BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 398/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt L…
gegen
a)
den Beschluss des
Amtsgerichts Duisburg vom 4. Januar 2006 - 19 E-OWi-4/05
-,
b)
den Beschluss des
Amtsgerichts Duisburg vom 26. September 2005 - 19
E-OWi-4/05 -,
c)
den Beschluss des
Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2005 - 19 E-OWi-4/05
-,
d)
den Kostenbescheid der
Stadt Duisburg vom 26. Januar 2005 - 614-4-405-0 SB 054
-,
e)
den Bußgeldbescheid der
Stadt Duisburg vom 13. Dezember 2004 - 614-4-405-0 SB 202
-
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt, weil er entgegen einem
entsprechenden Hinweis für den Beschwerdeführer eine
offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde
eingelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht
hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch
für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der
Rechtspflege, erkennbar aussichtslose
Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen
Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur
verzögert gewähren kann.
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Lübbe-Wolff
Gerhardt
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