BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 396/08 -
des Herrn S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Arrestbeschluss des Amtsgerichts vom 28. Februar 2007
richtet, ist sie unzulässig. Insoweit genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der
Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die
Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Im Übrigen wäre eine
Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses auch deshalb
nicht möglich, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den
Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG ausgeschöpft hat.
Die zuvörderst den Fachgerichten obliegende materielle
Überprüfung des Arrestbeschlusses hat hier aus formellen
Gründen nicht stattgefunden.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
nicht begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Sie verletzen nicht den Anspruch
des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Die von Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes verbietet es
den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen.
Davon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf
die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein
nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein
Rechtsschutzinteresse besteht. Ein solches
Rechtsschutzinteresse ist auch in Fällen tief greifender
Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung
durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrenslauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der
Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE
107, 299 ).
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Das Bundesverfassungsgericht hat ein
Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung bisher
für Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, bei
erledigtem polizeirechtlichem Unterbringungsgewahrsam, bei
vorläufig gerichtlich angeordneten Unterbringungen psychisch
auffälliger Personen und in Fällen von Abschiebehaft
angenommen (vgl. BVerfGE 104, 220 ). Auch bei
Anordnungen der Auskunft über den Fernmeldeverkehr hat es
wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des
Art. 10 Abs. 1 GG und der besonderen Verfahrensumstände
ein Rechtsschutzinteresse bejaht (vgl. BVerfGE 107, 299
).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen
werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und
des Oberlandesgerichts gerecht. Die Annahme, es fehle nach
der Aufhebung des Arrestbeschlusses durch das Amtsgericht an
einem weitergehenden Rechtsschutzinteresse für die
nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Arrestbeschlusses, ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bislang noch
nicht darüber entschieden, ob mit jedwedem Eingriff in das
Grundrecht eines Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG ein
tief greifender Grundrechtseingriff verbunden ist. Auch wenn
das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass bei
Eingriffen in bestimmte Grundrechte, insbesondere solche, die
- wie Art. 13 Abs. 2 bis 5, Art. 104 Abs. 2
und Art. 10 Abs. 1 GG - unter einem
verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen
Richtervorbehalt stehen, regelmäßig von einem tief greifenden
Grundrechtseingriff auszugehen sein wird, verbieten sich
schematische Erwägungen bei der Beurteilung der mit einem
dinglichen Arrest verbundenen Eingriffe in Art. 14 Abs.
1 GG. Allein die Tatsache, dass die Anordnung des dinglichen
Arrests gemäß § 111d, § 111e Abs. 1
Satz 1 StPO dem Richter vorbehalten ist, führt nicht
dazu, dass mit jeder Anordnung eines dinglichen Arrests ein
tief greifender Grundrechtseingriff verbunden ist, aufgrund
dessen auch nach der Erledigung der Maßnahme ein
Rechtsschutzbedürfnis an der nachträglichen gerichtlichen
Überprüfung anzunehmen wäre. Die Regelung des § 310 Abs.
1 Nr. 3 StPO lässt einen derartigen Automatismus ebenfalls
nicht zu. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des
Einzelfalls.
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So können bei der Beurteilung des Gewichts des
mit einem Arrest verbundenen Eingriffs die Dauer der Maßnahme
und die Höhe des Arrestbetrags eine Rolle spielen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
5. Mai 2004 - 2 BvR 1012/02 -, BVerfGK 3, 197
). Die Fachgerichte haben aus den
besonderen Umständen des hier vorliegenden Falls
beanstandungsfrei geschlossen, dass die mit dem Arrest in das
Vermögen des Beschwerdeführers verbundene Beeinträchtigung
keinen tief greifenden Grundrechtseingriff bewirkt hat. So
wäre der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag
lediglich in Höhe von 20.000 € betroffen gewesen; ob es sich
hierbei um sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes Vermögen
gehandelt hat, hat er nicht vorgetragen. Auch die relativ
kurze Dauer des Arrests musste die Fachgerichte hier nicht
dazu veranlassen, von einem tief greifenden
Grundrechtseingriff auszugehen.
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3. Anhaltspunkte für eine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergeben sich aus
der von dem Beschwerdeführer geschilderten Verfahrensweise
der Fachgerichte nicht. Vordringliches Ziel des
Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde war es, eine
Beseitigung der mit dem Arrestbeschluss verbundenen
Beeinträchtigung zu erzielen. Dieses Ziel hat er mit der
Aufhebung des Beschlusses durch den Ermittlungsrichter
erreicht.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.