BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 398/07 -
des Herrn W...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 25. Juli
1995 GVBl S. 409), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. Juli 2004 ( GVBl S. 347)
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30.
Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des
Freistaats Bayern auf 42 Wochenstunden ab dem
1. September 2004.
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1. Der Beschwerdeführer ist Beamter. Er stand
bis Ende 2006 als Regierungsoberinspektor im Dienst des
Freistaats Bayern. Seit dem 1. Januar 2007 ist er
Körperschaftsbeamter der Deutschen Rentenversicherung Bayern
Süd. Durch Änderungsverordnung vom 27. Juli 2004 (
GVBl S. 347) wurde die Bestimmung des § 2
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für
den bayerischen öffentlichen Dienst vom 25. Juli 1995 - AzV -
( GVBl S. 409) geändert und die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit für Beamte des Freistaats Bayern,
die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit
Wirkung vom 1. September 2004 von 40 auf 42 Stunden
angehoben. Im März 2005 wandte sich der Beschwerdeführer an
seinen Dienstherrn und beantragte - im Hinblick auf die
Arbeitszeitverlängerung - ausgleichende Dienstbefreiung,
hilfsweise eine entsprechende Gutschrift der Mehrarbeit auf
seinem Arbeitszeitkonto. Nachdem diese Anträge im
Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren abschlägig
beschieden worden waren, erhob der Beschwerdeführer Klage,
die das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom
14. Dezember 2005 abwies. Den hiergegen gerichteten
Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung
lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss
vom 7. Februar 2007 ab.
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2. Mit der am 22. Februar 2007 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße
gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und
Abs. 3, Art. 12, Art. 19 Abs. 2 und Abs. 4,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG. Er trägt unter
anderem vor, er werde durch die Arbeitszeitverlängerung
gegenüber seinen angestellten Kollegen, für die eine andere
(günstigere) Arbeitszeitregelung gelte, gleichheitswidrig
benachteiligt. Außerdem werde hierdurch in rechtswidriger
Weise in den Kernbereich seines Selbstbestimmungsrechts aus
Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Durch die
Arbeitszeitverlängerung werde ihm ein Teil seiner Freizeit
genommen. Dabei sei dies der Teil seines Lebens, der seine
Persönlichkeit im Wesentlichen ausmache.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Regensburg und des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht
in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Die Verlängerung der
regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des Freistaats Bayern,
die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 42
Wochenstunden ab dem 1. September 2004 begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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1. Die Arbeitszeitverlängerung verstößt nicht
gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
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a) Es existiert kein hergebrachter Grundsatz
des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG,
der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten darf (vgl.
BVerfGE 44, 249 ; BVerfGK 7, 401 ;
BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1/01
- NVwZ 2003, S. 617 ). Vielmehr entspricht es den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass ein
Beamter seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn
einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf
Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu
stellen hat (BVerfGE 21, 329 ; 55, 207
; 99, 300 ). Einheitliche gesetzliche
Bestimmungen, die die Arbeitszeit der Beamten festlegten,
bestanden daher bis in die Weimarer Zeit hinein nicht. Noch
im Jahre 1938 belief sich die regelmäßige Arbeitszeit der
Beamten auf 51 Stunden in der Woche (vgl. BVerfGE 55, 207
). Die Verordnung über die Arbeitszeit der
Bundesbeamten in ihrer ursprünglichen Fassung vom 15. Juni
1954 (BGBl I S. 149) sah eine regelmäßige Wochenarbeitszeit
von 48 Stunden vor.
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b) Es steht demnach grundsätzlich im
Organisationsermessen des Dienstherrn, die Arbeitszeit der
Beamten festzulegen. Dieses Organisationsermessen findet
seine Grenze namentlich in dem hergebrachten Grundsatz der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten
(vgl. BVerfGE 8, 332 ; 43, 154
). Danach muss der Dienstherr bei der Festlegung
der Wochenarbeitszeit die wohlverstandenen Interessen der
Beamten berücksichtigen. Er darf die Wochenarbeitszeit
insbesondere nicht auf ein Maß festlegen, das die Beamten
übermäßig belastet oder gar geeignet ist, ihre Gesundheit zu
gefährden (vgl. BVerfGK 7, 401 ). Er hat
grundsätzlich auch eine gewisse Parallelität zu den
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst im Übrigen zu wahren.
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c) Die Verlängerung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte des Freistaats Bayern ab
dem 1. September 2004 ist danach im Hinblick auf Art. 33
Abs. 5 GG nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat den
Interessen seiner Beamten an der Vermeidung einer übermäßigen
Belastung und damit dem Fürsorgegedanken Rechnung getragen,
indem er - im Rahmen eines Stufenmodells - für ältere Beamte
eine kürzere regelmäßige Arbeitszeit von 41 oder 40 Stunden
in der Woche festgeschrieben und auch jugendliche und
schwerbehinderte Beamte von der 42-Stunden-Woche ausgenommen
hat, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und
§ 12 Abs. 1 Satz 1 AzV. Eine Gesundheitsgefahr geht von
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden
nicht aus.
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d) Die Arbeitszeitverlängerung verstößt auch
nicht gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherte
Alimentationsprinzip. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit,
mit der eine Anpassung der Besoldungsbezüge nicht verbunden
war, kann auf der Grundlage der hergebrachten Grundsätze des
Berufbeamtentums schon nicht als (mittelbare)
Besoldungsverkürzung und damit als rechtfertigungsbedürftiger
Eingriff in die Alimentation angesehen werden. Die
Alimentation des Beamten stellt nämlich - anders als der Lohn
aus einem privatrechtlichen Dienstvertrag - kein Entgelt für
eine konkrete Dienstleistung dar. Dienstbezüge, Ruhegehalt
und Hinterbliebenenversorgung sind vielmehr die Gegenleistung
des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner
ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den
jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften
erfüllt (BVerfGE 21, 329 ; 99, 300 ;
114, 258 ). Dieses besondere, herausgehobene
Verhältnis zwischen Dienstpflicht und Alimentation schließt
es aus, die gewährte Alimentation auf die geleisteten
Arbeitsstunden umzulegen und eine Arbeitszeitverlängerung
gleichzeitig als Besoldungskürzung zu begreifen (vgl. BVerfGE
55, 207 ; anders Leisner-Egensperger, ZBR
2004, S. 333 ff.). Ebenso wie nicht jede
Herabsetzung der Arbeitszeit in der Vergangenheit eine
Verminderung der Besoldung nach sich gezogen hat, ist der
Dienstherr auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit
grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen
Vergütungsanspruch zu gewähren, solange die Besoldung sich im
Rahmen des Angemessenen hält (vgl. BVerfGE 55, 207
; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - BVerwG
2 NB 2/94 - juris).
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2. Die Arbeitszeitverlängerung verletzt den
Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht aus Art. 12
Abs. 1 GG. Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG
hier neben Art. 33 Abs. 5 GG überhaupt Anwendung findet.
Denn auch wenn man dies bejaht, so ist die in Rede stehende
Arbeitszeitverlängerung als Berufsausübungsregelung im Rahmen
des Art. 12 Abs. 1 GG doch jedenfalls durch Art. 33
Abs. 5 GG gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 39, 334
).
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3. Die Arbeitszeitverlängerung verstößt auch
nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG
tritt im vorliegenden Zusammenhang im Wege der Spezialität
hinter die Gewährleistungen der Art. 33 Abs. 5 und
gegebenenfalls Art. 12 Abs. 1 GG zurück (vgl. BVerfGE
70, 1 ; 89, 1 ; 105, 252
).
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4. Die Arbeitszeitverlängerung verletzt den
Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht aus Art. 3
Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer wird gegenüber Angestellten
im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, für die eine
andere (günstigere) Arbeitszeitregelung gilt, nicht
gleichheitswidrig benachteiligt. Das Recht der Beamten und
das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen
Dienst - unterscheiden sich auch im hier betroffenen
Bereich der Arbeitszeitregelung grundlegend voneinander (vgl.
BVerfGE 52, 303 ; 63, 152
). Die Arbeitszeit der Beamten wird seit
jeher einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt, die
Arbeitszeit der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird
durch die Tarifparteien ausgehandelt und vereinbart. Diese
Unterschiede zwischen den beiden Ordnungssystemen sind
grundsätzlich geeignet, die Ungleichbehandlung im Hinblick
auf die wöchentliche Arbeitszeit zu rechtfertigen.
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5. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.