BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 406/03 -
des Herrn K...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
unterschiedliche Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen
und (erwachsenen) Untersuchungsgefangenen.
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1. Der Beschwerdeführer, der sich
inzwischen in Strafhaft befindet, war Untersuchungsgefangener
und verrichtete während dieser Zeit ihm zugewiesene Arbeit,
für die er ein Arbeitsentgelt erhielt. Sein Antrag, eine
Nachberechnung auf der Grundlage des einem Strafgefangenen
zustehenden Arbeitsentgelts vorzunehmen und ihm - wie einem
Strafgefangenen - einen Anspruch auf bezahlten Urlaub
zuzubilligen, wurde durch Bescheid des zuständigen
Teilanstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt Moabit mit der
Begründung abgelehnt, dass die Gesetzeslage eine
Gleichbehandlung von Untersuchungsgefangenen und
Strafgefangenen ausschließe. Sein hiergegen gerichteter
Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit
der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die den Bescheid des Teilanstaltsleiters bestätigende
Entscheidung des Kammergerichts. Er macht geltend, dass die
unterschiedliche Bemessung des Arbeitsentgelts für Straf- und
Untersuchungsgefangene gegen den Gleichheitsgrundsatz und
gegen die Unschuldsvermutung verstoße.
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2. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Wahrung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
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a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht in
seiner Entscheidung zur Entlohnung der Pflichtarbeit von
Strafgefangenen (BVerfGE 98, 169) die in
§ 200 Abs. 1 a.F. StVollzG
vorgesehene Bemessung des Arbeitsentgelts für Strafgefangene
auf der Grundlage von 5 v.H. der Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für mit dem
Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar
erklärt hatte, wurde mit dem 5. Gesetz zur Änderung des
Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum
1. Januar 2001 eine Neuregelung der
§ 43 und § 200 StVollzG in Kraft gesetzt
(BGBI I 2000 S. 2043; zur nun geltenden Gesetzeslage
vgl. auch die Übersicht bei Schöch, in: Kaiser/Schöch,
Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, § 7, Rn. 144 ff.). Der
Vomhundertsatz der sozialversicherungsrechtlichen
Bezugsgröße, der der Entgeltbemessung zugrundezulegen ist,
wurde von fünf auf neun erhöht (§ 200 StVollzG). Das
Arbeitsentgelt wurde außerdem ergänzt um eine nicht geldliche
Form der Anerkennung geleisteter Arbeit: Zusätzlich zum
Entgelt wird die Arbeit von Gefangenen nunmehr durch
Freistellung von der Arbeit anerkannt, die auch als Urlaub
aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den
Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann
(§ 43 Abs. 1 und
Abs. 6 bis 11 StVollzG; zur Vereinbarkeit
der Neuregelung mit dem verfassungsrechtlichen
Resozialisierungsgebot siehe Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -,
NJW 2002, S. 2023). Die Neuregelung gilt im
Wesentlichen auch für Gefangene in Jugendstrafanstalten
(§ 176 Abs. 1 StVollzG) und, soweit es um die
geldliche Komponente geht, für junge und heranwachsende
Untersuchungsgefangene (§ 177 Satz 4 StVollzG). Auf
erwachsene Untersuchungsgefangene erstreckt sie sich dagegen
nicht. Der Bemessung ihres Arbeitsentgelts sind unverändert
nur 5 v.H. der Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch zugrundezulegen (§ 177 Satz 2
StVollzG). Auch ist für diese Gefangenengruppe die
Anerkennung von Arbeit durch Freistellung nach Maßgabe des
§ 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG nicht
vorgesehen (§ 177 Satz 3 StVollzG).
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b) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches
gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln (BVerfGE 42, 64 ; 71, 255
; stRspr). Eine unterschiedliche Behandlung muss
sich daher auf Unterschiede in den Sachverhalten zurückführen
lassen, die es rechtfertigen, sie als im Hinblick auf die
fragliche Behandlung ungleich anzusehen. Art. 3
Abs. 1 GG ist verletzt, wenn für eine vom Gesetzgeber
vorgenommene Differenzierung ein einleuchtender Grund nicht
auffindbar ist (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 76, 256
; stRspr). Innerhalb dieser Grenzen ist es Sache
des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die
er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als
gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108 ; 103, 310
).
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c) Nach diesen Maßstäben hat das Kammergericht
zu Recht angenommen, es liege kein Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem
gesetzgeberischen Regelungskonzept die Arbeit von erwachsenen
Untersuchungsgefangenen nicht in gleicher Weise entgolten
wird wie die Arbeit von Strafgefangenen. Die vorgenommene
Differenzierung knüpft an Unterschiede in der Funktion von
Untersuchungs- und Strafhaft an, deren Berücksichtigung bei
der Bemessung des Arbeitsentgelts im politischen Ermessen des
Gesetzgebers liegt.
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Die Untersuchungshaft nach den Grundsätzen des
Erwachsenenvollzugs dient der Sicherung des Strafverfahrens
und einer eventuellen Strafvollstreckung und ist auf diesen
Sicherungszweck beschränkt. Für dessen Verwirklichung kommt
es nicht darauf an, dass der Untersuchungsgefangene Arbeit
verrichtet. Untersuchungsgefangene sind daher, anders als
Strafgefangene, jedenfalls im Erwachsenenvollzug zur Arbeit
nicht verpflichtet (zur abweichenden einfachgesetzlichen
Regelung der Rechtsstellung junger und heranwachsender
Untersuchungsgefangener siehe nur Eisenberg,
Jugendgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 93,
Rn. 10 ff. und § 110, Rn. 7, sowie
Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Aufl. 2002,
§ 177, Rn. 1).
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Der Strafvollzug ist dagegen vom
verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot
geprägt (vgl. BVerfGE 98, 169, ). Arbeit im
Strafvollzug ist, wie das Kammergericht hervorgehoben hat,
für das Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes
von zentraler Bedeutung. Die Verpflichtung des
Strafgefangenen zur Arbeit (§ 41
Abs. 1 StVollzG) soll die Entwicklung beruflicher
Fähigkeiten sowie ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern
und ihn damit auf ein eigenverantwortetes und straffreies
Leben in Freiheit vorbereiten. Die Anerkennung von Arbeit im
Strafvollzug muss daher geeignet sein, dem Strafgefangenen
den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in
Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen
(BVerfGE 98, 169 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW
2002, S. 2023).
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Mit Rücksicht auf die unterschiedliche
Bedeutung, die der Arbeit nach der Zweckbestimmung von
Untersuchungs- und Strafhaft zukommt, war der Gesetzgeber
nicht gehalten, die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen
geleistete Arbeit in gleicher Weise wie die Arbeit von
Strafgefangenen anzuerkennen (vgl. auch OLG Celle, Beschluss
vom 25. April 2001 - 2 VAs
4/01 - JURIS -, OLG Stuttgart, Beschluss vom
4. Juli 2003 - 4 VAs 15/03 -, Die Justiz, S. 34,
a.A. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O.).
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d) Eine andere verfassungsrechtliche
Beurteilung folgt auch nicht aus der für
Untersuchungsgefangene geltenden Unschuldsvermutung. Die
rechtsstaatliche Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten
vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen,
denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes
Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung
vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106
). Aus ihr folgt - auch bezüglich der
Bemessung des Arbeitsentgelts - nicht, dass die Situation des
Untersuchungsgefangenen der des Strafgefangenen angeglichen
werden müsste. Dem Untersuchungsgefangenen wird mit der
Bemessung des Entgelts für von ihm geleistete Arbeit weder
Schuld zugewiesen noch eine Strafe auferlegt.
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Auch hinsichtlich der Angemessenheit des
Arbeitsentgelts im Vergleich zu denjenigen erwachsenen
Untersuchungsgefangenen, für die das Strafverfahren mit
Freispruch oder Einstellung endet (vgl. Feest/Joester, in:
Feest
§ 177, Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O.) ist ein
Verfassungsverstoß nicht ersichtlich. Dem Grundsatz, dass der
Untersuchungsgefangene gerade auch im Hinblick darauf, dass
er noch nicht verurteilt ist, allein den unvermeidlichen
Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 15, 288
; 42, 95 ; stRspr), wird hinsichtlich
der Arbeit dadurch Rechnung getragen, dass eine
Arbeitspflicht für ihn nicht besteht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.