BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 406/02 -
des Herrn L...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.
Heischel, Berlin, bewilligt.
Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom
7. Januar 2002 - StVK 154/01 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2002 - Ws
160/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
des Grundgesetzes. Die genannten Entscheidungen werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Begehren eines Strafgefangenen, ihm oder seinem anwaltlichen
Bevollmächtigten eine Abschrift des ihn betreffenden
Vollzugsplans auszuhändigen, und, damit zusammenhängend, die
Voraussetzungen der Akteneinsicht gemäß § 185
StVollzG.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in
der Justizvollzugsanstalt Straubing und verbüßt dort seit
August 1992 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes.
Durch seinen Bevollmächtigten beantragte er mit Schreiben vom
21. Juni 2001 die Aushändigung des ihn betreffenden
Vollzugsplans nebst Fortschreibungen, die Übersendung und
Aushändigung einer Kopie des Protokolls zur letzten
Fortschreibung des Vollzugsplans mit Angaben zur Überprüfung
des formalen und inhaltlichen Ablaufs gemäß § 159
StVollzG. Durch Bescheid vom 17. September 2001 lehnte die
Justizvollzugsanstalt diesen Antrag ab. Zur Begründung führte
sie aus, der ausführliche Vollstreckungsplan sei dem
Beschwerdeführer erst am 12. Juni 2001 mündlich eröffnet
worden; dabei habe er sich handschriftliche Notizen machen
können. Die darüber hinausgehende Aushändigung einer
Abschrift des Vollzugsplans sei vor diesem Hintergrund nicht
erforderlich.
3
2. Gegen die Ablehnung seines Antrags stellte
der Beschwerdeführer am 24. September 2001 Antrag auf
gerichtliche Entscheidung bei der Auswärtigen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit
Sitz in Straubing. Die Strafvollstreckungskammer lehnte den
Antrag mit Beschluss vom 7. Januar 2002 als unbegründet ab.
Die Gewährung von Akteneinsicht und somit auch die Gewährung
von Ablichtungen aus den Akten liege im pflichtgemäßen
Ermessen der Vollzugsbehörde. Nach dem Wortlaut des
§ 185 Satz 1 StVollzG könne der Betroffene Akteneinsicht
nur beanspruchen, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung
seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür
auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die pauschale
Behauptung, in dem Vollzugsplan fehlten einige der gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestfestsetzungen, reiche als Darlegung
eines entsprechenden Interesses nicht aus. Eine schriftliche
Unterrichtung über den Inhalt des Vollzugsplans sei nicht
erforderlich. Vielmehr sei gerade eine mündliche
Unterrichtung in besonderer Weise geeignet, dem Gefangenen
Klarheit über sein weiteres Schicksal im Vollzug zu
verschaffen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, eine
ausführliche mündliche Eröffnung des Vollzugsplans bei der
Justizvollzugsanstalt zu beantragen, sofern die Unterrichtung
vom 12. Juni 2001 nicht ausreichend gewesen sein sollte.
4
3. Mit Beschluss vom 21. Februar 2002 verwarf
das Oberlandesgericht Nürnberg die hiergegen vom
Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Die Strafvollstreckungskammer sei zutreffend davon
ausgegangen, § 185 Satz 1 StVollzG gewähre dem
Strafgefangenen ein Recht auf Akteneinsicht nur für den Fall,
dass eine Auskunft aus der Akte für die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die
Akteneinsicht angewiesen ist. Dies habe der Beschwerdeführer
nicht ausreichend dargetan.
5
4. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer den Bescheid der Justizvollzugsanstalt
Straubing sowie die dazu ergangenen gerichtlichen
Entscheidungen an. Er sieht sich durch sie in seinen
Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 103
Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG verletzt. Durch die Ablehnung seines Antrags
auf Aushändigung der begehrten Aktenauszüge sei sein Recht
auf aktive Beteiligung an seiner Resozialisierung ebenso
verletzt wie sein Recht, durch Kenntnisnahme von den ihn
betreffenden Verwaltungsvorgängen die Wahrung seiner die
Vollzugsplanung betreffenden inhaltlichen Rechte zu
überprüfen.
6
5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es führte aus, dass
jedem Strafgefangenen das Recht eingeräumt sei, sich
jederzeit um ein Gespräch mit den zuständigen Bediensteten zu
bemühen, mit welchen eingehend Fragen der Vollzugsplanung
erörtert und diskutiert werden könnten. Dem Gefangenen
könnten hierbei die Inhalte des Vollzugsplans erläutert
werden, um Missverständnisse von vornherein auszuschließen.
Jeder Gefangene könne dabei konkrete Fragen stellen, sich
Notizen machen und Absichtserklärungen abgeben, mit denen er
auf den Vollzugsplan und dessen Fortschreibung Einfluss
nehmen könne. Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden,
dass der Vollzugsplan gerade bei Gefangenen, die lange
Strafen zu verbüßen haben, einer ständigen Entwicklung
unterliege. Im Falle einer Aushändigung bestünde die Gefahr,
dass der Gefangene sich auf eine ihm schriftlich vorliegende,
tatsächlich jedoch überholte Vollzugsplanung berufe.
Vermeintlich enttäuschte Erwartungen des Gefangenen könnten
zudem dazu führen, dass der Gefangene zu einer weiteren
Mitarbeit am Vollzugsziel nicht mehr bereit sei. Dieser Folge
könne durch eine generelle mündliche Erläuterung
entgegengewirkt werden.
7
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze der Rechtsstellung des Gefangenen im
Vollzug hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (s.
im Einzelnen unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
8
2. Die Annahme des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer könne grundsätzlich
auf eine ausschließlich mündliche Unterrichtung über den
Inhalt des Vollzugsplans verwiesen werden, ist
verfassungsrechtlich nicht tragfähig.
9
a) Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen, das auch
darauf gerichtet ist, Rahmenbedingungen herzustellen, die
seiner Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind
(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174
; 45, 187 ; 64, 261
; stRspr), folgt ein Anspruch des
Strafgefangenen, über den Vollzugsplan so unterrichtet zu
werden, dass ihm die Mitwirkung an seiner Behandlung möglich
ist (vgl. § 4 Abs. 1 StVollzG) und er seine die
Vollzugsplanung betreffenden Rechte wahrnehmen kann. Der
Vollzugsplan ist vom Strafvollzugsgesetz als zentrales
Element des dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzugs
konzipiert. Als eine Art "Gesamt-Fahrplan"
(Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 7, Rn.
2) bildet er das "Kernstück" eines behandlungsorientierten
Vollzugs (Mey in: Schwind/Böhm
3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 3), dem der Gefangene von
Verfassungs wegen nicht als passives Objekt unterworfen sein,
sondern an dem er sich aktiv beteiligen können soll. Wegen
dieser zentralen Bedeutung muss der Vollzugsplan auch
gerichtlich daraufhin kontrollierbar sein, ob die
Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet
wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde
rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92
-, StV 1994, S. 93).
10
Dem grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen und der
Bedeutung des Vollzugsplans in diesem Zusammenhang würde es
nicht gerecht, wenn dem Gefangenen ein von ihm gewünschter
Einblick in den für ihn erstellten Vollzugsplan grundsätzlich
unter Verweis auf das Ausreichen mündlicher Auskünfte
verweigert werden könnte. Da der Betroffene ohne Zugang zur
schriftlichen Fassung des Vollzugsplans nicht in der Lage
ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten
Auskunft zu überprüfen, würde das Beharren auf einer
ausschließlich mündlichen Auskunftserteilung dem zentralen
Anliegen des Vollzugsplans zuwiderlaufen, dem Gefangenen
- im Rahmen des Möglichen - eine gewisse
Planungssicherheit und damit eine Grundlage für eigenes
zukunftsorientiertes Verhalten zu vermitteln.
11
Zwar trifft es zu, dass der Vollzugsplan
gerade beim Vollzug längerer Strafen der Weiterentwicklung,
insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des
Gefangenen selbst, unterliegt. Daher ist nicht
auszuschließen, dass sich ein Strafgefangener auf eine ihm
zur Kenntnis gegebene Vollzugsplanung zu einem Zeitpunkt
beruft, zu dem diese bereits überholt ist. Diese Möglichkeit
besteht jedoch unabhängig davon, ob er vom Inhalt des
Vollzugsplans in mündlicher oder in schriftlicher Form
informiert wurde. Die geltend gemachte Gefahr, dass der
Gefangene aus der Kenntnis vom Inhalt seines Vollzugsplans
Rechtsansprüche ableitet, die der Plan tatsächlich nicht
vermittelt, ist daher nicht in spezifischer Weise mit der
Form der Unterrichtung verknüpft und kann schon deshalb eine
grundsätzliche Beschränkung auf mündliche Informationen über
den Inhalt des Vollzugsplans nicht rechtfertigen. Wenn die
Beschränkung auf mündliche Auskünfte als ein Mittel
betrachtet und eingesetzt wird, dem Gefangenen das
Gebrauchmachen von Kenntnissen über den Inhalt des
Vollzugsplans zu erschweren, so zeigt sich gerade darin, dass
diese Beschränkung der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung
des Gefangenen als Träger subjektiver Rechte nicht gerecht
wird, liegt es doch gerade im Wesen dieser Rechte, dass sie
aktiv geltend gemacht werden können. Das Anliegen der
Vermeidung von Missverständnissen und unsachgerechten
Enttäuschungsreaktionen auf Seiten des Gefangenen mag
mündliche Erläuterungen als sinnvoll erscheinen lassen, kann
aber keine Beschränkung auf diese Form der
Informationsübermittlung rechtfertigen.
12
b) Dabei braucht über die Frage, ob mit dem
grundrechtlich fundierten Interesse des Strafgefangenen, vom
Inhalt des Vollzugsplans und dessen Fortschreibungen anhand
des schriftlichen Textes Kenntnis zu nehmen und damit auf für
ihn verlässlicher Grundlage prüfen zu können, ob seine den
Vollzugsplan betreffenden Rechte gewahrt sind, ein
Rechtsanspruch gerade auf Aushändigung einer Abschrift
korrespondiert, nicht abschließend befunden zu werden (im
Ergebnis ablehnend: OLG Karlsruhe ZfStrVO 1980, S. 184; OLG
Hamm NStZ 1985, S. 47; bejahend: OLG Celle NStZ 1982, S. 136
sowie Schöch in: Kaiser/Schöch
5. Aufl. 2002, § 7, Rn. 17 und Feest/Joester in: Feest
Rn. 6). Jedenfalls begegnet die tragende Erwägung, mit
der sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht
einen solchen Anspruch verneint haben, durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Beide Gerichte gehen
übereinstimmend davon aus, dass die Frage, ob ein
Rechtsanspruch auf Aushändigung einer Kopie des Vollzugsplans
besteht, nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Gewährung von Akteneinsicht zu beantworten ist (zur
Einordnung der Aushändigung einer Abschrift oder Ablichtung
aus den Akten als Unterfall des Akteneinsichtsrechts vgl.
auch Meyer-Goßner in: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl. 2003, § 147, Rn. 6, m.w.N.). Das
Landgericht wie auch das Oberlandesgericht verneinen für den
vorliegenden Fall einen Anspruch auf Aushändigung einer
Abschrift des Vollzugsplans, weil nach ihrer Auffassung die
Voraussetzungen eines Akteneinsichtsrechts nach § 185
StVollzG nicht erfüllt sind.
13
§ 185 StVollzG räumt dem Gefangenen einen
Anspruch auf Akteneinsicht nach Maßgabe des § 19 BDSG
unter der Voraussetzung ein, dass eine mündliche Auskunft für
die Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht. Ob
ein rechtliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung
regelmäßig schon im Hinblick auf das Recht des Gefangenen auf
informationelle Selbstbestimmung zu bejahen ist (Weichert in:
Feest
ZStrVO 2000, S. 88 ; a. A.: Schmid in:
Schwind/Böhm
Rn. 9 ff., jew. m.w.N.), kann hier offenbleiben.
Bei grundrechtskonformer Auslegung ist aus den oben
dargelegten Gründen die Erforderlichkeit der Akteneinsicht
zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Gefangenen
jedenfalls dann gegeben, wenn der Gefangene Einsicht in
seinen Vollzugsplan begehrt.
14
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der nicht hinreichenden Berücksichtigung der Grundrechte
des Beschwerdeführers im Rahmen der Auslegung des § 185
StVollzG. Angesichts des Zusammenhangs zwischen dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung
einer Abschrift des Vollzugsplans und der Reichweite des
Akteneinsichtsrechts nach § 185 StVollzG, den beide
Gerichte verfassungsrechtlich beanstandungsfrei angenommen
haben, ist davon auszugehen, dass die Fachgerichte eine für
den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen
hätten, wenn sie - verfassungsrechtlich zutreffend - von
einem Recht des Gefangenen auf Einsichtnahme in seinen
Vollzugsplan ausgegangen wären.
15
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.