BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 38/94 -
IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Stendal, vertreten durch den Bürgermeister,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Ludger Baumeister I und Kollegen, Königsstraße 18/19, Münster -,
gegen
das Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl I S. 1906)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 17. Juli 1996 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. G r ü n d e :1
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren 2 BvF 2/93 unter Berücksichtigung des Vortrags der Stadt Stendal durch Beschluß vom 17. Juli 1996 entschieden, daß das Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde vom 29. Oktober 1993 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit ist auch festgestellt, daß das Gesetz nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Juli 1996, Abschnitt B. III. 4. der Gründe, S. 39 f. des Umdrucks). Ein Grund im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, der es rechtfertigte, die Verfassungsbeschwerde gleichwohl zur Entscheidung anzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Limbach Graßhof Kruis Kirchhof Winter Sommer Jentsch Hassemer