BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 397/02 -
des Herrn A...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 4. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird nach § 113 Abs. 2 Satz 2 BRAGO
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.000 € (in
Worten: zwölftausend Euro) und für das Verfahren über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt.