BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 400/09 -
des Herrn A...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 10. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts
Hannover vom 30. Dezember 2008 - 232 AR 7/06 - und des
Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2009 - 40 Qs 8/09 1402
AR 50806/06 - wird bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs
Monaten - ausgesetzt.
Das Land Niedersachen hat dem Antragsteller die
notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen
Anordnung zu ersetzen.
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Der am 1. August 1982 geborene
Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde
gegen die vom Amtsgericht Hannover erlassene und vom
Landgericht Hannover bestätigte Anordnung der Entnahme einer
Speichelprobe oder einer Blutprobe sowie der
molekulargenetischen Untersuchung der dadurch erlangten
Körperzellen zum Zweck der Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103,
41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von
vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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a) Feststellung, Speicherung und (künftige)
Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greifen in das
durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die Gerichte
sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO
gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung angemessen zu
berücksichtigen. Deswegen muss das Gericht im Fall einer
Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO
einzelfallbezogen darlegen, warum die wiederholte Begehung
sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR
1293/07 -, juris, Rn. 5). Es bedarf ferner einer
Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe,
dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten
Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder
sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sind. Weiter erhöhte
Begründungsanforderungen bestehen, wenn ein anderes Gericht
bereits im Rahmen der Entscheidung über eine Strafaussetzung
zur Bewährung eine günstige Sozialprognose getroffen hat
(vgl. nur BVerfGE 103, 21 ).
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b) Dass die angefochtenen Entscheidungen
diesen Anforderungen genügen, erscheint zweifelhaft.
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Eine einzelfallbezogene Darlegung, dass der
Beschwerdeführer künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung
begehen wird, lässt sich den angefochtenen Beschlüssen
allenfalls insofern entnehmen, als im Beschluss des
Amtsgerichts darauf hingewiesen wird, dass der
Beschwerdeführer strafrechtlich schon zuvor in Erscheinung
getreten sei. Dieser Hinweis dürfte jedoch schon deshalb
nicht genügen, weil das Amtsgericht auf Eintragungen im
Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7 i.V.m.
§ 5 Abs. 2 BZRG) Bezug genommen hat, obwohl die
Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem
Erziehungsregister mit Vollendung des 24. Lebensjahres
des Beschwerdeführers am 1. August 2006 vorlagen (§ 63
Abs. 1 BZRG). Die betreffenden Taten und Verurteilungen
durften zum Nachteil des Beschwerdeführers mithin nicht mehr
verwertet werden (§ 63 Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG;
vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 164/91 -, juris,
sowie LG Aachen, Beschluss vom 29. September 2003 - 65 Qs
99/03 -, StV 2004, S. 9).
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Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich,
welche Anhaltspunkte das Amtsgericht am 30. Dezember 2008 zu
der Annahme bewogen habe, dass der Beschwerdeführer zukünftig
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde, nachdem
der entscheidende Richter weniger als einen Monat vorher im
Rahmen der mit Urteil vom 3. Dezember 2008 getroffenen
Bewährungsentscheidung ausdrücklich ausgeführt hatte, das
Gericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich die
Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und auch
ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe keine weiteren
Straftaten mehr begehen werde.
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Der Beschluss des Landgerichts enthält keine
über die Begründung des Amtsgerichts hinausgehenden
Erwägungen in der Sache und unterliegt bei vorläufiger
verfassungsrechtlicher Würdigung mithin den gleichen
Bedenken.
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3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung
überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als
begründet, so könnte die Anordnung der Entnahme und
molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen des
Antragstellers in der Zwischenzeit vollzogen werden. Der mit
einer solchen Vollziehung verbundene Eingriff in die
Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG könnte auch durch eine spätere Löschung der
erhobenen Daten nicht vollends rückgängig gemacht werden.
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b) Gegenüber diesem irreparablen
Rechtsverlust, der dem Antragsteller droht, wiegen die
Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung
erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen
Erfolg hätte, weniger schwer. Zwar könnte in diesem Fall die
gegen den Antragsteller ergangene Anordnung der Entnahme und
Untersuchung von Körperzellen vorübergehend nicht vollzogen
werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass wegen dieser
Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der
Allgemeinheit zu besorgen wäre. Auf der Grundlage der
angefochtenen Beschlüsse, des Urteils vom 3. Dezember 2008
und des Beschwerdevortrags ist davon auszugehen, dass der
Antragsteller jedenfalls seit Mai 2005 ein straffreies Leben
führt. Vor diesem Hintergrund hat offenbar auch das
Amtsgericht die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung
von Körperzellen des Beschwerdeführers nicht als besonders
dringlich eingestuft. Die Anordnung der Entnahme und
molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen erfolgte
erst über zwei Jahre nach Antragstellung durch die
Staatsanwaltschaft.
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4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.