BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 401/02 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat. Sie genügt nicht den an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen (vgl.
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und ist deshalb
unzulässig.
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1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwieweit er schon durch die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte. Die Führung
eines Ermittlungsverfahrens beschwert als solche einen
Beschuldigten im Rechtssinne nicht (vgl. § 90 Abs. 1
BVerfGG). Sie dient der Sachverhaltsaufklärung und bereitet
die Entschließung der Staatsanwaltschaft darüber vor, ob sie
Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Dadurch
möglicherweise bedingte faktische Beeinträchtigungen hat der
Einzelne grundsätzlich hinzunehmen. Für eine objektiv
willkürliche Einleitung der Ermittlungen fehlen in dem vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt jegliche
Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, BB 1985, S. 906).
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2. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar,
inwieweit die Nichteinstellung des Ermittlungsverfahrens zum
jetzigen Zeitpunkt Verfassungsrecht verletze. Er versäumt
insbesondere, im Einzelnen auszuführen, warum die aus seiner
Sicht zögerliche Führung der Ermittlungen mit dem
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein und ihn in seinem Recht
auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzen könnte.
Hinweise allein auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens und
einzelne von der Staatsanwaltschaft unternommene
Ermittlungsschritte versetzen das Bundesverfassungsgericht
nicht in die Lage, zuverlässig zu prüfen, ob die behaupteten
Grundrechtsverstöße gegeben sind. So wäre es etwa geboten
gewesen, den Verlauf und den Umfang der Ermittlungen in ihrer
gesamten Entwicklung nachzuzeichnen und dabei auf die Gründe
einzugehen, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft bisher einer
abschließenden Entscheidung nach § 170 StPO
entgegenstehen. Insoweit hätte es auch nahegelegen zu
schildern, ob und inwieweit der Generalstaatsanwalt auf die
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28. August 2000 reagiert hat,
und sich gegebenenfalls mit den insoweit vorgetragenen
Gründen auseinander zu setzen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.