Durchsuchung nicht tragfähig begründet; im Hinblick auf die
Vagheit des Auffindeverdachts und die Schwere des mit der
Durchsuchung der privaten Wohnung verbundenen Eingriffs hätte
es einer eingehenden Begründung bedurft (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September
2008 - 2 BvR 1800/07 -, juris,
Rn. 23).
22
(1) Dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
folgenden verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender
Erfolgsaussicht einer Durchsuchung (vgl. BVerfGE 96, 44
; BVerfGK 5, 56 <58, 59>) ist genügt, wenn
aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür
besteht, dass die gesuchten Beweismittel aufgefunden werden
können (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO,
Bd. II, 4. Aufl. 2010, § 102 Rn. 18
m.w.N.). Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass dem
Durchsuchungsbeschluss vom 18. September 2012 der
Verdacht des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar
2011 zugrunde lag. Die gebotene Erfolgsaussicht der
angeordneten Durchsuchung wäre daher nur gegeben, wenn nach
kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür bestand,
dass auch 18 Monate nach dem spätest möglichen
Tatzeitpunkt Beweisgegenstände zum Nachweis des unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln durch die Beschwerdeführerin
aufgefunden werden können.
23
Dies ist weder dargetan, noch in sonstiger
Weise ersichtlich. Dabei ist davon auszugehen, dass zum
Konsum oder Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel im
Regelfall nur eine geringe Verweildauer beim Ankäufer haben.
Einer Durchsuchung, die auf dem Verdacht beruht, dass der
Beschuldigte vor erheblicher Zeit Drogen zum Eigenkonsum
erworben oder besessen haben soll, kann es daher an der
notwendigen Erfolgsaussicht fehlen (vgl. LG Koblenz,
Beschluss vom 28. November 2008 - 9 Qs
76/08 -, juris, Rn. 32 ; LG
Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2008
- 2 Qs 103/08 -, juris, Rn. 8
; LG Zweibrücken, Beschluss vom
11. Juni 1990 - 1 Qs 105/90 -,
NJW 1990, S. 2760 ; Wohlers,
a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O.,
§ 102 Rn. 15a; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg,
Bd. 2, 25. Aufl. 2004, § 102
Rn. 12). Vorliegend war die Beschwerdeführerin
verdächtig, Mengen von jeweils 5 bis 6 g Crystal-Speed
von dem gesondert verfolgten D. erworben zu haben. Der
Verbrauch solcher Mengen mag zwar nicht unmittelbar erfolgen,
allerdings konnte bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen
werden, dass 18 Monate nach dem spätesten Erwerb noch
Reste dieser Betäubungsmittel bei der Beschwerdeführerin
aufzufinden sind. Ebenso wenig war davon auszugehen, dass
schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über
mindestens 18 Monate zurückliegende
Betäubungsmittelgeschäfte aufgefunden werden können.
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(2) Die Annahme, dass im Zeitpunkt des
Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses ein ausreichendes Maß
an Erfolgsaussicht hinsichtlich des Auffindens von
Beweismitteln zum Nachweis der der Beschwerdeführerin zur
Last gelegten Taten bestand, hätte daher zumindest
eingehender Begründung bedurft. Obwohl das Problem fehlender
Erfolgsaussichten der Durchsuchung aufgrund des Zeitablaufs
vorliegend auf der Hand lag und von der Beschwerdeführerin im
Rahmen der gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichteten
Beschwerde ausdrücklich gerügt wurde, verhalten sich die
angegriffenen Beschlüsse, namentlich die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, hierzu nicht. Wenn
sich aber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die
Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems
aufdrängt, ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn
eine Prüfung dieses Problems vollständig unterbleibt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
17. März 2009 - 2 BvR 1940/05 -, juris,
Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -
juris, Rn. 23). Daher genügen die angegriffenen
Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen
Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 13 Abs. 1 GG nicht.
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(3) Dem steht nicht entgegen, dass im Bereich
der Betäubungsmittelkriminalität der Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses noch in Betracht kommen kann, wenn
seit Bekanntwerden der den Anfangsverdacht begründeten
Tatsachen ein längerer, wenngleich noch überschaubarer
Zeitraum wie etwa der von neun Monaten vergangen ist (vgl.
BVerfGK 4, 303 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der unerlaubte Betäubungsmittelhandel oder -erwerb zum großen
Teil wiederholt betrieben wird. Daher ist die Entscheidung,
dass Durchsuchungen auch geraume Zeit nach der ersten
Kenntniserlangung von den verdachtsbegründeten Tatsachen zur
Auffindung von Beweismitteln führen können, sachlich
nachvollziehbar (vgl. BVerfGK 4, 303 ). Vorliegend
kann diesem Umstand aber keine entscheidungserhebliche
Bedeutung beigemessen werden. Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens war der unerlaubte Erwerb von
Betäubungsmitteln im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis
28. Februar 2011. Mögliche Wiederholungstaten in der
Folgezeit waren nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
und können daher für die Beurteilung des Auffindeverdachts
keine Rolle spielen. Erforderlich war vielmehr die Darlegung,
dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses
erwartet werden konnte, dass die Durchsuchung zum Auffinden
von Gegenständen führt, die zum Beweis eines unerlaubten
Betäubungsmittelerwerbes während des konkret bezeichneten
Tatzeitraumes geeignet sind. Daran fehlt es.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Amberg ist
daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur
erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG.