BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 399/01 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die angegriffenen
Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
2
Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts
verstieß nicht gegen die verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Eine Durchsuchungsanordnung, die zur
vorbeugenden Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige
und neutrale Instanz erfolgt (vgl. BVerfGE 103, 143
), ist nur dann mit einem im Beschwerdeverfahren
nicht mehr heilbaren verfassungsrechtlichen Mangel behaftet,
wenn sie ihre Funktion einer Begrenzung der Vollziehung durch
die zuständigen Beamten nicht erfüllt. Die dazu
erforderlichen Vorgaben können durch die Umschreibung der
aufzuklärenden Straftat und durch die Kennzeichnung der
gesuchten Beweisgegenstände gemacht werden (vgl. BVerfGE 42,
212 ). Dem trug die Entscheidung des
Amtsgerichts Rechnung. Darin wurde ausgeführt, dass es um die
Aufklärung von Straftaten bei der Entsorgung kontaminierter
Böden im Zusammenhang mit einer "Bauschuttrecyclinganlage der
Firma P. in der Gemarkung..." gehe. Gesucht würden
"Abrechnungen, Aufmasszettel, schriftliche Notizen und
allgemeiner Schriftverkehr bezogen auf die Baumassnahmen der
Firma P.", ferner Unterlagen über Zahlungen von anderen
Personen oder an Dritte, "die mit der Einlagerung von Böden
in Verbindung stehen". Eine weitere Tatbeschreibung oder
Kennzeichnung der gesuchten Beweismittel war für die
Vollziehung der Durchsuchung nicht erforderlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.