BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 399/03 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Besitzverbot für Seidentücher gegenüber einem Gefangenen nach
§ 19 Abs. 2 StVollzG.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
3
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur
hinreichend substantiierten Begründung einer
Verfassungsbeschwerde müssen innerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen entweder vorgelegt oder ihrem
wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. BVerfGE 88,
40 ; 93, 266 ). Darüber hinaus
sind innerhalb dieser Frist auch weitere Unterlagen
vorzulegen, wenn ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden
kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen
berechtigt sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. April 1999 - 2 BvR 1153/96 -,
veröffentlicht in JURIS).
4
Diese Anforderung erfüllt die
Verfassungsbeschwerde nicht. Das Landgericht hat angenommen,
dass die vom Beschwerdeführer erstrebte Aushändigung zweier
Seidentücher zu Recht wegen Gefährdung der Anstaltssicherheit
abgelehnt wurde. Für diese Annahme hat es sich auf ein von
ihm eingeholtes Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes
gestützt, in dem festgestellt werde, dass Seidentücher auf
unauffällige Weise mit Drogen getränkt werden können. Dieses
Gutachten hat der Beschwerdeführer seiner
Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt. Daher lässt sich nicht
beurteilen, ob die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die
Sachverhaltswürdigung des Landgerichts erhebt, berechtigt
sind.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.